Wahltarife für Beitragsrückerstattung, Kostenerstattung (dazu zählen auch bspw. die umstrittenen Wahltarife für stationäre Wahlleistungen oder Zahnleistungen) und für Erstattung von Arzneimittelkosten besonderer Therapieeinrichtungen dürfen künftig eine maximale Bindefrist von einem Jahr haben. Wahltarife für besondere Versorgungsformen haben gar keine Bindefrist. Bei GKV-Wahltarifen für Selbstbehalte und Krankengeld bleibt die 3-jährige Bindefrist allerdings bestehen.
Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeiträgen
Neu ist darüber hinaus, dass Versicherte in GKV-Wahltarifen ein Sonderkündigungsrecht erhalten, wenn ihre Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht (Ausnahme: Krankengeld-Wahltarife). Auch die Kalkulation der GKV-Wahltarife wird künftig deutlich stärker kontrolliert. Die Kassen müssen in regelmäßig Abständen ein versicherungsmathematisches Gutachten vorlegen. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Prämien der GKV-Wahltarife künftig entwicklen werden.
Wahltarife weiter ohne Vetragsgarantie
GKV-Wahltarife bleiben auch nach diesen Änderungen fragwürdig. Versicherte in diesen Tarifen haben keine Vertragsgarantie. Die Kasse kann einen Wahltarif bei Unterkalkulation weiterhin jederzeit schließen. Die Versicherten verlieren dann nicht nur ihren Versicherungsschutz, sondern auch alle dafür gezahlten Beiträge.
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