Die Ärztekammern sind Träger der berufsständischen Selbstverwaltung. Sie wurden auf Grund der Gesetze der Länder über die Berufsvertretung (Kammergesetze) geschaffen. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen sie die ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgaben als Inhaber mittelbarer Staatsgewalt wahr. Sie unterstehen der Staatsaufsicht der in Betracht kommenden Behörde (Ministerium oder oberste Gesundheitsbehörde des Landes), welche die Einhaltung der Gesetze und der genehmigungspflichtigen Satzung der Kammer überwacht.
Die Ärztekammern haben insbesondere die Aufgaben, die beruflichen Belange der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der Berufspflichten ihrer Mitglieder zu überwachen, auf ein gedeihliches Verhältnis der Ärzte untereinander hinzuwirken, die ärztliche Fortbildung zu fördern, Sozialeinrichtungen für die Ärzte und deren Angehörige zu schaffen, den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und sonstige ihr übertragene oder in den Rahmen ihrer Zweckbestimmung fallenden Aufgaben durchzuführen.
Es existiert eine Vielzahl freier ärztlicher Organisationen, die Berufsverbände. Diese vertreten die wirtschaftlichen und fachlichen Interessen der Mitglieder.
Zu den Berufsverbänden gehören:
- Verband der Ärzte Deutschlands (Hartmannbund) e.V.
- Verband der angestellten Ärzte Deutschlands (Marburger Bund) e.V.
- Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands (NAV) e.V.
- Deutscher Ärztebund
- Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e.V.
- Bund der Deutschen Medizinalbeamten e.V.
- Deutscher Kassenarztverband
Definition:
(Abschlussaufwendungen / Beitragseinnahmen) x 100
Aussage:
Diese Quote zeigt auf, wie viel das Unternehmen für den Vertragsabschluss aufwendet.
Hinweise:
Die Abschlusskosten dürfen nicht nur unter Kostenaspekten gesehen werden. Sie stellen in gewisser Weise auch eine Art Investition in die Zukunft dar. Nur so ist es möglich, dem Bestand neue Versicherungen bzw. neue Kunden zuzuführen.
Die Abschlusskostenquote ist abhängig vom Umfang des Neu- und Veränderungsgeschäfts. Dabei sind zudem die Zugangswege und Vertriebsstrukturen des jeweiligen Unternehmens zu beachten. Ohne Berücksichtigung unternehmensspezifischer Gegebenheiten kann die Abschlusskostenquote zu Fehlinterpretationen führen.
Die Abschlusskostenquote dient gemeinsam mit der Schadenquote und der Verwaltungskostenquote zur Erläuterung der versicherungsgeschäftlichen Ergebnisquote.
Unter ambulanter Behandlung versteht man in der Regel die ärztliche Behandlung durch einen (approbierten) Arzt bzw. Zahnarzt oder in der Ambulanz eines Krankenhauses. Das gilt auch für die Behandlung durch Heilpraktiker.
Ambulant betriebene Einrichtungen, die nicht als niedergelassene Praxis, sondern in der Form einer Kapitalgesellschaft oder einer anderen "juristischen Person" (Institut) betrieben werden, begründen keinen Leistungsanspruch. Die MB/KK beschränken die Wahl des Behandlers auf niedergelassene (approbierte) Ärzte und Zahnärzte, ggf. auf Heilpraktiker im Sinne des Deutschen Heilpraktikergesetzes.
Nach § 18 Abs. 1 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören zu den freiberuflichen Tätigkeiten die selbstständig ausgeübten freien
- heilkundlichen Berufe (z.B. Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker usw.)
- rechts- und wirtschaftsberatende Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater usw.)
- technische und naturwissenschaftliche Berufe (z.B. Architekten, Sachverständige usw.)
- pädagogische, psychologische und übersetzende Berufe (z.B. Pädagogen, Psychologen, Dolmetscher usw.)
- publizistische und künstlerische Berufe (z.B. Schriftsteller, Musiker, bildende Künstler usw.)
