Was tun bei Arbeitslosigkeit?
Werden privat Krankenversicherte arbeitslos und beziehen Arbeitslosengeld I, II oder Unterhaltsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit (BA), tritt in der Regel die Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Der Versicherte ist also gesetzlich verpflichtet, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.
Es gibt aber auch noch andere Möglichkeiten:
- Für die Dauer der Arbeitslosigkeit kann die private Krankenversicherung beitragsfrei ruhen. Dies ist längstens für zwei Jahre möglich. Sollte die Arbeitslosigkeit länger als zwei Jahre andauern, kann der Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung weitergeführt werden.
- Auf Antrag können sich Arbeitslose von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitslose in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war. Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht an die zuständige Krankenkasse zu stellen. Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) übernimmt die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis zu der Höhe, die im Falle einer Pflichtversicherung an eine gesetzliche Krankenkasse zu zahlen wäre.
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