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Steuervorteile ab 2010!

Das Bürgerentlastungsgesetz macht es möglich: Seit Januar 2010 können Sie Beiträge zu Ihrer privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung besser von der Steuer absetzen.

Bitte beachten Sie: Die hier aufgeführten Informationen und Tipps stellen keine verbindliche steuerliche Auskunft dar.

1. Welche Vorteile bringt mir das Bürgerentlastungsgesetz?

2. Wer profitiert von der neuen Regelung?

3. Welche Beiträge sind steuerlich absetzbar?

4. Was muss ich darüber hinaus für die steuerliche Absetzbarkeit meiner Beiträge in 2010 berücksichtigen?

5. Wie kann ich den Steuervorteil geltend machen?

6. Wofür benötige ich die Information zur Beitragsübermittlung (IzB) 2010?

7. Ich bin in Deutschland weder wohnhaft noch steuerpflichtig - warum erhalte ich die Information zur Beitragsübermittlung trotzdem?

8. Warum benötigt die HALLESCHE meine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID)?

9. Woher bekommt die HALLESCHE meine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID)?

10. Für wen wird die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) benötigt?

11. Wo finde ich die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID)?

12. Sie haben keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) für eine versicherte Person?

13. Wie wurde ich über die Datenübermittlung informiert?

14. Was passiert, wenn ich der Datenübermittlung widerspreche?

15. Kann ich einen Widerspruch zur Datenübermittlung zurücknehmen?

16. Was ist unter der „Günstigerprüfung“ zu verstehen?

17. Warum weichen die Beiträge auf der Finanzamt-Bescheinigung, der Arbeitgeberzuschuss-Bescheinigung und der Steuer-Bescheinigung voneinander ab?


1. Welche Vorteile bringt mir das Bürgerentlastungsgesetz?

Durch das Bürgerentlastungsgesetz können Sie seit 2010 die Beiträge für Ihre private Krankheitskosten-Vollversicherung und Pflege-Pflichtversicherung deutlich besser von der Steuer absetzen. Das Finanzministerium schätzt die Entlastung für die Steuerzahler für das Jahr 2010 auf insgesamt rund 9,5 Mrd. €.


2. Wer profitiert von der neuen Regelung?

Als Steuerpflichtige/r können Sie neben Ihren eigenen Beiträgen auch die von Ihnen aufgewendeten Beiträge für

  • Ihr/e Kind/er, für das/die Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben,
  • Ihre/n Ehegatten/in,
  • Ihre/n Lebenspartner/in, im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

steuerlich geltend machen.

Deshalb profitieren bei der Steuererklärung besonders Familien und Versicherte, die durch die Wahl eines leistungsstarken Tarifs einen höheren Beitrag aufbringen müssen, von der neuen steuerlichen Regelung.


3. Welche Beiträge sind steuerlich absetzbar?

  • Krankheitskosten-Vollversicherung: Beiträge für einen sog. Basis-Krankenschutz (GKV-Niveau) werden steuerlich unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen anerkannt. Für die Berechnung dieses Betrages gibt es eine für alle privaten Krankenversicherer verbindliche Rechtsverordnung. Höherwertige Gesundheitsleistungen als in der gesetzlichen Krankenversicherung wie bspw. die Chefarztbehandlung im Krankenhaus führen zu einem Abschlag in Ihrem Tarif. Je nach Leistungsumfang Ihrer Krankheitskosten-Vollversicherung können Sie in der Regel etwa 80-95% unbegrenzt steuerlich absetzen. Dies gilt auch für Anwartschaftsbeiträge bzw. Optionen auf eine Krankheitskosten-Vollversicherung.
  • Pflege-Pflichtversicherung: Beiträge für eine Pflege-Pflichtversicherung können in vollem Umfang steuerlich unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, also zu 100%. Dies gilt auch für Anwartschaftsbeiträge auf eine Pflege-Pflichtversicherung.
  • Nicht umfasst von dem neuen Steuervorteil sind folgende Versicherungen: Krankentagegeld-Versicherungen, Krankenhaustagegeld-Versicherungen, Wahlleistungstarife (Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus und Chefarztbehandlung), Urlaubsreiseversicherungen, Zusatzversicherungen, Ergänzungstarife zur Beihilfe über dem GKV-Niveau sowie Pflegezusatztarife. Sie können Beiträge für derartige Versicherungen aber als weitere Vorsorgeaufwendungen geltend machen, wenn Sie mit Ihrem Kranken-Basisschutz und Ihrer Pflege-Pflichtversicherung folgende Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen noch nicht erreicht haben:
    • 1.900 Euro/Jahr für Angestellte, Beamte, Rentner und
    • 2.800 Euro/Jahr für Selbstständige
    • Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden die Höchstbeträge addiert.

