Steuervorteile ab 2010!

Das Bürgerentlastungsgesetz macht es möglich: Ab Januar 2010 können Sie Beiträge zu Ihrer privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung besser von der Steuer absetzen.

Berechnen Sie hier Ihren möglichen Steuervorteil

Bitte beachten Sie:
Die hier aufgeführten Informationen und Tipps stellen keine verbindliche steuerliche Auskunft dar.


1. Welche Vorteile bringt mir das Bürgerentlastungsgesetz?

2. Wer profitiert von der neuen Regelung?

3. Welche Beiträge sind steuerlich absetzbar?

4. Sind neben meiner Krankheitskosten-Vollversicherung und der Pflege-Pflichtversicherung noch weitere Versicherungen absetzbar?

5. Wie kann ich den Steuervorteil geltend machen?

6. Warum werden meine Beiträge an die Finanzbehörde übermittelt?

7. Muss ich der Datenübermittlung an die Finanzbehörde aktiv zustimmen?

8. Was passiert, wenn ich der Datenübermittlung widerspreche?

9. Was bringt mir das Ganze netto?

10. Was ist unter der „Günstigerprüfung“ zu verstehen?

11. Was muss ich darüber hinaus für die steuerliche Absetzbarkeit meiner Beiträge in 2010 berücksichtigen?

12. Kann ich einen Selbstbehalt steuerlich geltend machen?

13. Was passiert mit meiner ausbezahlten Beitragsrückerstattung im Jahr 2010?

14. Was passiert, wenn mir nach Abzug des gesamten Arbeitgeber-Zuschusses kein steuerlich unbegrenzt abzugsfähiger Beitrag übrig bleibt?

15. Warum weichen die Beiträge auf der Finanzamt-Bescheinigung, der Arbeitgeberzuschuss-Bescheinigung und der Steuer-Bescheinigung voneinander ab?


1. Welche Vorteile bringt mir das Bürgerentlastungsgesetz?

Durch das Bürgerentlastungsgesetz können Sie ab 2010 die Beiträge für Ihre private Krankheitskosten-Vollversicherung und Pflege-Pflichtversicherung deutlich besser von der Steuer absetzen. Für die Steuerzahler bedeutet dies für das Jahr 2010 insgesamt rund 9,5 Mrd. Euro Entlastung.


2. Wer profitiert von der neuen Regelung?

Als Steuerpflichtige/r können Sie neben Ihren eigenen Beiträgen auch die von Ihnen aufgewendeten Beiträge für

  • alle Kinder, für die Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben,
  • Ihre/n Ehegatten/in,
  • Ihre/n Lebenspartner/in, im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

steuerlich geltend machen.

Deshalb profitieren besonders Familien und Versicherte, die durch die Wahl eines leistungsstarken Tarifs einen höheren Beitrag aufbringen müssen, von der neuen steuerlichen Regelung.


3. Welche Beiträge sind steuerlich absetzbar?

3.1 Krankheitskosten-Vollversicherung

Der Beitrag für die Leistungen Ihrer Krankheitskosten-Vollversicherung, die den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen, ist steuerlich unbegrenzt absetzbar.

Der Gesetzgeber hat über eine Rechtsverordnung festgelegt, welcher Anteil der Beiträge Ihres Krankheitskosten-Vollversicherungsschutzes unbegrenzt abgesetzt werden kann. Für die Berechnung gibt es eine für alle privaten Krankenversicherungen verbindliche Vorgabe. Anerkannt wird der Anteil vom Beitrag, der den Leistungen der GKV entspricht (Basis-Krankenschutz). Die Vollversicherungstarife der HALLESCHE bieten allesamt höhere Leistungen als die GKV. Deshalb können Sie vom Gesamtbeitrag in der Regel etwa 80 - 95% steuerlich absetzen.

Die gleichen Regeln gelten auch für Beihilfeberechtigte, die eine Beihilfe-Restkostenversicherung abgeschlossen haben oder für Personen, die ihre Krankheitskosten-Vollversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung auf Anwartschaft setzen.

Folgende Leistungen einer Krankheitskosten-Vollversicherung entsprechen nicht den Leistungen der GKV:

  • Heilpraktikerleistungen
  • Ein- oder Zweibettzimmer
  • Chefarztbehandlung
  • Höherwertige Zahnversorgung/Implantatversorgung
  • Kieferorthopädie

Diese Leistungen sind steuerlich ggf. im Rahmen sonstiger Vorsorgeaufwendungen absetzbar.
Siehe dazu Frage 4 zur Absetzbarkeit weiterer Versicherungen

3.2 Pflege-Pflichtversicherung

Der Beitrag für eine Pflege-Pflichtversicherung ist zu 100 % steuerlich unbegrenzt absetzbar.

