Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit

Kostenbewusstes Verhalten zahlt sich aus: Bei Leistungsfreiheit bedanken wir uns mit einer Beitragsrückerstattung.

Für Tarife/Tarifkombinationen der Krankenvollversicherung bieten wir eine Beitragsrückerstattung an. Welche Tarife das in Ihrem konkreten Fall sind, finden Sie auf der Information zur Beitragsrückerstattung, die wir jährlich im Frühjahr an Sie versenden.
Folgende Tarife der Krankheitskostenvollversicherung sind von der Beitragsrückerstattung ausgenommen: Standardtarif, Basistarif und Notlagentarif. 
Außerdem ist für Krankentagegeld-Tarife, Tarife zur Pflegeversicherung, für befristete Krankheitskosten-Vollversicherungen (Hi.Medical, Hi.Dental) sowie Zusatzversicherungen keine Beitragsrückerstattung vorgesehen.
 

Die Finanzierung der Beitragsrückerstattung erfolgt aus Überschussmitteln, die ausschließlich unseren Mitgliedern zu Gute kommen. Diese Überschussmittel verwenden wir zum einen für Beitragsrückerstattungen und zum anderen für die Abmilderung von Beitragsanpassungen. Jedes Jahr bewerten und beschließen wir neu, wie diese Überschussmittel verwendet werden.
Sie erhalten jeweils im Frühjahr eine Information über die Höhe Ihrer möglichen Beitragsrückerstattung für das laufende Jahr.  Je nach Anzahl der Jahre, die Sie schon eine Beitragsrückerstattung erhalten, kann sich diese erhöhen. Wenn Sie in einem Jahr die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, beginnen Sie wieder von vorne.  
 
Für das Jahr 2025 gelten folgende Regelungen:
Tarife/Tarifkombinationen der Krankheitskosten-Vollversicherung:
 
Berücksichtigungsfähige Jahre 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre  >6 Jahre
 Monatsbeiträge, die zurückbezahlt werden:  1,0  1,25  1,5 1,75  2,0 2,25

 

Tarife / Tarifkombinationen der Beihilfeversicherung:

 

Berücksichtigungsfähige Jahre 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre >6 Jahre
Monatsbeiträge, die zurückbezahlt werden 2,0  2,5 3,0  3,5  4,0  4,5 

Sind Sie in den Sonderbedingungen für Studenten oder in Tarif SV versichert?
Dann können Sie eine Beitragsrückerstattung von 3 Monatsbeiträgen erhalten, unabhängig von der Anzahl der Jahre, die Sie schon eine Beitragsrückerstattung erhalten.  


Sind Sie in einem Tarif für Beamtenanwärter versichert?
Dann können Sie eine Beitragsrückerstattung von 6 Monatsbeiträgen erhalten, unabhängig von der Anzahl der Jahre, die Sie schon eine Beitragsrückerstattung erhalten.  Aufgrund der kurzen Zeit, die Sie in einem Beamtenanwärter-Tarif versichert sind, erhalten Sie auch dann eine Beitragsrückerstattung, wenn der Tarif unterjährig beginnt.  Diese wird anteilig geleistet -  entsprechend der vollständig versicherten Monate. Voraussetzung dafür ist, dass Sie auch am 31.12.2025 weiterhin in den Sonderbedingungen versichert sind.
 

Basis für die Beitragsrückerstattung ist der zu Jahresbeginn gültige Tarifbeitrag – das ist der Monatsbeitrag im Januar einschließlich eventueller Beitragszuschläge, aber ohne den gesetzlichen Zuschlag. 

Verringert sich Ihr Beitrag übers Jahr, beispielsweise durch einen höheren Selbstbehalt oder den Wechsel in einen anderen Tarif mit Beitragsrückerstattung, wird der neue Beitrag als Grundlage herangezogen.  

 

Für das Jahr 2025 haben wir die Anzahl der Monatsbeiträge, die Sie zurückgezahlt bekommen können, tatsächlich gegenüber den Vorjahren etwas reduziert. Insgesamt geben wir weiterhin etwa den gleichen Betrag für die Beitragsrückerstattung aus wie in den Jahren zuvor.

Die Finanzierung der Beitragsrückerstattung erfolgt aus Überschussmitteln, die wir zum einen für Beitragsrückerstattungen und zum anderen für die Abmilderung von Beitragsanpassungen verwenden. Die Verwendung der Überschussmittel wird jedes Jahr neu bewertet und beschlossen. Daher kann es sein, dass wir – je nach Rahmenbedingungen – die Höhe der Beitragsrückerstattung von einem Jahr zum nächsten verändern.  

Wir haben uns nun bewusst dafür entschieden, die Überschussmittel noch gezielter einzusetzen, um Beitragsanpassungen für alle Kunden abzumildern. Mit dieser Änderung schaffen wir einen Vorteil, von dem alle Mitglieder profitieren.  Wichtig dabei: Die Änderung der Beitragsrückerstattung betrifft die Auszahlung in 2026. Die für Mitte 2025 geplante Auszahlung ist davon nicht betroffen.