Ein Beispiel: Sie geben für Ihren Basis-Krankenschutz und Ihre Pflege-Pflichtversicherung im Jahr 1500 € aus. Als Angestellter mit einem Höchstbetrag von 1.900 € für Vorsorgeaufwendungen hätten Sie den Differenzbetrag von 400 € zur Verfügung, um weitere Vorsorgeaufwendungen geltend zu machen, als Selbständiger 1.300 €. Würden Sie für Ihren Basis-Krankenschutz und Ihre Pflege-Pflichtversicherung im Jahr 6.000 € ausgeben, könnten Sie diese 6.000 € voll steuerlich geltend machen, darüber hinaus aber keine weiteren Vorsorgeaufwendungen ansetzen.


4. Was muss ich darüber hinaus für die steuerliche Absetzbarkeit meiner Beiträge in 2010 berücksichtigen?

Das Finanzamt akzeptiert nur Beiträge, die Sie tatsächlich für einen Basis-Krankenschutz und die Pflege-Pflichtversicherung aufgewendet haben. Deswegen reduzieren beispielsweise ein Arbeitgeberzuschuss, eine Beitragsrückerstattung oder eine Bonusauszahlung Ihren steuerlich unbegrenzt absetzbaren Beitrag.

Bitte beachten Sie folgende Regeln:

4.1 Risikozuschlag/gesetzlicher Zuschlag
Der gesetzliche Zuschlag und Risikozuschläge können zum gleichen Prozentsatz wie die zugrunde liegende Krankheitskosten-Vollversicherung abgesetzt werden.

4.2 Tarif mit Selbstbehalt
Ein Selbstbehalt kann in diesem Zusammenhang steuerlich nicht geltend gemacht werden, ggf. aber als „außergewöhnliche Belastung“ in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden

4.3 Beitragsrückerstattung
Eine Beitragsrückerstattung, die Sie in 2010 (für das Jahr 2009) ausbezahlt bekommen, reduziert Ihren steuerlich unbegrenzt absetzbaren Beitrag in der Krankheitskosten-Vollversicherung und Pflege-Pflichtversicherung in 2010. Allerdings nur der Anteil der Beitragsrückerstattung, der sich auf den Basis-Krankenschutz bezieht

4.4 Arbeitgeberzuschuss
Der Arbeitgeberzuschuss zu Ihrer Krankenversicherung als Angestellter reduziert Ihren unbegrenzt steuerlich abzugsfähigen Krankheitskosten-Vollversicherungsbeitrag sowie Ihren Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeberzuschuss wird immer in voller Höhe abgezogen.

4.5 Modifizierte Beitragszahlung (MBZ)
Sie können den höheren Beitrag, den Sie aufgrund der vereinbarten modifizierten Beitragszahlung bei der HALLESCHE (Sonderbedingungen MBZ bzw. MBZflex) heute bezahlen, steuerlich zum gleichen Prozentsatz geltend machen, wie Ihre zugrunde liegende Krankheitskosten-Vollversicherung. Im Rentenalter können Sie allerdings nur den reduzierten Beitrag steuerlich absetzen, den Sie auch tatsächlich bezahlen. Beachten Sie dabei, dass Sie als Rentner in der Regel einen deutlich geringeren Steuersatz haben.

4.6 Regelmäßige Beitragszahlungen, die dem Jahr 2010 zugeordnet werden
Regelmäßige Beiträge, die wirtschaftlich dem Jahr 2010 zuzuordnen sind, aber zwischen dem 22.12.2009 – 31.12.2009 bezahlt wurden bzw. zwischen dem 01.01.2011 – 10.01.2011 bezahlt werden, werden dem Jahr 2010 zugeordnet.