3.3 Sonstige Krankenversicherungen

Der Beitrag für sonstige Krankenversicherungen ist steuerlich ggf. im Rahmen sonstiger Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Siehe dazu Frage 4 zur Absetzbarkeit weiterer Versicherungen

Zu den sonstigen Krankenversicherungen gehören u.a.:

  • Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldtarife
  • Wahlleistungstarife (Ein- oder Zweitbettzimmer und Chefarztbehandlung) zu einer Krankheitskosten-Vollversicherung
  • Urlaubsreiseversicherungen
  • Zusatzversicherungen
  • Ergänzungstarife zur Beihilfe über dem Niveau der GKV
  • Pflegezusatztarife

Sollten diese Tarife oder weitere Tarife nach den laufenden Abstimmungen mit dem Bundesministerium für Finanzen doch steuerlich unbegrenzt begünstigt werden können, werden wir diese Anfang 2011 bei unserer elektronischen Meldung an die Finanzbehörde berücksichtigen.
Siehe dazu Frage 5

KKV = Krankheitskosten-Vollversicherung
GKV = Gesetzliche Krankenversicherung
PPV = Pflege-Pflichtversicherung


4. Sind neben meiner Krankheitskosten-Vollversicherung und der Pflege-Pflichtversicherung noch weitere Versicherungen absetzbar?

Sofern Sie mit Ihren Beiträgen zur Krankheitskosten-Vollversicherung und Pflege-Pflichtversicherung die Höchstbeiträge für Sonstige Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft haben ( siehe Fall 2 in der obigen Grafik), können zusätzlich Sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu dem Höchstbetrag berücksichtigt werden. Dazu gehören die Leistungen eines Krankenversicherungsschutzes bzw. die Tarife, die über das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Darüber hinaus können Sie als Sonstige Vorsorgeaufwendungen beispielsweise auch Beiträge zur Haftpflichtversicherung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Pflegezusatzversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung oder einer Risikolebensversicherung steuerlich geltend machen. Die maximalen Höchstbeträge für Sonstige Vorsorgeaufwendungen betragen ab dem Jahr 2010:

  • 1.900 Euro/Jahr für Angestellte und
  • 2.800 Euro/Jahr für Selbstständige

Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden die Höchstbeträge addiert. Diese Höchstbeträge wurden übrigens zu 2010 um je 400 € angehoben.


5. Wie kann ich den Steuervorteil geltend machen?

Arbeitnehmer/Beamte: Ihr Arbeitgeber setzt im Lohnsteuerverfahren bereits eine Pauschale an, damit Sie unmittelbar vom Steuervorteil profitieren können. Diese beträgt 12% Ihres Arbeitslohns, max. jedoch 1.900 € in den Steuerklassen I, II. IV, V, VI und 3.000 € in der Steuerklasse III. Nur wenn Ihre unbegrenzt absetzbaren Beiträge zur Krankheitskosten-Vollversicherung (Basis-Krankenschutz) und Pflege-Pflichtversicherung über diesem pauschalen Betrag liegen, werden Ihre tatsächlichen Aufwendungen vom Arbeitgeber berücksichtigt.

Selbstständige: Als Selbstständige/r können Sie Ihre unbegrenzt absetzbaren Beiträge bereits bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung berücksichtigen lassen, um unmittelbar vom Steuervorteil zu profitieren.

Rentner: Als Rentner/in können Sie Ihre unbegrenzt absetzbaren Beiträge im Falle der Festsetzung einer Einkommensteuer-Vorauszahlung berücksichtigen lassen, um unmittelbar vom Steuervorteil zu profitieren.

Für den Nachweis Ihrer steuerlich unbegrenzt absetzbaren Beiträge beim Arbeitgeber oder bei der Einkommensteuer-Vorauszahlung können Sie die „Steuer-Bescheinigung 2010“ verwenden, die Sie als Kunde der HALLESCHE Ende 2009 erhalten haben. Bei Bedarf stellen wir Ihnen eine neue Steuer-Bescheinigung aus.