Es gibt mehrere Gründe, die es unzweckmäßig machen, einen Krankenversicherungsschutz, wenn man ihn vorübergehend nicht mehr braucht, einfach zu beenden und bei erneutem Bedarf einen neuen zu begründen, z.B.
- Wartezeiten
- die beim Abschluss einer neuen Versicherung zu berücksichtigenden Vorerkrankungen
- Eintrittsalter
Um keine Nachteile in Kauf nehmen zu müssen, wurde die Anwartschaftsversicherung entwickelt. Sie sieht vor, dass die ursprünglichen Rechte und Pflichten der Partner des Versicherungsvertrages ruhen (daher auch der Begriff 'Ruhensversicherung'), dass der Versicherer aber zusichert, nach der Anwartschaftszeit wieder zu den alten Bedingungen Versicherungsschutz zu gewähren und dass der Versicherungsnehmer einen stark reduzierten Anwartschaftsbeitrag zahlt.
Der Beitrag ist so bemessen, dass die Verwaltungskosten gedeckt sind, und die Alterungsrückstellungen weiterhin aufgebaut werden können, damit nach der Anwartschaftszeit die Versicherung zum Beitrag nach dem ursprünglichen Eintrittsalter fortgeführt werden kann.
Die eigentliche Anwartschaftsversicherung ist eine spezielle Tarifgestaltung, die bewirken soll, dass weit im voraus ein bestimmter Versicherungsschutz ab einem späteren Zeitpunkt zugesagt wird, auch wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach Abschluss des Vertrages, aber vor Beginn der eigentlichen Versicherungspflicht, verschlechtert. Solche Anwartschaftsversicherungen kommen insbesondere vor bei Berufsanfängern, die während ihrer Ausbildungszeit anderweitigen Versicherungsschutz genießen und erst bei Abschluss der Ausbildung den Versicherungsschutz benötigen.
Gründe für eine Anwartschaftsversicherung können sein:
a) Krankenversicherungspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit
b) Anspruch auf Familienhilfe
c) Anspruch auf freie Heilfürsorge
d) außergewöhnliche Notlage
e) längerer Auslandsaufenthalt
f) Arbeitslosigkeit
g) Stellenlosigkeit
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Dazu ist ein Nachweis des Versicherungsunternehmens erforderlich. In dieser Bescheinigung wird die Höhe des Beitrags bestätigt. Außerdem muss aus dieser Bescheinigung hervorgehen, dass der private Versicherungsschutz Leistungen beinhaltet, die ihrer Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Ferner ist zu bescheinigen, dass das Versicherungsunternehmen die in SGB V genannten Voraussetzungen, die zur Gewährung des Arbeitgeberzuschusses vorliegen müssen, erfüllt.
Näheres siehe Stichwort: "Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung".
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, sowie Arbeitnehmer, die nach § 8 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem privaten Krankheitskosten- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag.
Voraussetzung für den Arbeitgeberzuschuss:
Einen bestimmten Mindestumfang muss der private Versicherungsschutz nicht vorsehen. Erforderlich ist lediglich, dass der Versicherungsschutz Leistungen enthält, die auch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kennt. Soweit der Versicherungsschutz andere Leistungen beinhaltet, bleibt der darauf entfallende Teil des Beitrages bei der Bemessung des Zuschusses unberücksichtigt (z.B. freiwillige Pflege-Ergänzungsversicherung).
Für Familienangehörige, für die bei unterstellter Krankenversicherungspflicht Anspruch auf Familienversicherung bestünde, muss der Versicherte ebenfalls einen solchen Versicherungsschutz nachweisen, damit deren Beitragsteile beim Arbeitgeberzuschuss Berücksichtigung finden können.
Arbeitgeberzuschussfähige Beiträge der privaten Krankenversicherung:
Neben den Beiträgen zur privaten Krankheitskosten-Vollversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung ist auch eine Krankenhaustagegeldversicherung sowie eine Krankentagegeldversicherung zuschussfähig. Dagegen sind die Beiträge für eine Sterbegeldvesicherung oder eine Lebensversicherung nicht zuschussfähig.