4.7 Beitragsrückstände
Wird ein Teil der Beiträge im Jahr 2010 nicht bezahlt, kann dieser auch nicht steuerlich geltend gemacht werden.

4.8 Mahnzuschläge
Mahnzuschläge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.


5. Wie kann ich den Steuervorteil geltend machen?

Arbeitnehmer/Beamte: Ihr Arbeitgeber setzt im Lohnsteuerverfahren bereits eine Pauschale an, damit Sie unmittelbar vom Steuervorteil profitieren können. Diese beträgt 12% Ihres Arbeitslohns, max. jedoch 1.900 € in den Steuerklassen I, II. IV, V, VI und 3.000 € in der Steuerklasse III. Nur wenn die Beiträge für Ihren Basis-Krankenschutz und Ihre Pflege-Pflichtversicherung über diesem pauschalen Betrag liegen, werden Ihre tatsächlichen Beiträge vom Arbeitgeber berücksichtigt.

Selbstständige: Als Selbstständige/r können Sie Ihre unbegrenzt absetzbaren Beiträge bereits bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung berücksichtigen lassen, um unmittelbar vom Steuervorteil zu profitieren.

Rentner: Als Rentner/in können Sie Ihre unbegrenzt absetzbaren Beiträge im Falle der Festsetzung einer Einkommensteuer-Vorauszahlung berücksichtigen lassen, um unmittelbar vom Steuervorteil zu profitieren.

Da es sich hier nur um eine vorläufige Berücksichtigung handelt, findet die „Endabrechnung“ über die Steuererklärung statt. Das Finanzamt erkennt dabei nur Ihre tatsächlichen Aufwendungen für den Basis-Krankenschutz und die Pflege-Pflichtversicherung an. Die steuerlich absetzbaren Beiträge werden vom Steuerpflichtigen in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ zur Steuererklärung eingetragen. Die entsprechenden Beiträge entnehmen Sie bitte Ihrer „Information zur Beitragsübermittlung“ (siehe dazu auch Nr. 6), die Sie von der HALLESCHE erhalten haben. Die Höhe Ihrer tatsächlichen Aufwendungen wurden im Februar 2011 vom jeweiligen privaten Krankenversicherer automatisch an die Finanzbehörde übermittelt. Diese Übermittlung ist gemäß Einkommensteuergesetz vorgesehen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie der Übermittlung nicht widersprochen bzw. ihr zugestimmt haben.

Liegt keine Einwilligung von Ihnen vor, werden wir nichts an die Finanzbehörde übermitteln. Sie können dann allerdings Ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge maximal im Rahmen der Höchstbeiträge für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigen lassen.


6. Wofür benötige ich die Information zur Beitragsübermittlung (IzB) 2010?

Auf der IzB für das Jahr 2010 sind die von Ihnen tatsächlich gezahlten und ggf. an Sie zurückerstatteten Beiträge zu Ihrer Basis-Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung aufgeführt. Diese wurden parallel an die Finanzbehörde übermittelt. Darüber hinaus finden Sie Ihre übrigen gezahlten Versicherungsbeiträge auf dieser Bescheinigung (abzüglich der ggf. an Sie ausbezahlten Beiträge). Diese wurden nicht an die Finanzbehörde übermittelt.

Sie können die ausgewiesenen Beiträge, die auf Ihrer IzB stehen, für Ihre Steuererklärung 2010 verwenden.

Sofern uns keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) vorliegt, haben wir die Beiträge an die Finanzbehörde nicht übermittelt. Sie erhalten die IzB von der HALLESCHE in diesem Jahr dennoch auch ohne Steuer-ID, damit Sie Ihre absetzbaren Beiträge in Ihrer Steuererklärung eintragen und geltend machen können.


7. Ich bin in Deutschland weder wohnhaft noch steuerpflichtig - warum erhalte ich die Information zur Beitragsübermittlung trotzdem?