Im Rahmen der Steuererklärung werden dann die tatsächlichen Aufwendungen des/der Steuerpflichtigen berücksichtigt. Damit das Finanzamt diese letztendlich anerkennt, müssen alle Privaten Krankenversicherer die tatsächlich vom Kunden geleisteten und ggf. an den Kunden zurückgezahlten Beiträge eines Jahres im folgenden Jahr an die Finanzbehörde übermitteln. Diese Übermittlung erfolgt erstmals Anfang 2011 für das Jahr 2010. Selbstverständlich erhalten alle Kunden der HALLESCHE in den entsprechenden Tarifen einen Nachweis über die Höhe der gemeldeten Beiträge.


6. Warum werden meine Daten an die Finanzbehörde übermittelt?

Das Finanzamt erkennt nur die tatsächlichen Aufwendungen eines/r Steuerpflichtigen an. Daher ist im Einkommensteuergesetz vorgesehen, dass die Privaten Krankenversicherer eine „Endabrechnung“ für jedes Beitragsjahr pro versicherte Person übermitteln. Die Daten werden in der sogenannten ELSTAM-Datenbank hinterlegt, auf die die Finanzämter bei der Bearbeitung der Steuererklärungen zugreifen können.

Auch die Arbeitgeber haben (auf Antrag) Zugriff auf die ELSTAM-Datenbank. Sie können ab 2011 die Daten des Vorjahres für die Lohnsteuerberechnung des laufenden Jahres über die Datenbank abfragen.

Die Kunden der HALLESCHE, für die eine Datenübermittlung erfolgt, erhalten selbstverständlich eine Information über die Höhe der gemeldeten Beiträge.


7. Muss ich der Datenübermittlung an die Finanzbehörde aktiv zustimmen?

Kunden mit Vertragsschluss vor dem 31.12.2009 werden von der HALLESCHE über die Kundenzeitschrift Einblick oder ein separates Anschreiben Anfang April 2010 über die notwendige Datenübermittlung an die Finanzbehörde informiert. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung (Stichtag 17. Mai), wird gemäß der gesetzlichen Vorschrift von einer Zustimmung ausgegangen. Diese Kunden der HALLESCHE müssen also nicht aktiv werden.

Die für die Datenübermittlung erforderlichen Steuer-Identifikationsnummern werden wir über das Bundeszentralamt für Steuern einholen und ausschließlich für diesen Zweck verwenden.

Für Kunden mit Vertragsschluss seit dem 1.1.2010 gilt ein anderes Einwilligungsverfahren. Sie erhalten bis Ende Mai von uns ein Formular, mit dem sie die Einwilligung an die HALLESCHE schicken können.

Grundsätzlich gilt Ihre Zustimmung auch für die folgenden Beitragsjahre. Ein Widerspruch zur Datenübermittlung ist aber für die jeweils künftigen Beitragsjahre möglich.


8. Was passiert, wenn ich der Datenübermittlung widerspreche?

Ein fristgerechter Widerruf hat zur Folge, dass wir Ihre Daten nicht an die Finanzbehörde übermitteln. Allerdings können Sie dann - nach derzeitiger Gesetzeslage - die unbegrenzt absetzbaren Beiträge zur Krankheitskosten-Voll- und Pflege-Pflichtversicherung nicht steuerlich geltend machen (auch nicht nachträglich über die Steuererklärung).

Ein Widerspruch kann innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge geleistet werden, zurückgenommen werden. Ein Beispiel: Im Jahr 2012 können Sie nachträglich die Einwilligung zur Datenübermittlung für Beiträge ab 2010 erteilen. Die von uns dann an die Finanzbehörde übermittelten Beiträge können dadurch nachträglich steuerlich berücksichtigt werden.


9. Was bringt mir das Ganze netto?

Das hängt ganz von Ihrer persönlichen Situation ab. Insbesondere von der Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens. Da wir aus rechtlichen Gründen keine individuellen steuerlichen Auskünfte geben dürfen, wenden Sie sich für Details bitte an Ihren Steuerberater.

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10. Was ist unter der „Günstigerprüfung“ zu verstehen?

Das Finanzamt prüft bei Ihrer Steuererklärung im Rahmen der sogenannten »Günstigerprüfung«, ob für Sie die bis 2004 geltende Regelung (vor Einführung des Alterseinkünftegesetz in 2005) zur steuerlichen Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen günstiger wäre. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass das  Bürgerentlastungsgesetz keinen steuerlichen Vorteil bringt und die alte Regelung angewendet wird.

