Beihilfeversicherung PRIMO B

PKV für Beamte & Beihilfeberechtigte

Spitzenleistungen für alle, die sich tagtäglich für andere stark machen.

Ihre Vorteile

  • Freie Arztwahl
  • Privatärztliche Behandlung im Krankenhaus
  • Einreichung Ihrer Rechnungen bequem per Hallesche4u-App
  • Attraktive Beitragsrückerstattung von bis zu sechs Monatsbeiträgen

Wählen Sie Ihre private Krankenversicherung

Die Beihilfeversicherung im Überblick
Optimaler Schutz zum günstigen Preis
Tarif PRIMO B
Krankenversicherung auf höchstem Niveau
Tarif C.Select

Private Krankenversicherung für Beamtenanwärter

Mit unseren Sonderbedingungen für Beamtenanwärter zu Tarif PRIMO B oder zum Tarifwerk C.Select profitieren Sie während Ihrer Ausbildungszeit von besonders günstigen Beiträgen zur Krankenversicherung für Beamte. Nach der Ausbildung ist eine Weiterversicherung in Tarif PRIMO B oder im Tarifwerk C.Select möglich. 

Ihr Vorteil:

  • Keine erneute Gesundheitsprüfung und keine Wartezeiten.
  • Besonders hohe Beitragsrückerstattung von sechs Monatsbeiträgen, wenn Sie keine Rechnungen einreichen (anteilig bei unterjährigem Versicherungsbeginn).

Wer von den Sonderbedingungen profitiert:

  • Alle Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter bis zu einem Eintrittsalter von 33 Jahren
  • Ehepartner, die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind, ebenfalls bis zu einem Eintrittsalter von 33 Jahren

Unterlagen zum Download:

Infoblatt Sonderbedingungen PRIMO B für Beamtenanwärter

Infoblatt Sonderbedingungen Tarifwerk C.Select für Beamtenanwärter

Sonderbedingungen für Beamtenanwärter zu den Tarifen PRIMO B, BE, CG und KH


Beilhilfe-Lücken schließen!

Mit dem Beihilfeergänzungstarif BE schließen Sie bestehende Lücken in Ihrer Beihilfe für Sehhilfen, Heilpraktiker, zahntechnische Material- und Laborkosten sowie beim Kurtagegeld. Tarif BE ist mit allen Tarifen für Beamte der Hallesche kombinierbar und für jedes Bundesland (außer Hessen und Bremen) abschließbar. 

Wir sind ausgezeichnet!

 

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Ergänzen Sie Ihre private Krankenversicherung für Selbstständige, freie Berufe und Angestellte mit folgenden Bausteinen: 

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Informationen zur Beihilfeversicherung

Als Beamter haben Sie die Möglichkeit, sich bei Ihrem Gesundheitsschutz für die private Krankenversicherung zu entscheiden. Der Umfang Ihres Beihilfeanspruchs hängt von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab und kann daher unterschiedlich hoch sein. Der Staat beteiligt sich mit mindestens 50 %. Die restlichen Krankheitskosten können Sie zum jeweils passenden Prozentsatz mit den Tarifen der Hallesche absichern. Die Höhe Ihres Beihilfeanspruchs können Sie unten in den Informationen zu den Beihilfeverordnungen nachlesen. 

Grafik Beihilfeleistung + Beihilfeergänzung und PKV-Leistung

Abweichungen bestehen in:

  • Bund, Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt: Bemessungssatz in der Elternzeit auch beim ersten Kind 70 %.
  • Bremen: Beamtenanwärter und Beamte erhalten Beihilfe wie oben,  Pensionäre erhalten familienbezogene Bemessungssätze.
  • Hessen: Beamtenanwärter erhalten 70 % ambulant/Zahn und 85 % stationär. Beamte und Pensionäre erhalten familienbezogene Bemessungssätze.
  • Baden-Württemberg: Beamte mit drei und mehr Kindern erhalten dauerhaft 70 % Beihilfe, auch wenn Kindergeld entfällt.
  • Sachsen: Haben Beamte seit 2013 mind. 2 Kinder mit Kindergeldanspruch, erhalten sie dauerhaft 70 % Beihilfe, auch wenn das Kindergeld entfällt.

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Gesetzlich oder private Absicherung der Restkosten?

