Organspende

Rund um die Organspende

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre persönliche Entscheidung zum Thema Organ- und Gewebespende zu treffen. Dazu haben wir für Sie im Folgenden Antworten auf wichtige Fragen zusammengestellt.

Ein ausgefüllter Organspendeausweis sorgt für Klarheit.

Wer keine Organe spenden möchte, kann dies im Ausweis dokumentieren und wer zur Spende bereit ist, erleichtert damit den Transplantationsprozess. Es ist sinnvoll, den Ausweis mit Ihren Personalpapieren bei sich zu tragen. Sie können auch Ihre Angehörigen über den Ausweis informieren oder diese um Aufbewahrung bitten.

Organe und Gewebe dürfen nur dann entnommen werden, wenn die verstorbene Person dem zu Lebzeiten zugestimmt hat. Liegt keine Entscheidung vor, werden die Angehörigen nach einer Entscheidung des Verstorbenen gefragt.

Damit jeder zu Lebzeiten eine sichere Entscheidung treffen kann, wird er regelmäßig mit neutralen und ergebnisoffenen Informationen versorgt.

Der Gesetzgeber hat sich im Jahr 2020 dafür entschieden, dass die sog. Entscheidungslösung weiterhin gilt.

Zur Dokumentation der Entscheidung stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a) Organspendeausweis
Die Entscheidung kann wie bisher auf dem Organspendeausweis dokumentiert werden. Sollten Sie Ihre Entscheidung ändern wollen, entsorgen Sie einfach den Ausweis und füllen Sie einen neuen aus.

b) Organspende-Register
Seit Mitte März 2024 gibt es zudem auch die Möglichkeit, die Erklärung zur Organspende online in einem elektronischen Register zu hinterlegen. Der Eintrag in das Register ist freiwillig und kostenlos. Er kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. 
Einzelheiten zum Organspende-Register entnehmen Sie bitte der der Webseite https://organspende-register.de, einem Portal des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

c) Patientenverfügung
Wie bisher kann die Entscheidung auch per Patientenverfügung dokumentiert werden.

Die genannten Dokumentationsmöglichkeiten stehen wahlweise nebeneinander zur Verfügung. Bitte achten Sie jedoch darauf, dass Sie keine widersprüchlichen Aussagen treffen, wenn Sie unterschiedliche Dokumentationsarten verwenden. 


Nein. Entscheidend ist nicht das kalendarische, sondern das biologische Alter des Spenders bzw. der Spenderin. Ob die Organe und Gewebe für eine Transplantation geeignet sind, kann erst im Falle einer tatsächlichen Spende medizinisch geprüft werden. Es ist deshalb auch nicht erforderlich, dass Sie sich jetzt ärztlich untersuchen lassen, wenn Sie nach dem Tod Organe oder Gewebe spenden möchten.

Jugendliche können ab dem 16. Lebensjahr ohne Zustimmung eines Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis zur Organ- und Gewebespende erklären. Ab dem 14. Lebensjahr ist es möglich, einer Spende zu widersprechen. Eine Lebendspende (siehe Punkt 12) ist erst ab 18 Jahren möglich.

Die Entscheidung für oder gegen die Organ- und Gewebespende wird nur von Ihnen selbst getroffen. Zur Dokumentation stehen Ihnen die in Punkt 2 dargestellten Möglichkeiten zur Verfügung. 

Wenn Sie Ihre Entscheidung beispielsweise schriftlich im Organspendeausweis festgehalten haben und Sie danach Ihre Meinung ändern, dann vernichten Sie einfach den Ausweis und füllen ggf. einen neuen aus. 

Dazu können Sie jederzeit hier einen neuen Ausweis bei uns anfordern.

Sollten Sie Ihre Erklärung digital im Organspende-Register eingetragen haben, dann können Sie diesen Eintrag ebenfalls ändern. Einzelheiten dazu finden Sie auf den „Hilfeseiten“ des Organspende-Registers: https://organspende-register.de/erklaerendenportal/hilfe.
Diese Seite wird – genauso wie das Organspende-Register selbst – vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt. 

Achten Sie bei mehrfacher Dokumentation (z.B. per Organspendeausweis und Online-Register) darauf, dass sich die Erklärungen nicht widersprechen. Im Zweifel gilt die jüngste Erklärung zur Organspende.

 

Nein. Die unabdingbare medizinische Voraussetzung für eine Organ- und Gewebespende ist der Hirntod.
Erst wenn alle intensivmedizinischen Maßnahmen eine Lebensrettung nicht mehr möglich machen und der Hirntod festgestellt wurde, wird die Frage einer Organspende relevant. Der Hirntod ist definiert als der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm.

Die Hirntoddiagnostik erfolgt nach den Richtlinien der Bundesärztekammer auf Grundlage der medizinischen Wissenschaft und muss von zwei voneinander unabhängigen Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die nicht am Transplantationsprozess beteiligt sind.

Im Transplantationsgesetz sind die Voraussetzungen und Abläufe der Organ- und Gewebespende streng geregelt. Die Bereiche Organentnahme, -vermittlung und -transplantation sind sowohl personell als auch organisatorisch voneinander getrennt.
Organhandel sowie das Übertragen von Organen und Geweben stehen unter Strafe.
Die Koordination der organisatorischen und medizinischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Organspende übernimmt die DSO (Deutsche Stiftung Organtransplantation).
Für die Vermittlung der Organe ist die Stiftung Eurotransplant mit Sitz in den Niederlanden zuständig.