Sofern Sie in Deutschland weder wohnhaft noch steuerpflichtig sind, sind Sie von den einkommenssteuerrechtlichen Regelungen des Bürgerentlastungsgesetzes nicht betroffen. Wenn Sie bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland wohnhaft sind, wurde Ihnen auch keine Steuer-Identifikationsnummer zugeteilt. Bitte ignorieren Sie in deshalb unsere Schreiben dazu. In unseren Kundendaten ist nicht hinterlegt, ob oder in welchem Land die steuerliche Veranlagung einer Person erfolgt. Daher konnten wir Sie vom Versand der Schreiben nicht ausnehmen – vielen Dank für Ihr Verständnis!


8. Warum benötigt die HALLESCHE meine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID)?

Im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt das Finanzamt die tatsächlich gezahlten und ggf. zurückerstatteten Beiträge für den Basis-Krankenschutz und die Pflege-Pflichtversicherung. Diese Information erhält die Finanzbehörde per Gesetz von den privaten Krankenversicherern, wenn Sie als versicherte Person zugestimmt haben. Damit das Finanzamt die Beiträge auch zweifelsfrei zuordnen kann, müssen wir als privater Krankenversicherer die Steuer-ID der in Frage kommenden versicherten Personen mit übermitteln. Fehlt die Steuer-ID einer versicherten Person, kann für diese auch nichts an die Finanzbehörde übermittelt werden. Die entsprechenden Beiträge können dann auch nicht unbegrenzt steuerlich berücksichtigt werden.


9. Woher bekommt die HALLESCHE meine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID)?

Zur Vereinfachung der Prozesse besteht für die privaten Krankenversicherer die Möglichkeit, die Steuer-ID der in Frage kommenden versicherten Personen mit abzugsfähigen Beiträgen elektronisch bei der Steuerbehörde abzufragen. Diese elektronische Abfrage wurde von der HALLESCHE bereits durchgeführt.

In manchen Fällen war die Abfrage allerdings nicht erfolgreich. Daher haben wir diese Kunden angeschrieben und um Zusendung der Steuer-ID gebeten.


10. Für wen wird die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) benötigt?

Die Steuer-ID wird für alle versicherten Personen in Ihrem Vertrag benötigt, die eine private Krankheitskosten-Vollversicherung, eine Pflege-Pflichtversicherung oder eine Anwartschaftsversicherung bzw. eine Option abgeschlossen haben. Allerdings nur dann, wenn uns eine Zustimmung der jeweiligen versicherten Person vorliegt, die Beiträge an die Finanzbehörde zu übermitteln.


11. Wo finde ich die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID)?

Vielleicht haben Sie das Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern noch, auf dem Ihnen die Steuer-ID mitgeteilt wurde? Die Steuer-ID ist ansonsten auch auf Schreiben des Finanzamtes vermerkt, bspw. auf dem Steuerbescheid. Auf Anfrage teilt Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer-ID erneut schriftlich mit. Zur Internetseite des BZSt


12. Sie haben keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) für eine versicherte Person?

Jeder Einwohner in Deutschland hat eine Steuer-ID vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt bekommen. Kinder bekommen mit ihrer Geburt eine Steuer-ID. Sollten Sie für eine in Ihrem Vertrag versicherte Personen die Steuer-ID nicht zur Hand haben, können Sie diese auch bei Ihrem Finanzamt erfragen.


13. Wie wurde ich über die Datenübermittlung informiert?

Je nach Vertragsschluss gelten unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen:

  • Kunden mit Vertragsschlüssen vor dem 31.12.2009 wurden Anfang April 2010 über die Kundenzeitschrift Einblick oder ein separates Anschreiben über die Datenübermittlung an die Finanzbehörde informiert. Für Versicherte, die dagegen keinen Einspruch eingelegt haben (es bestand eine vierwöchige Widerspruchsfrist) werden die Beiträge übermittelt.
  • Für Kunden mit Vertragsschlüssen seit dem 1.1.2010 galt ein anderes Einwilligungsverfahren. Sie erhielten ein Formular, mit dem sie die Einwilligung/den Einspruch an die HALLESCHE schicken konnten.
  • Bei Kunden mit Vertragsschlüssen seit dem 1. April 2010 wird die Einwilligung über den Antrag abgefragt.

Grundsätzlich gilt Ihre Zustimmung auch für die folgenden Beitragsjahre. Ein Widerspruch zur Datenübermittlung ist aber für die jeweils künftigen Beitragsjahre möglich.