Bei der Beihilfeversicherung gibt es einige Besonderheiten zu beachten: So wird in der gesetzlichen Krankenversicherung die Beihilfeleistung vom Bund oder den Ländern nicht berücksichtigt. So zahlen Beamte dort 100 % Beitrag, obwohl nur max. 50 % der Krankheitskosten abgedeckt werden müssten. Hinzu kommt, dass Beamte aufgrund ihres Beihilfeanspruchs keinen Arbeitgeberzuschuss erhalten. Das bedeutet: Hohe Kosten bei vergleichbar geringen Leistungen, wenn Sie für Ihre Beihilfeversicherung die gesetzliche Krankenversicherung wählen. 

Mit der Beihilfeversicherung bei der Hallesche profitieren Beamte vom passgenauen privaten Krankenversicherungsschutz zu günstigen Beiträgen.

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Lücken in der Beihilfe

Innerhalb der Beihilfe gibt es Lücken bei Sehhilfen, Heilpraktikerbehandlung, zahntechnischen Material- und Laborkosten sowie beim Kurtagegeld. 

Diese Lücken können Sie mit dem Beihilfeergänzungstarif BE schließen und somit Ihre Beihilfeversicherung optimal vervollständigen.

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Was passiert mit der Beihilfeversicherung im Alter?
Mit der Pensionierung steigt die Beihilfeleistung in der Regel auf 70 %. In diesem Fall müssen bei der Hallesche nur noch die restlichen 30 % versichert werden. Dabei reduziert sich Ihr Krankenversicherungsbeitrag.

Informationen zu den Beihilfeverordnungen

Folgend finden Sie alle wichtigen Informationen sowie weiterführende Links zu den Beihilferegelungen des Bundes und der 16 Länder im Überblick.

Tipp: Sie können sich die Beratungsblätter zu den Beihilferegelungen des Bundes und der Länder auch als ein Dokument hier herunterladen. Zusätzlich finden Sie eine Übersicht der Beihilfeverordnungen in tabellarischer Form hier

 
Letzte Änderungen

In folgenden Beihilfeverordnungen gab es zuletzt Änderungen (alle Details unten stehend im jeweiligen Reiter):

  • Umfangreiche Änderungen in Sachsen sowie Änderung der Einkommensgrenze beim Bund, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (Januar 2024)
  • Einführung einer pauschalen Beihilfe in Niedersachsen (Februar 2023) sowie in Schleswig-Holstein nur zur GKV unter bestimmten Voraussetzungen (Januar 2024)

    Sollten Links fehlerhaft sein oder Unstimmigkeiten auftreten bitten wir um Hinweise per E-Mail.


     

    Beratungsblatt Beihilfeverordnung Bund

    Beihilfe-Information des Bundes

    Direktlink zur Beihilfeverordnung

    Änderung zum 01.01.2024: 
    Beginnend mit dem Jahr 2024 findet jährlich eine dynamische Anpassung der Einkommensgrenze statt, bis zu der Aufwendungen von Ehepartnern beihilfefähig sind. Sie bemisst sich an der Rentenwerterhöhung West und beträgt in 2024 20.878 €.

    Änderung zum 01.01.2021: 
    Die Einkommensgrenze der berücksichtigungsfähigen Ehepartner hat sich auf 20.000 € erhöht. Außerdem ändert sich der Bemessungssatz während der Elternzeit von 50 % auf 70 % auch beim ersten Kind. Der Anteil der beihilfefähigen zahntechnischen Material- und Laborkosten hat sich von 40 % auf 60 % erhöht. Weiterhin gab es Änderungen bei Sehhilfen (Gläser auch bei Erwachsenen beihilfefähig) sowie Psychotherapie (Verzicht auf vorherige Genehmigung bei Kurzzeittherapien). 

     

     

    Beratungsblatt Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Beihilfeinformationen des Landes

    Direktlink zur Beihilfeverordnung

    Direktlink zu § 78 Landesbeamtengesetz – Beihilfe

    Änderung zum 01.01.2023: 
    Für Beamte des Landes Baden-Württemberg, die seit 2013 neu eingestellt wurden sowie ihre Ehepartner, wurde die Beihilfe auf durchgängig 50 % reduziert. Diese Kürzung wird zum 01.01.2023 zurückgenommen. Es gilt für diese Personen und alle neuen Beamtenanwärter und Beamten dann die gleiche Regelung wie für Beamte und Versorgungsempfänger, die vor dem 31.12.2012 eingestellt wurden. Darüber hinaus wurde die Kostendämpfungspauschale für Besoldungsgruppen bis A7 gestrichen.

