Informationen zu den Impfplänen der einzelnen Bundesländer finden Sie unter den folgenden Links:
In fast allen Bundesländern sollen die niedergelassenen Ärzte Patienten informieren, die aufgrund einer Vorerkrankung eine hohe bzw. erhöhte Impfpriorität haben. Sofern die Impfdosen vorhanden sind, sollen diese dann auch direkt die Impfung durchführen.
Bremen:
Die vom Bundesland Bremen geplante Anschreibeaktion vorerkrankter Personen durch die Krankenversicherer/Krankenkassen wurde am 1. April 2021 abgesagt. Auch hier sollen die Hausärzte die vorerkrankte Personen impfen. Bremer ab Alter 70 werden - unabhängig von einer Vorerkrankung - schriftlich vom Impfzentrum informiert.
Niedersachsen:
Die Hallesche hat in KW 15 allen vorerkrankten Versicherten (nach §3 Impfverordnung) im Alter von 16 bis 69 ein Impf-Einladungsschreiben der Gesundheitsministerin von Niedersachsen geschickt.
Informationen zu den Impfplänen der einzelnen Bundesländer finden Sie unter den folgenden Links:
Die Reihenfolge der Impfungen ist in der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt, die im Wesentlichen auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) aufbaut.
Im Rahmen des Lockdown hat die Bundesregierung am 18.01.2021 eine Erweiterung zum Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Eltern beschlossen. Diese können rückwirkend zum 05.01.2021 zusätzliche Kinderkrankentage pro Kind unter 12 Jahren erhalten. So will die Bundesregierung Eltern und Alleinerziehenden, deren Kinder pandemiebedingt nicht oder nur eingeschränkt betreut werden oder zur Schule gehen können, unterstützen.
Für Eltern, die wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen seit Ende März 2020 eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat (§ 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz).
Damit wird erwerbstätigen Eltern - sowohl von Kita- als auch von Schulkindern bis zwölf Jahren oder älteren Kindern mit Behinderung und Hilfebedürftigkeit - ein Sicherheitsnetz gegeben. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro pro Monat) und gilt für insgesamt zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen - dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.
Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Zuständigkeiten sind bundeslandspezifisch geregelt. Weitergehende Informationen und Hinweise zum Online-Antrag finden Sie unter:
www.ifsg-online.de
Auf einer Unterseite dieses Portals können Selbstständige und Arbeitgeber aus den meisten Bundesländern zudem direkt den Antrag auf Entschädigung stellen. Die Bundesländer Bayern, Berlin, Hamburg und Sachsen bieten Informationen und die Möglichkeit eines Online-Antrags auf eigenen Internetseiten.
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Das neue Coronavirus breitet sich auch in Deutschland weiter aus. Vor Kurzem haben die Gesundheitsbehörden das Risiko für die deutsche Bevölkerung als „hoch“ eingestuft.
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