Hinweis für Studierende und Beamtenanwärter: Für Sie ändert sich nichts.

 

Die Frage, ob es sich lohnt Rechnungen zur Erstattung einzureichen, ist gar nicht so leicht zu beantworten. Denn es spielen einige individuelle Aspekte eine Rolle. Damit Sie für sich die richtige Antwort finden, berücksichtigen Sie bitte folgende Punkte:

  • Wie hoch ist der Rechnungsbetrag?
  • Sind meine Rechnungen vollständig erstattungsfähig oder nur anteilig (z.B. nur 75%)?
  • Wie hoch ist mein Selbstbehalt?
  • Wie hoch ist die mögliche Beitragsrückerstattung, auf die ich durch Einreichen der Rechnung verzichte? 
     

Hier an einem Beispiel für Maxi Muster erklärt: 
Maxi hat alle Rechnung für 2025 gesammelt und kommt auf einen Rechnungsbetrag von 1.000 Euro. Für das Jahr 2025 hat sie eine mögliche Beitragsrückerstattung von 750 Euro. Sie rechnet jetzt nach:

  Maxi reicht die Rechnungen ein  Maxi reicht die Rechnungen nicht ein
Rechnungen des Jahres 2025 in Höhe von: 1.000 €  1.000 €
Maxis Selbstbehalt:  600 €  600 €
Bei einer Erstattung ihrer Rechnung erhält Maxi von der Hallesche voraussichtlich:   400 €  0 €
 Maxis BRE-Anspruch für 2025  0 €  750 €
 Vorteil Maxi  400 €  750 €

In diesem Beispiel würde Maxi davon profitieren, Ihre Rechnungen nicht einzureichen. Denn sie erhält 350 € mehr, wenn sie sich für die Beitragsrückerstattung entscheidet. Bitte beachten Sie auch die Frage 7 zu den steuerlichen Aspekten der Beitragsrückerstattung.

TIPP: Sammeln Sie alle Rechnungen und rechnen dann am Ende des Jahres nach!

 

 

Erhalten Sie von uns einen Leistungsbetrag erstattet, beginnen Sie mit der Beitragsrückerstattung wieder von vorne. 
Aber nicht jede Rechnung, die Sie einreichen, führt dazu, dass Sie den Anspruch auf Ihre aktuelle Beitragsrückerstattung verlieren. Erfolgt keine Auszahlung eines Leistungsbetrages (z.B. weil Sie den tariflichen Selbstbehalt noch nicht ausgeschöpft haben) bleibt Ihr Anspruch auf die Beitragsrückerstattung bestehen.

Besonderheit der NK.select-Tarife: Mitglieder in unserem Tarif NK.select können Vorsorge- und Check-up-Untersuchungen gemäß dem tariflichen Vorsorgeverzeichnis einreichen. Diese werden in vertraglichen Umfang ausgezahlt, ohne dass diese Auszahlung den Anspruch auf Beitragsrückerstattung gefährdet. 

 

Während die Leistungsauszahlung nicht versteuert werden muss, wird eine Beitragsrückerstattung steuerlich berücksichtigt: In der Regel können Sie zwischen 80% und 90% Ihrer jährlichen Ausgaben für die Krankenversicherung steuerlich ansetzen. Von diesem Betrag wird die Beitragsrückerstattung abgezogen. Dies kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass sich Ihre Steuerrückzahlung verringert.

Bei Arbeitnehmern und Beamten ist die steuerliche Auswirkung der Beitragsrückerstattung oft nicht relevant: Die ansetzbaren Beiträge für die Krankenversicherung können steuerlich unabhängig von den ansonsten geltenden Höchstgrenzen für sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden (1.900 € für Beamte und Arbeitnehmer, 2.800 € für Selbstständige). Bleiben Versicherte mit Ihren ansetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen aber unterhalb dieser Höchstgrenzen, ist es möglich, sonstige Versicherungsbeiträge bis zu diesen Höchstgrenzen anzusetzen. Da Arbeitnehmer und Beamte einen Arbeitgeberzuschuss erhalten bzw. Beihilfe, bleiben Sie dadurch oft unterhalb der Höchstgrenzen für sonstige Vorsorgeaufwendungen und können sonstige berücksichtigungsfähige Versicherungsbeiträge zusätzlich ansetzen. Der steuerliche Effekt der Beitragsrückerstattung wird dadurch aufgehoben.

Eine individuelle Beratung hierzu können und dürfen wir nicht durchführen. Das ist Sache des Steuerberaters. 