     

    Beratungsblatt Beihilfeverordnung Bayern 

    Beihilfeinformationen des Landes

    Direktlink zur Beihilfeverordnung

    Direktlink zu § 96 Bayerisches Beamtengesetz – Beihilfe 

    Änderung zum 01.01.2024: 
    Beginnend mit dem Jahr 2024 findet jährlich eine dynamische Anpassung der Einkommensgrenze statt, bis zu der Aufwendungen von Ehepartnern beihilfefähig sind. Sie bemisst sich an der Rentenwerterhöhung West und beträgt in 2024 20.878 €.

    Änderung zum 01.10.2021: Beihilfesatz für Material- und Laborkosten steigt
    In Bayern steigt der Beihilfesatz für Material- und Laborkosten von 40 % auf 60 % und ist somit analog der Verordnung des Bundes.

    Änderung zum 01.01.2019: Beihilfeanspruch für Sehhilfen bei Erwachsenen
    Seit 2019 erhalten Erwachsene wieder grundsätzlich einen Anspruch auf Sehhilfen – bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Bei erstmaligem Bezug ist dabei eine ärztliche Verordnung notwendig.

    Änderung zum 01.01.2017: Beihilfeanspruch erhöht sich auf 70 % während Elternzeit
    Während der Elternzeit erhöht sich der Beihilfeanspruch in Bayern jetzt grundsätzlich auf 70 %. Dies gilt auch für solche Beamte, die bisher sonst nur einen Beihilfeanspruch von 50 % erhielten. Personen die bereits in Elternzeit sind, wurden i. d. R. von ihren Dienststellen über den erhöhten Anspruch informiert. Nach unseren Tarifbedingungen wird ein Antrag auf Anpassung des Versicherungsschutzes rückwirkend angenommen, wenn er spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Änderung des Beihilfebemessungssatzes gestellt wird.

     

    Beratungsblatt Beihilfeverordnung Berlin

    Beihilfeinformationen des Landes

    Direktlink zur Beihilfeverordnung

    Direktlink zum Landesbeamtengesetz (Ausschnitt)

    Änderungen zum 25.12.2021:
    Die Einkommensgrenze der berücksichtigungsfähigen Ehepartner hat sich von 17.000 € auf 20.000 € erhöht. Außerdem ändert sich der Bemessungssatz während der Elternzeit von 50 % auf 70 % auch beim ersten Kind. Der Anteil der beihilfefähigen zahntechnischen Material- und Laborkosten hat sich von 40 % auf 60 % erhöht. Weiterhin gab es Änderungen bei Sehhilfen (Gläser auch bei Erwachsenen beihilfefähig) sowie Psychotherapie (Verzicht auf vorherige Genehmigung bei Kurzzeittherapien). 

    Änderung zum 01.01.2020: Einführung der Wahlmöglichkeit einer „pauschalen Beihilfe“
    Alternativ zur Beihilfe kann „pauschale Beihilfe“ gewählt werden: Dies ist ein 50 %-Zuschuss zu den Beiträgen der GKV oder den entsprechenden PKV-Beiträgen – begrenzt auf den Höchstbeitrag im Basistarif. Für Beiträge von berücksichtigungsfähigen Angehörigen gibt es auch den Zuschuss. Die Wahl von „pauschaler Beihilfe“  gilt dauerhaft. Für Pflege gibt es weiter die bisherige Beihilfe und den entsprechenden Tarif PVB.

     

     

    Beratungsblatt Beihilfeverordnung Brandenburg 

    Beihilfeinformationen des Landes

    Direktlink zur Beihilfeverordnung

    Direktlink zu § 62 Beamtengesetz für das Land Brandenburg – Beihilfe

    Änderung zum 01.01.2024:
    Die Einkommensgrenze der berücksichtigungsfähigen Ehepartner hat sich auf 20.000 € erhöht. Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 %.