Bis zum 31.12.2004 wurden alle geleisteten Vorsorgeaufwendungen zusammenaddiert und konnten i. d. Regel bis zu einer Obergrenze von 2.001 € (Arbeitnehmer) und 5.069 € (Selbständige) vom Steuerpflichtigen geltend gemacht werden. Seit 2005, mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes, wird in der Einkommensteuer unterschieden zwischen:

Zu den Sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören seither u.a.:

  • Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Haftpflichtversicherungen
  • Unfall- und Arbeitslosenversicherungen
  • Risikolebensversicherung
  • Und unter bestimmten Voraussetzungen auch bestimmet Rentenversicherungen

Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind seither bis zu 1.500 € (Arbeitnehmer) und 2.400 € (Selbständige) absetzbar. Die Beiträge zur Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung sind zu einem sukzessiven über die Jahre steigenden Prozentsatz absetzbar (im Jahr 2010 zu 70%). Um eine steuerliche Schlechterstellung gegenüber der Regelung von vor  2005 zu vermeiden, wird seit 2005 eine Günstigerprüfung durchgeführt.

Durch das Bürgerentlastungsgesetz ändert sich die steuerliche Absetzbarkeit mit Blick auf die Sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Zum einen wurden die Höchstgrenzen um 400 € erhöht: 1.900 € (Arbeitnehmer) und 2.800 € (Selbstständige). Außerdem gelten für die Beiträge zur Krankheitskosten-Vollversicherung auf Basisniveau und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung keine Höchstgrenzen mehr. Alle weiteren Sonstigen Vorsorgeaufwendungen können nur noch dann abgesetzt werden, wenn mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung die Höchstbeiträge noch nicht überschritten sind. Wenn die Höchstbeträge nicht überschritten sind, können die Sonstigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe des Differenzbetrags bis zu den Höchstbeträgen angesetzt werden. Siehe Fall 2 in der obigen Grafik.

Die Günstigerprüfung gegenüber dem Rechtstand von vor 2005 wird weiterhin beibehalten. Dies kann dazu führen, dass der/die Steuerpflichtige im Einzelfall durch das Bürgerentlastungsgesetz keine unmittelbaren Steuervorteile hat. Die Günstigerprüfung läuft bis 2019, wobei ab 2011 die nach altem Recht bestehenden Obergrenzen sukzessive reduziert werden.


11. Was muss ich darüber hinaus für die steuerliche Absetzbarkeit meiner Beiträge in 2010 berücksichtigen?

Das Finanzamt akzeptiert nur Beiträge, die Sie tatsächlich aufgewendet haben. Deswegen reduzieren beispielsweise ein Arbeitgeberzuschuss oder eine Beitragsrückerstattung Ihren steuerlich unbegrenzt absetzbaren Beitrag.

Bitte beachten Sie folgende Regeln:

11.1 Risikozuschlag/gesetzlicher Zuschlag
Der gesetzliche Zuschlag und Risikozuschläge können zum gleichen Prozentsatz wie die zugrunde liegende Krankheitskosten-Vollversicherung abgesetzt werden.

11.2 Tarif mit Selbstbehalt
Ein Selbstbehalt kann in diesem Zusammenhang steuerlich nicht geltend gemacht werden, ggf. aber als „außergewöhnliche Belastung“ in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden Siehe dazu Frage 12 zum Thema Selbstbehalt.

11.3 Ihr Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung
Eine Beitragsrückerstattung, die Sie in 2010 (für das Jahr 2009) ausbezahlt bekommen, reduziert Ihren steuerlich unbegrenzt absetzbaren Beitrag in der Krankheitskosten-Vollversicherung und Pflege-Pflichtversicherung in 2010.

11.4 Arbeitgeberzuschuss zu Ihrer Krankenversicherung als Angestellter
Der Arbeitgeberzuschuss reduziert Ihren unbegrenzt steuerlich abzugsfähigen Krankheitskostenvoll- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeberzuschuss wird in voller Höhe abgezogen.

11.5 Die vereinbarte Modifizierte Beitragszahlung (MBZ) bei der HALLESCHE
Sie können den höheren Beitrag, den Sie aufgrund der vereinbarten modifizierten Beitragszahlung (Sonderbedingungen MBZ bzw. MBZflex) heute bezahlen, steuerlich zum gleichen Prozentsatz geltend machen, wie Ihre zugrunde liegende Krankheitskosten-Vollversicherung. Im Rentenalter können Sie allerdings nur den reduzierten Beitrag steuerlich absetzen, den Sie auch tatsächlich bezahlen. Beachten Sie dabei, dass Sie als Rentner in der Regel einen deutlich geringeren Steuersatz haben.

