Im Zuge der Kapitalmarktkrise stellen immer mehr Firmen auf Kurzarbeit um. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird durch das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit teilweise ausgeglichen.
Die Regelung für Arbeitnehmer
Für das Über- oder Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird weiterhin "fiktiv" das eigentliche regelmäßige Arbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) angenommen:
1. GKV-pflichtversichert
Verdient der Arbeitnehmer bereits über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird die 3-Jahresfrist durch die Kurzarbeit nicht tangiert.
2. GKV-freiwillig versichert
Der Status "freiwillig" bleibt auch während der Kurzarbeit erhalten. Ihren GKV-Beitrag zahlen freiwillig versicherte Arbeitnehmer in der bisherigen Höhe weiter, d.h. auf Basis des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, das ohne Kurzarbeit erzielt worden wäre. Dafür erhalten sie einen höheren Arbeitgeberzuschuss.
3. PKV-versichert
Unterschreitet ein privat versicherter Arbeitnehmer nur wegen Kurzarbeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze, löst dies keine Versicherungspflicht in der GKV aus.
Ausnahme: "Transferkurzarbeitsgeld"
Während das Kurzarbeitergeld zum Ziel hat, dass die Arbeitnehmer die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder voll aufnehmen, bedeutet "Transferkurzarbeitsgeld", das die Stellen abgebaut werden. Die Arbeitnehmer werden aber für eine gewisse Zeit bei der Suche nach einer neuen Arbeit unterstützt. Daher gelten die hier aufgeführten Regelungen im Bezug auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht für das Transferkurzarbeitsgeld.
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