    Änderung zum 01.01.2021: Die Änderungen des Bundes sind mit Ausnahme der Einkommensgrenze der berücksichtigungsfähigen Ehepartner anzuwenden
    Die Änderungen des Bundes sind auch hier anzuwenden. Ausnahme hierbei ist die Einkommensgrenze der berücksichtigungsfähigen Ehepartner, diese ist bei 17.000 € geblieben. Der Bemessungssatz während der Elternzeit erhöht sich von 50 % auf 70 % auch beim ersten Kind. Der Anteil der beihilfefähigen zahntechnischen Material- und Laborkosten hat sich von 40 % auf 60 % erhöht. Weiterhin gab es Änderungen bei Sehhilfen (Gläser auch bei Erwachsenen beihilfefähig) sowie Psychotherapie (Verzicht auf vorherige Genehmigung bei Kurzzeittherapien). 

    Änderung zum 01.01.2020: Einführung der Wahlmöglichkeit einer „pauschalen Beihilfe“
    Alternativ zur Beihilfe kann „pauschale Beihilfe“ gewählt werden: Dies ist ein 50 %-Zuschuss zu den Beiträgen der GKV oder den entsprechenden PKV-Beiträgen – begrenzt auf den Höchstbeitrag im Basistarif. Für Beiträge von berücksichtigungsfähigen Angehörigen gibt es auch den Zuschuss. Die Wahl von „pauschaler Beihilfe“  gilt dauerhaft. Für Pflege gibt es weiter die bisherige Beihilfe und den entsprechenden Tarif PVB.

    Änderung zum 01.01.2019: Polizeivollzugsbeamte erhalten Anspruch auf Heilfürsorge
    Polizeivollzugsbeamte des Landes Brandenburg können ab 01.01.2019 nach § 114 des brandenburgischen Landesbeamtengesetzes die freie Heilfürsorge als Option wählen. Lehnen sie die Gewährung von Heilfürsorge ab, erhalten sie dauerhaft unwiderruflich Beihilfe. Am 31.12.2018 vorhandene Polizeivollzugsbeamte können bis zum 31. Dezember 2019 auf Antrag einmalig in die freie Heilfürsorge wechseln. Sie bekommen dann frühestens ab dem 1. Januar 2019 Heilfürsorge.

     

     

    Beratungsblatt Beihilfeverordnung Bremen

    Beihilfeinformationen des Landes

    Direktlink zur Beihilfeverordnung

    Änderung zum 01.12.2022: Anpassung der Bemessungssätze
    Änderung von den bisherigen familienbezogenen Bemessungssätzen (50 %–70 % je nach Anzahl der Kinder) hin zu der sonst gängigen Beihilferegelung (50 % für den Beamten, 70 % ab 2 berücksichtigungsfähigen Kindern, 70 % für den berücksichtigungsfähigen Ehepartner; berücksichtigungsfähige Kinder erhalten immer 80 % Beihilfe).

    Änderung zum 01.01.2020: Einführung einer „pauschalen Beihilfe“ und höhere Grenze für Ehepartner
    Alternativ zur Beihilfe kann „pauschale Beihilfe“ gewählt werden: Dies ist ein 50 %-Zuschuss zu den Beiträgen der GKV oder den entsprechenden PKV-Beiträgen - begrenzt auf den Höchstbeitrag im Basistarif. Für Beiträge von berücksichtigungsfähigen Angehörigen gibt es auch den Zuschuss. Die Wahl von „pauschaler Beihilfe“  gilt dauerhaft. Für Pflege gibt es weiter die bisherige Beihilfe und den entsprechenden Tarif PVB. Zum 01.01.2020 wird zudem die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehepartner von 10.000 € auf 12.000 € Einkünfte im Vorjahr angehoben.

     

     

    Beratungsblatt Beihilfeverordnung Hamburg

    Beihilfeinformationen des Landes

    Direktlink zur Beihilfeverordnung

    Direktlink zu § 80 Landesbeamtengesetz – Beihilfe

    Änderung zum 01.01.2021: 
    Die Einkommensgrenze der berücksichtigungsfähigen Ehepartner hat sich auf 20.000 € erhöht. 