11.6 Regelmäßige Beitragszahlungen, die dem Jahr 2010 zugeordnet werden
Regelmäßige Beiträge, die wirtschaftlich dem Jahr 2010 zuzuordnen sind, aber zwischen dem 22.12.2009 – 31.12.2009 bezahlt wurden bzw. zwischen dem 01.01.2011 – 10.01.2011 bezahlt werden, werden dem Jahr 2010 zugeordnet.

11.7 Versicherte mit Beitragsrückständen
Wird ein Teil der Beiträge im Jahr 2010 nicht bezahlt, kann dieser auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Ein Beitragsrückstand aus 2009, der im Jahr 2010 beglichen wird, kann in 2010 steuerlich geltend gemacht werden.

11.8 Mahnzuschläge
Mahnzuschläge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.


12. Kann ich einen Selbstbehalt steuerlich geltend machen?

Ein Selbstbehalt kann in diesem Zusammenhang steuerlich nicht geltend gemacht werden. Unter Umständen können Sie einen Selbstbehalt jedoch als »außergewöhnliche Belastung« ansetzen.
Siehe dazu Frage 4 zur Absetzbarkeit weiterer Versicherungen


13. Was passiert mit meiner ausbezahlten Beitragsrückerstattung im Jahr 2010?

Eine Beitragsrückerstattung, die Sie in 2010 (für das Jahr 2009) ausbezahlt bekommen, reduziert Ihren steuerlich unbegrenzt absetzbaren Beitrag in der Krankheitskosten-Vollversicherung und Pflege-Pflichtversicherung in 2010.


14. Was passiert, wenn mir nach Abzug des gesamten Arbeitgeber-Zuschusses kein steuerlich unbegrenzt abzugsfähiger Beitrag übrig bleibt?

Können Sie Ihren Beitrag zur Krankheitskosten-Vollversicherung und Pflege-Pflichtversicherung tatsächlich aufgrund eines hohen Arbeitgeberzuschusses steuerlich nicht geltend machen, können Sie sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu Ihrem Höchstbetrag ansetzen. Siehe dazu Frage 4 zur Absetzbarkeit weiterer Versicherungen

Ihr Arbeitgeber wird in jedem Fall eine Pauschale für Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerverfahren ansetzen. Diese beträgt pauschal 12% des Arbeitslohns, max. jedoch 1.900 € in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und 3.000 € in Steuerklasse III.

Außerdem wird Ihr Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens zunächst nicht Ihren tatsächlichen Arbeitgeber-Zuschuss berücksichtigen, sondern eine Pauschale ansetzen:

  • 6,7% für die Krankenversicherung und
  • 0,975% (bzw. 0,475% im Bundesland Sachsen) für die Pflege-Pflichtversicherung

jeweils auf das Bruttogehalt, bis maximal 3.750 €. Ihr tatsächlicher Arbeitgeber-Zuschuss kommt dann erst im Rahmen der Steuererklärung zur Anwendung.


15. Warum weichen die Beiträge auf der Finanzamt-Bescheinigung, der Arbeitgeberzuschuss-Bescheinigung und der Steuer-Bescheinigung voneinander ab?

Die Finanzamt-Bescheinigung für das Jahr 2009 berücksichtigt tarifunabhängig die Summe aller von Ihnen in 2009 gezahlten Versicherungsbeiträge. Diese dient als Nachweis für den Sonderausgabenabzug der gezahlten Beiträge in Ihrer Steuererklärung 2009.

Auf der Arbeitgeber-Zuschuss-Bescheinigung für 2010 sind die Beiträge für die Tarife enthalten, für die Sie das Recht auf einen Arbeitgeber-Zuschuss haben (Ihre gesamte Krankheitskosten-Vollversicherung, Ihre Krankentagegeldversicherung und Ihre Pflege-Pflichtversicherung, nicht aber z.B. GKV-Ergänzungstarife).

Auf Ihrer Steuer-Bescheinigung für das Jahr 2010 wird der Anteil Ihres Beitrags zur Krankheitskosten-Vollversicherung und Pflege-Pflichtversicherung  aufgeführt, der dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht und damit ab 2010 unbegrenzt steuerlich absetzbar ist.