14. Was passiert, wenn ich der Datenübermittlung widerspreche?

Haben Sie der Datenübermittlung nicht fristgerecht widersprochen, ist ein Widerruf nur für künftige Beitragsjahre möglich. Ein Widerruf hat zur Folge, dass wir Ihre Beiträge künftig nicht an die Finanzbehörde übermitteln. Allerdings können Sie dann ihre Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nur bis maximal zu den Höchstbeträgen für Vorsorgeaufwendungen ansetzen.


15. Kann ich einen Widerspruch zur Datenübermittlung zurücknehmen?

Ein Widerspruch kann innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge geleistet werden, zurückgenommen werden. Ein Beispiel: Im Jahr 2012 können Sie nachträglich die Einwilligung zur Datenübermittlung für Beiträge ab 2010 erteilen. Die von uns dann an die Finanzbehörde übermittelten Beiträge können dadurch nachträglich steuerlich berücksichtigt werden.


16. Was ist unter der „Günstigerprüfung“ zu verstehen?

Das Finanzamt prüft bei Ihrer Steuererklärung im Rahmen der sogenannten »Günstigerprüfung«, ob für Sie die bis 2004 geltende Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (vor Einführung des Alterseinkünftegesetz in 2005) günstiger wäre als die derzeit geltende Regelung. Ist die alte Regelung günstiger, wird diese automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass (v.a. bei Selbständigen und Beamten) das Bürgerentlastungsgesetz keinen unmittelbaren steuerlichen Vorteil bringt und die alte Regelung angewendet wird.

Die Günstigerprüfung läuft bis 2019, wobei ab 2011 die nach altem Recht bestehenden Obergrenzen sukzessive reduziert werden. Mehr Informationen zur Günstigerprüfung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen.


17. Warum weichen die Beiträge auf der Finanzamt-Bescheinigung, der Arbeitgeberzuschuss-Bescheinigung und der Steuer-Bescheinigung voneinander ab?

Die Finanzamt-Bescheinigung für das Jahr 2010 berücksichtigt tarifunabhängig die Summe aller von Ihnen in 2010 zu zahlenden Versicherungsbeiträge. Bei der Einkommensteuer-Erklärung für das Jahr 2010 können Sie diese Bescheinigung heranziehen, wenn Sie die Möglichkeit haben, neben dem Basis-Krankenschutz und der Pflege-Pflichtversicherung noch zusätzliche Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. Die Finanzamt-Bescheinigung wird in diesem Zusammenhang nur noch von Zusatzversicherten und von vollversicherten Personen benötigt, die der Datenübermittlung an die Finanzbehörde widersprochen haben. Alle anderen Versicherten erhalten von der HALLESCHE die „Information zur Beitragsübermittlung“.

Auf der Arbeitgeber-Zuschuss-Bescheinigung für das Jahr 2011 sind die Beiträge für alle Tarife enthalten, für die Sie das Recht auf einen Arbeitgeber-Zuschuss haben (Ihre gesamte Krankheitskosten-Vollversicherung, Ihre Krankentagegeldversicherung und Ihre Pflege-Pflichtversicherung, nicht aber z.B. GKV-Ergänzungstarife).

Auf Ihrer Steuer-Bescheinigung für das Jahr 2011 wird der steuerlich unbegrenzt absetzbare Beitragsanteil Ihrer Krankheitskosten-Vollversicherung (Basis-Krankenschutz) und Ihrer Pflege-Pflichtversicherung mit Stand Januar 2011 ausgewiesen. Der Arbeitgeber wird diesen Betrag bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigen.

Auf Ihrer Information zur Beitragsübermittlung für das Jahr 2010 sind die tatsächlich von Ihnen gezahlten und ggf. an Sie zurückerstatteten Beiträge zu Ihrer Basis-Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung aufgeführt. Darüber hinaus finden Sie auf dieser Bescheinigung Ihre übrigen gezahlten Versicherungsbeiträge (abzüglich der ggf. an Sie ausbezahlten Beiträge). Die Information zur Beitragsübermittlung verwenden Sie für Ihre Steuererklärung 2010 – sofern Sie der Datenübermittlung an die Finanzbehörde zugestimmt bzw. nicht widersprochen haben.