    Änderung zum 01.08.2018: Einführung der Wahlmöglichkeit einer „pauschalen Beihilfe“; Alternativ zur Beihilfe kann „pauschale Beihilfe“ gewählt werden
    Dies ist ein 50 %-Zuschuss zu den Beiträgen der GKV oder den entsprechenden PKV-Beiträgen - begrenzt auf den Höchstbeitrag im Basistarif. Für Beiträge von berücksichtigungsfähigen Angehörigen gibt es auch den Zuschuss, dieser muss jedoch versteuert werden. Beitragsrückerstattungen mindern den Zuschuss. Die Wahl von „pauschaler Beihilfe“  gilt dauerhaft. Für Pflege gibt es weiter die bisherige Beihilfe und den entsprechenden Tarif PVB.

     

    Beratungsblatt Beihilfeverordnung Hessen

    Beihilfeinformationen des Landes

    Direktlink zur Beihilfeverordnung

    Direktlink zu § 80 Landesbeamtengesetz – Beihilfe

    Änderung zum 24.10.2021: Geänderter Bemessungssatz bei Beamtenanwärtern und ihren Angehörigen und Änderung der Einkunftsgrenze
    Bei Beamtenanwärtern und ihren Angehörigen gilt ein Bemessungssatz von 70 %, bei stationären Leistungen von 85 %. Außerdem ist die Einkunftsgrenze auf das Zweifache des steuerlichen Grundfreibetrages auf das zweite Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages festgesetzt worden.

    Änderung zum 01.11.2019: Rechtsreferendare erhalten einen Beihilfeanspruch
    Rechtsreferendare erhalten seit November 2019 in Hessen den Status als Beamtenanwärter und damit Anspruch auf Beihilfe.

     

    Beratungsblatt Beihilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern

    Beihilfeinformationen des Landes

    Direktlink zur Beihilfeverordnung

    Änderung zum 01.01.2024: 
    Beginnend mit dem Jahr 2024 findet jährlich eine dynamische Anpassung der Einkommensgrenze statt, bis zu der Aufwendungen von Ehepartnern beihilfefähig sind. Sie bemisst sich an der Rentenwerterhöhung West und beträgt in 2024 20.878 €.

    Änderung zum 01.01.2021: Änderungen des Bundes sind anzuwenden
    Die Einkommensgrenze der berücksichtigungsfähigen Ehepartner hat sich auf 20.000 € erhöht. Außerdem ändert sich der Bemessungssatz während der Elternzeit von 50 % auf 70 % auch beim ersten Kind. Der Anteil der beihilfefähigen zahntechnischen Material- und Laborkosten hat sich von 40 % auf 60 % erhöht. Weiterhin gab es Änderungen bei Sehhilfen (Gläser auch bei Erwachsenen beihilfefähig) sowie Psychotherapie (Verzicht auf vorherige Genehmigung bei Kurzzeittherapien). 

    Änderung zum 01.01.2018: Rechtsreferendare erhalten einen Beihilfeanspruch
    Rechtsreferendare haben seit 2018 in Mecklenburg-Vorpommern den Status als Beamtenanwärter und damit Anspruch auf Beihilfe.

     
     

     

    Beratungsblatt Beihilfeverordnung Niedersachsen

    Beihilfeinformationen des Landes

    Direktlink zur Beihilfeverordnung

    Direktlink zum Landesbeamtengesetz (Ausschnitt)

    Änderung zum 01.02.2024:
    Alternativ zur Beihilfe kann eine „Pauschale Beihilfe“ als 50 %-Zuschuss zur GKV oder PKV-Vollversicherung dauerhaft gewählt werden.

    Änderung zum 01.01.2024: 
    Die Einkommensgrenze der berücksichtigungsfähigen Ehepartner hat sich auf 20.000 € erhöht. 

    Änderung zum 01.08.2023: Beihilfesatz für Material- und Laborkosten steigt
    In Niedersachsen steigt der Beihilfesatz für zahntechnische Material- und Laborkosten von 40 % auf 60 % und ist somit analog der Verordnung des Bundes.