Angestellte Ärzte erhalten den Arbeitgeberzuschuss auch dann, wenn der private Versicherungsschutz keine Leistungen für ambulante Behandlung vorsieht (Kollegenbehandlung). Das gleiche gilt für Zahnärzte, die keine Zahnkostenversicherung haben.
Beitragsrückerstattungen wegen Nichtinanspruchnahme von Leistungen führen nicht zu einer nachträglichen Kürzung des Arbeitgeberzuschusses. Bei Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Gehaltsfortzahlung hinaus entfällt der Arbeitgeberzuschuss. Das gleiche gilt für privat versicherte weibliche Angestellte während des Bezugs von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung:
Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung errechnet sich aus der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der GKV und den bei einer angenommenen Versicherungspflicht des Arbeitnehmers zu Grunde zu legendenen beitragspflichtigen Einnahmen. Bei einem privat versicherten Arbeitnehmer kann hier in der Regel die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Berechnung herangezogen werden (2013: 3.937,50 €). Der Zuschuss beträgt jedoch maximal die Hälfte des vom Arbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Betrags.
Für das Jahr 2013 gilt ein allgemeiner Beitragssatz in der GKV von 15,5%. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 8,2%, der Arbeitgeberanteil 7,3%. Der maximale Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung beträgt damit 287,44 €.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Pflege-Pflichtversicherung:
Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflege-Pflichtversicherung wird aus dem Beitragssatz für die Soziale Pflege-Pflichtversicherung emittelt. 2013 sind dies 2,05 %, zuzüglich eines zusätzlichen Beitragssatzes für Kinderlose ab 23 Jahren in Höhe von 0,25%, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.937,50 € (2013). Den Kinderlosenzuschlag trägt der Versicherte allein. Der Arbeitgeber trägt also 1,025% (die Hälfte von 2,05%).
Für einen Versicherten in der privaten Pflege-Pflichtversicherung ergibt sich daraus ein maximaler Arbeitgeberzuschuss von 40,36 €.
Eine Ausnahme gilt für privat Pflege-Pflichtversicherte im Bundesland Sachsen, da hier der Buß- und Bettag nicht der Finanzierung der Pflegeversicherung zum Opfer gefallen ist. Der Arbeitnehmeranteil beträgt hier 1,525 %, der Arbeitgeber trägt 0,525%. Daraus ergibt sich ein maximaler Zuschuss von 20,67 € (2013). Es gilt auch hier eine Begrenzung des Arbeitgeberzuschusses auf die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Betrags.
In der privaten Krankenversicherung ist die Versicherungsleistung an die völlige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit gebunden. Völlige Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, Selbstständige oder freiberuflich Tätige auch nicht mitarbeitend, leitend oder aufsichtsführend.
Arbeits- bzw. Berufsunfälle sind in der privaten Krankenversicherung mitversichert. Besteht gleichzeitig Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, geht deren Leistung vor. Der Krankenversicherer ist dann nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Unbeschadet hiervon sind Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld.
In der Krankentagegeldversicherung sind Arbeits- bzw. Berufsunfälle ebenfalls mitversichert.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten keine Definition von Arzneimitteln. Maßgebend sind daher die Begriffe aus den §§ 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes. In erster Linie gibt es "Fertigarzneimittel", aber auch Präparate, die nach individueller ärztlicher Verordnung von Apotheken hergestellt werden.
Als Arzneimittel gelten nicht: Lebensmittel, kosmetische Mittel, Körperpflegemittel und andere Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens.
Arzneimittel bedürfen der ärztlichen Verordnung und sind aus der Apotheke zu beziehen.
Alle Soldaten der Bundeswehr, also Freiwillige Wehrdienstler sowie Zeit- und Berufssoldaten, haben während ihrer aktiven Dienstzeit Anspruch auf freie Heilfürsorge.
