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Förderung der Beiträge
- Renten der Basisversorgung (1. Schicht) werden steuerlich besonders gefördert und sind gleichzeitig an strenge Voraussetzungen geknüpft.
- Zur Basisversorgung gehören alle bisherigen staatlichen Versorgungen: Gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgungswerke. Seit 2005 gibt es auch private kapitalgedeckte Rentenversicherungen wie BasiAL und ALfonds-Basis, die Basisrenten der ALTE LEIPZIGER. Gemeinsamkeiten dieser Produkte liegen darin, dass die erworbenen Anwartschaften nich beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar (Einmalzahlung) sind.
- Von den Beiträgen, die Sie für Renten der Basisversorgung ausgeben, können Sie bis zu 20.000 € pro Jahr als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Sind Sie verheiratet und werden mit Ihrem Ehepartner zusammen veranlagt, verdoppelt sich der Betrag sogar.
- In 2012 können Sie 74 % der geleisteten Beiträge steuerlich geltend machen. Der Anteil steigt jährlich um zwei Prozentpunkte, so dass ab 2025 die Beiträge zu 100 % berücksichtigt werden.
- Um zu verhindern, dass Sie durch die neuen steuerlichen Regelungen schlechter gestellt werden, führt das Finanzamt bis zum Jahr 2019 immer eine so genannte Günstigerprüfung durch. Je nachdem, was für Sie persönlich besser ist und mehr Ersparnis bringt, wird noch das alte Recht oder das ab 2005 geltende Recht angewendet. Die Beiträge zur Basisrentenversicherung sind in jedem Fall in oben genannter Höhe (2012: 74%) abziehbar.
Besteuerung der Renten
- Renten der Basisversorgung (1. Schicht) werden nachgelagert, also ab Beginn der Rentenzahlungen, besteuert.
- Für diejenigen, die vor 2040 in Rente gehen, gibt es eine Übergangsregelung: In 2012 sind nur 64 % des ausgezahlten Betrags steuerpflichtig. Der andere Anteil bleibt für die Rentenbezugszeit steuerfrei.
- Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird für jedes spätere Jahr des Rentenbeginns bis zum Jahr 2020 um zwei Prozentpunkte und in den folgenden Jahren um einen Prozentpunkt erhöht. Für jeden, der ab 2040 in Rente geht, ist diese dann in voller Höhe steuerpflichtig. Maßgebend ist immer das Jahr, in dem Sie zum ersten Mal die Rente beziehen. Der sich nach dem Prozentsatz ergebende steuerfrei bleibende Teil der Rente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben.
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