    Änderung zum 01.01.2017: Polizeivollzugsbeamte können wieder Heilfürsorge erhalten
    Polizeivollzugsbeamte sowie Feuerwehrbeamte des Landes Niedersachsen können ab dem 01.01.2017 wieder einen Anspruch auf Heilfürsorge erhalten. Ein Anspruch auf Heilfürsorge wird gewährt, wenn ein monatlicher Beitrag von insgesamt 1,3 % des Grundgehaltes angerechnet wird. Hierbei besteht jedoch ein Wahlrecht: Bis zum 31.12.2017 können Polizeivollzugsbeamte, die bisher Beihilfe erhielten, gegenüber der Heilfürsorgestelle schriftlich erklären das sie Heilfürsorge erhalten zu wollen. Sie erhalten dann ab dem nächsten Monatsersten Heilfürsorge. Polizeivollzugsbeamte, die ab dem 01.01.2017 in Dienst treten, erhalten automatisch Heilfürsorge, es sei denn, sie erklären schriftlich, dass sie darauf verzichten. Heilfürsorge erhielten in Niedersachsen auch bereits bisher Polizeibeamte, die vor 1999 verbeamtet wurden.

    Bei Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge besteht erst im Ruhestand ein Absicherungsbedarf von 30 %, der durch eine große Anwartschaft bei der Hallesche bereits jetzt abgesichert werden sollte. Die berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten hingegen weiterhin einen Beihilfeanspruch.

     

    Beratungsblatt Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen

    Beihilfeinformationen des Landes

    Direktlink zur Beihilfeverordnung

    Direktlink zu § 75 Landesbeamtengesetz  Beihilfe

    Änderung zum 01.01.2022: 
    Eine Kostendämpfungspauschale wird ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben. Die Besoldungsgruppen A 5 und A 6 erhalten einen monatlichen Zuschuss von 12,50 € zu den Krankenversicherungsbeiträgen.

    Änderung zum 23.12.2021:
    Die Einkommensgrenze der berücksichtigungsfähigen Ehepartner hat sich von 18.000 € auf 20.000 € erhöht (ab 2023 wird der Betrag jährlich dynamisiert, entsprechend der Rentensteigerung West). Hinzu kommt außerdem die Aufwendung für Unterkunft von Begleitpersonen im Krankenhaus, ein Arzneimittel-Zuschlag bei Botendiensten sowie visusverbessernde Maßnahmen. Darüber hinaus wird das Heilmittelverzeichnis angepasst (analog Bund), um ein Zurückfallen hinter das Leistungsniveau der GKV zu verhindern.

    Änderung zum 01.01.2017: Brillengestelle sind bis 70 € beihilfefähig
    In Nordrhein-Westfahlen waren bislang bereits Aufwendungen für Brillengläser bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig. Nun sind auch Aufwendungen für das Brillengestell bis zu 70 € beihilfefähig, sowie für das Einschleifen der Gläser in Höhe von je 25 €. Kosten die darüber hinausgehen, werden weiterhin aus Tarif BE bis zu einem erstattungsfähigen Betrag von 100 € gemäß dem versicherten Prozentsatz erstattet.

     

    Beratungsblatt Beihilfeverordnung Sachsen

    Beihilfeinformationen des Landes

    Direktlink zur Beihilfeverordnung

    Änderung zum 01.01.2024:

    • Die Beihilfe für Beamte erhöht sich von 50 % auf 70 %, wenn ein Kind bei der Beihilfe berücksichtigt wird. Werden zwei oder mehr Kinder berücksichtigt, erhöht sich die Beihilfe dauerhaft auf 90 %.
    • Für berücksichtigungsfähige Ehepartner und Kinder erhöht sich die Beihilfe ebenfalls dauerhaft auf 90 %. Deren verbleibenden Krankenversicherungsbeiträge werden zudem auf Antrag von der Beihilfe weitestgehend übernommen.
    • Versorgungsempfänger erhalten weiter 70 %. Künftige Versorgungsempfänger, die zuvor schon 90 % erhalten haben, erhalten 90 % Beihilfe.
    • Die Einkommensgrenze für Ehepartner steigt künftig jährlich entsprechend der Besoldung.
    • Alternativ zur Beihilfe wird eine pauschale Beihilfe eingeführt.

    Änderung zum 01.01.2021: Beihilfesatz für Material- und Laborkosten steigt
    In Sachsen steigt der Beihilfesatz für Material- und Laborkosten von 60 % auf 65 %, dies gilt bei bei Einzelaufstellung. Bei einer Gesamtrechnung werden nur 60 % ausgewiesen. Darüber hinaus wurde der beihilfefähige Höchstbetrag für Sehhilfen auf 100 € je Auge erhöht.

    Änderung zum 01.01.2019: Verbeamtung von Lehrern zukünftig möglich
    Als vorletztes Bundesland hat sich nun auch Sachsen entschieden, Lehrer zukünftig zu verbeamten. Ab 01.01.2019 wird es in Sachsen voraussichtlich auch für bereits angestellte Lehrer unter 42 Jahren möglich sein, nach einer amtsärztlichen Gesundheitsprüfung eine Verbeamtung zu erhalten. 

     

     

    Beratungsblatt Beihilfeverordnung Sachsen-Anhalt

    Beihilfeinformationen des Landes

    Direktlink zur Beihilfeverordnung

    Direktlink zu § 3 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz – Beihilfe

    Änderung zum 01.01.2024: 
    Beginnend mit dem Jahr 2024 findet jährlich eine dynamische Anpassung der Einkommensgrenze statt, bis zu der Aufwendungen von Ehepartnern beihilfefähig sind. Sie bemisst sich an der Rentenwerterhöhung West und beträgt in 2024 20.878 €.

    Änderung zum 01.01.2021: Die Änderungen des Bundes sind anzuwenden
    Die Einkommensgrenze der berücksichtigungsfähigen Ehepartner hat sich auf 20.000 € erhöht. Außerdem ändert sich der Bemessungssatz während der Elternzeit von 50 % auf 70 % auch beim ersten Kind. Der Anteil der beihilfefähigen zahntechnischen Material- und Laborkosten hat sich von 40 % auf 60 % erhöht. Weiterhin gab es Änderungen bei Sehhilfen (Gläser auch bei Erwachsenen beihilfefähig) sowie Psychotherapie (Verzicht auf vorherige Genehmigung bei Kurzzeittherapien). 

     

     

    Beratungsblatt Beihilfeverordnung Schleswig-Holstein

    Beihilfeinformationen des Landes

    Direktlink zur Beihilfeverordnung

    Direktlink zu § 80 Landesbeamtengesetz – Beihilfe

    Änderung zum 01.01.2024:  
    Alternativ zur Beihilfe wird eine „Pauschale Beihilfe“ auf Antrag als 50 %-Zuschuss nur zur GKV unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt.

    Änderung zum 01.01.2023: 
    Die Einkommensgrenze der berücksichtigungsfähigen Ehepartner hat sich auf 20.000 € erhöht. 

    Änderung zum 01.05.2022: Änderung der Beihilfebemessungssätze
    Bei Beamten mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der Beihilfebemessungssatz für den berücksichtigungsfähigen Ehepartner 90 %. Ab drei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt dann auch die Beihilfe für die Kinder selbst von 80 % auf 90 % an.

    Änderung zum 01.10.2018: Eigene Höchstbeträge für Heilpraktikerleistungen
    Die Höchstbeträge für Heilpraktiker sind nun direkt in der Beihilfeverordnung geregelt und liegen deutlich über den Mindestbeträgen der GebüH.

     

    Beratungsblatt Beihilfeverordnung Thüringen

    Beihilfeinformationen des Landes

    Direktlink zur Beihilfeverordnung

    Direktlink zu § 72 Landesbeamtengesetz – Beihilfe

    Änderung zum 01.01.2020: Einführung der Wahlmöglichkeit einer „pauschalen Beihilfe“
    Alternativ zur Beihilfe kann „pauschale Beihilfe“ gewählt werden: Dies ist ein 50 %-Zuschuss zu den Beiträgen der GKV oder den entsprechenden PKV-Beiträgen – begrenzt auf den Höchstbeitrag im Basistarif. Für Beiträge von berücksichtigungsfähigen Angehörigen gibt es auch den Zuschuss. Die Wahl von „pauschaler Beihilfe“  gilt dauerhaft. Für Pflege gibt es weiter die bisherige Beihilfe und den entsprechenden Tarif PVB.

    Änderung zum 01.01.2017: Erstmalige Verbeamtung von Lehrern
    Erstmals werden nun auch Lehrer in Thüringen verbeamtet – was eine Reaktion auf den zunehmenden Wettbewerb um junge Absolventen darstellt. Bereits 2015 hatte auch Mecklenburg-Vorpommern angefangen Lehrer zur verbeamten. Lediglich in Sachsen und Sachsen-Anhalten werden bislang Lehrer grundsätzlich nicht verbeamtet.