Bei näherer Betrachtung des Sachverhalts tut sich jedoch eine erhebliche Lücke in deren Versorgung im Krankheitsfall auf:
Nicht ausreichender Versicherungsschutz im Ausland:
Hält sich der Soldat zu dienstlichen Zwecken im Ausland auf, so entstehen ihm aus in dieser Zeit eingetretenen Versicherungsfällen keine finanziellen Nachteile. Er soll nach Möglichkeit Truppenärzte aufsuchen - ist dies nicht möglich, so dürfen "nur Ärzte und Krankenanstalten in Anspruch genommen werden, die angemessene und ortsübliche Honorare und Vergütungen berechnen“.
Für den Fall, dass der Arzt keine "angemessenen und ortsüblichen Honorare und Vergütungen berechnet", oder sich der Soldat zu privaten Zwecken im Ausland aufhält, werden die entstandenen Kosten nach ärztlicher Behandlung nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei einer Behandlung im Inland und einer Liquidation zu angemessenen Sätzen entstanden wären. Kosten ambulanter Behandlung werden auf die Schwellenwerte der "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) und der "Gebührenordnung für Zahnärzte" (GOZ) begrenzt.
Bei stationärem Aufenthalt haben Soldaten der Besoldungsgruppen A1 bis A7 Anspruch auf Erstattung des Durchschnittssatzes der Werte aller Bundeswehrkrankenhäuser für die allgemeine Pflegeklasse.
Soldaten höherer Besoldungsgruppen haben Anspruch auf Unterbringung im Zwei-Bett-Zimmer und privatärztliche Behandlung mit der bereits oben angeführten Begrenzung auf die Schwellenwerte der GOÄ für ärztliche beziehungsweise technische Leistungen.
Bei Erkrankungen können sich also aufgrund höherer Behandlungskosten für den betroffenen Soldaten erhebliche Lücken im Versicherungsschutz ergeben.
Deshalb besteht für alle Vorgesetzten die Anweisung:
"Den Soldaten ist daher zu empfehlen, vor Beginn eines Auslandsaufenthaltes einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Krankheitsfälle abzuschließen."
Das Risiko auf den Kosten des Rücktransports sitzen zu bleiben wird hier vom Dienstherrn nicht einmal zum Teil getragen.
Quellen: Zentrale Dienstvorschrift 60/7, Kapitel 12+13
Allgemein versteht man unter Aussteuerung, dass für denselben Versicherungsfall, d.h. für dieselbe Krankheit oder Unfallfolge, der Anspruch auf Versicherungsleistungen nach einer bestimmten Leistungsdauer endet.
Aussteuerung ist ein spezifischer Begriff in der GKV im Bereich der Krankengeldzahlung, denn: Die Zahlungsdauer beträgt 78 Wochen (inklusive 6 Wochen Entgeltfortzahlung bei Arbeitnehmern) für ein und dieselbe Krankheit innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren. Dann wird ausgesteuert, das heißt, die Zahlung von Krankengeld wird eingestellt, und zwar unabhängig davon, ob der Betreffende weiterhin arbeitsunfähig ist oder ob Rentenansprüche bestehen.
Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers (§ 6 MB/KK).
Die Rechnungen sind im Original einzureichen. Sie müssen die Namen der behandelten Personen, die Bezeichnung der Krankheiten, die Behandlungsdaten und die Angabe der einzelnen Leistungen oder der Ziffern der Gebührenordnungen enthalten. Aus Krankenhausrechnungen müssen die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen sowie ggf. die Zuschläge für das Ein- oder Zweibettzimmer ersichtlich sein.
Besteht noch eine anderweitige Versicherung, werden auch Duplikatrechnungen anerkannt, auf denen die Leistungen des anderen Versicherungsträgers bestätigt sind.
Besteht eine Krankenhaustagegeldversicherung, genügt eine ärztliche Bescheinigung über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes mit genauer Krankheitsbezeichnung und Name der behandelten Person.
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