 

Der Umfang und die Voraussetzungen der Beitragsrückerstattung werden jedes Jahr neu durch die Gremien der Hallesche festgelegt. Die Höhe der Beitragsrückerstattung kann sich daher von Jahr zu Jahr verändern. 
Die Höhe Ihrer persönlichen Beitragsrückerstattung und die Voraussetzungen dafür erfahren Sie aus der Information zur Beitragsrückerstattung, die wir im Frühjahr verschicken. Allerdings kann es durch Veränderungen in Ihrem Vertrag am Ende zu Abweichungen bei der Auszahlung kommen. Wann dies der Fall sein kann, haben wir ebenfalls in der Information zur Beitragsrückerstattung für Sie aufgelistet. Sie finden Infos dazu auch in Frage 3 und 9.   
 

Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht für das Jahr 2025 für jede versicherte Person, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: 

  • Sie sind zum Zeitpunkt der Auszahlung (voraussichtlich im Juli 2026) weiterhin in einem Tarif oder einer Tarifkombination versichert, für die eine Beitragsrückerstattung vorgesehen ist. 
  • Im gesamten Jahr 2025 haben Sie keine Leistungen aus diesem Tarif oder dieser Tarifkombination in Anspruch genommen, d.h. wir haben Ihnen keine Leistungen für 2025 ausbezahlt.  Dabei kommt es darauf an, wann die Behandlung stattfand, nicht wann die Rechnung gestellt wurde. Im Tarif NK.select können Sie Leistungen gemäß dem tariflichen Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen/Schutzimpfungen erhalten, ohne den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu verlieren.
  • Ihre Krankenversicherung besteht im gesamten Jahr 2025 uneingeschränkt mit vollem Beitrag. Das bedeutet, es gibt im Jahr 2025 keine Anwartschafts-, Ruhens- oder sonstige Zeiten, in denen Sie keine Beiträge zahlen.
  • Sie haben Ihre Krankenversicherung nicht gekündigt. Endet die Versicherung allerdings nach dem 31.12.2025 wegen gesetzlicher Versicherungspflicht oder Tod der versicherten Person, oder wird der Vertrag nach dem 31.12.2025 auf Anwartschaft umgestellt, bleibt der Anspruch auf Beitragsrückerstattung erhalten.

Diese Voraussetzungen bleiben auch nach der Auszahlung im Juli 2026 weiter gültig. Wenn Sie zum Beispiel nachträglich noch Rechnungen für das Jahr 2025 einreichen, verrechnen wir die Beitragsrückerstattung oder fordern sie zurück.

 

Nur, falls eine der genannten Voraussetzungen doch nicht erfüllt wird. Entfällt nach der Auszahlung der Beitragsrückerstattung eine der Voraussetzungen, wird die Beitragsrückerstattung verrechnet oder zurückgefordert. 

Nein, denn eine der Voraussetzungen für die Beitragsrückerstattung ist das Bestehen der Versicherung über ein ganzes Kalenderjahr.

Eine abweichende Regelung gilt nur für Versicherte in Beamtenanwärter-Tarifen, da Beamtenanwärter nur sehr kurz in Ihren Spezialtarifen versichert sind (siehe dazu Frage 2).

 

Eine gute medizinische Versorgung für unsere Mitglieder – das ist eines unserer wichtigsten Ziele. Und dennoch lohnt es sich, bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen genau hinzuschauen. 
Oft sind gleiche Leistungen günstiger zu haben. Mit einer kostenbewussten Leistungsinanspruchnahme schonen Sie auch Ihren eigenen Geldbeutel. Denn ggf. zahlt es sich aus, die günstigeren Rechnungen nicht zur Erstattung einzureichen und stattdessen die Beitragsrückerstattung zu wählen. Einige Beispiele:

  • Sparpotenziale bei Medikamenten: Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker nach preisgünstigeren Arzneimitteln mit gleicher Wirkung (Generika) oder kleineren Packungsgrößen. Oft reicht dies für die Behandlung aus. 
  • Der Hallesche Rechnungs-Check: Unsere Spezialisten prüfen Ihre Arzt- und Zahnarztrechnungen gerne auf gebührenrechtliche und rechnerische Richtigkeit, noch bevor Sie diese bezahlen. Zum Rechnungs-Check
  • Der Hallesche Hilfsmittel-Service: Wir haben bundesweit Verträge mit Sanitätshäusern, die kompetente Beratung und Preisvorteile bieten. Wenden Sie sich einfach direkt an uns.
  • Heil- und Kostenplan: Fordern Sie bei einer geplanten ärztlichen oder zahnärztlichen Maßnahme im Vorfeld einen Kostenvoranschlag an und schicken Sie uns diesen zur Prüfung. Auf Basis dieses Heil- und Kostenplans können Sie außerdem eine ärztliche Zweitmeinung einholen.
  • Ambulante Operationen: Immer mehr Operationen können heutzutage unter ambulanten Bedingungen durchgeführt werden. Dies erspart Ihnen längere Klinikaufenthalte und zudem können die Kosten deutlich reduziert werden. Zum Ratgeber Ambulante OP