Seit dem 1. August 2012 sind alle Entnahmekrankenhäuser verpflichtet, mindestens einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen.

Der Transplantationsbeauftragte ist in dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus unter anderem dafür verantwortlich, dass die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen festgelegt werden, das ärztliche und pflegerische Personal über die Bedeutung und den Prozess der Organ- und Gewebespende regelmäßig informiert wird und die Angehörigen von Spendern in angemessener Weise begleitet werden.

Mit Hilfe des Registers soll die transplantationsmedizinische Versorgung beobachtet und weiter verbessert werden. Außerdem dient es der Transparenz in der Organspende. 

Haben Sie zu Lebzeiten Ihre Bereitschaft zur Organspende erklärt oder haben – sofern eine Erklärung nicht vorlag – Ihre Angehörigen einer Organentnahme zugestimmt, werden im Falle einer Organspende Ihre medizinisch relevanten Daten streng verschlüsselt und pseudonymisiert - ohne Angabe von Identitätsmerkmalen wie Name oder Adresse - an das Register übermittelt. Dort werden sie  mit den medizinisch relevanten Daten des Organempfängers verknüpft.

Hinweis: 
Bei dem seit 2018 bestehenden Transplantationsregister handelt es sich nicht um das in Punkt 2 genannte, seit 18.03.2024 eingeführte Organspende-Register, in dem die Erklärung zur Organspende digital festgehalten werden kann. Letzteres dient der Dokumentation der Entscheidung in einem zentralen elektronischen Verzeichnis. Das Organspende-Register wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt.

Folgende Organe und Gewebe können derzeit nach dem Tod gespendet werden:
Herz, Lunge, Leber, Nieren, Bauchspeicheldrüse, Darm und Teile der Haut (Organe) sowie die Hornhaut der Augen, Gehörknöchelchen, Herzklappen und Teile der Blutgefäße, der Hirnhaut, des Knochengewebes, des Knorpelgewebes und der Sehnen (Gewebe).

Im Organspendeausweis können Sie angeben, welche Organe und Gewebe Sie spenden möchten.

Damit eine Organspende in Betracht gezogen werden kann, müssen die Organe zum Zeitpunkt der Entnahme noch durchblutet sein. Demgegenüber können Gewebe auch noch bis zu drei Tage nach Herz-Kreislauf-Stillstand und festgestelltem Hirntod gespendet werden. Damit ist die Transplantation von Gewebe wesentlich häufiger umsetzbar.

Bei der Gewebespende, der Aufbereitung der Gewebe und deren Verteilung an klinische Anwender sind sogenannte Gewebeeinrichtungen tätig. Deren besondere Pflichten sind detailliert im Transplantationsgesetz geregelt. Gespendete Gewebe werden nicht unmittelbar nach der Entnahme transplantiert, sondern zunächst in Gewebebanken medizinisch untersucht, aufbereitet und konserviert. Gewebezubereitungen gelten als Arzneimittel.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten der Deutsche Gesellschaft für Gewebetransplantation (DGFG) unter www.gewebenetzwerk.de.

Ja, zum Beispiel kann ein gesunder Mensch mit guter Nierenfunktion eine Niere spenden. Die verbleibende Niere kompensiert den Ausfall. Ebenso kann ein Teil der Leber zur Transplantation entnommen werden.

Das Transplantationsgesetz schreibt vor, dass die Transplantation von Organen lebender Spender nur zulässig ist, wenn kein postmortal gespendetes Organ für den Empfänger zur Verfügung steht. Auch sind Lebendspenden nur unter nahen Verwandten und einander persönlich eng verbundenen Personen möglich.

Die Absicherung der Lebendorganspender ist mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes klar geregelt und deutlich verbessert worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen dem Organspender aufgrund seines Geschenks keine Nachteile, insbesondere durch einen Verdienstausfall und hinsichtlich der sozialen Absicherung, entstehen.

Auch in einer Patientenverfügung kann die Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende dokumentiert werden. Es ist aber darauf zu achten, dass in der Patientenverfügung, im Organspende-Register und im Organspendeausweis keine widersprüchlichen Aussagen getroffen werden.

In einer Patientenverfügung kann man schriftlich festhalten, welche Heilbehandlungen oder Eingriffe in bestimmten Situationen gewünscht sind und welche unterlassen werden sollen. Da eine Organspende nur möglich ist, wenn der Hirntod zweifelsfrei festgestellt wurde und die Herz-Kreislauf-Funktionen bis zur Organentnahme künstlich aufrecht erhalten werden, sollte in einer Patientenverfügung mitgeteilt werden, ob man damit bei einer möglichen Organspende einverstanden ist.

Der Ratgeber vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum Thema »Patientenverfügung« steht zum Download unter www.bmjv.de bereit.

Links

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Weiterführende Informationen

Kontakt

Ihre Fragen beantwortet das gebührenfreie Infotelefon Organspende der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO)
0 800/90 40 400
montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr