Für die Anfertigung von Zweitunterlagen können zusätzliche Kosten entstehen z.B. für die Erstellung von Kopien. Wir ersetzen die Kosten für die Anfertigung dieser Zweitunterlagen. Berücksichtigt werden dabei die angemessenen Kosten.
Steigende Ausgaben lassen sich nicht immer vermeiden – überhöhte Preise jedoch werden wir auch künftig nicht akzeptieren. Schließlich werden über die Beiträge diese Kosten von der Versichertengemeinschaft getragen. Deshalb hat sich die Hallesche schon immer dafür eingesetzt, dass das Verhältnis zwischen der Leistung und der Rechnung ausgewogen ist.
Bitte reichen Sie uns vor Beginn der Behandlung einen Heil- und Kostenplan ein – auch unabhängig von den tariflichen Bedingungen. Dann können vorab Fragen geklärt werden – Transparenz für Sie und uns. Sie können die Pläne per Mail, per Post oder per App bei uns einreichen.
Um eine schnelle Prüfung der Zusage und der Erstattung zu ermöglichen benötigen wir bei Zahnzusatzversicherungen eine Kopie des von Ihrer GKV genehmigten Heil- und Kostenplans. Aus diesem gehen die geplante Behandlung, der Festzuschuss, die geplanten Kosten und die Rechnungsbeträge hervor.
Mithilfe des von der GKV genehmigten Heil- und Kostenplans können wir uns in der Regel ein klares Bild von den geplanten Behandlungen verschaffen, sodass mögliche weitere Prüfungen direkt eingeleitet werden können. Sehen Sie hierzu die Frage "Warum fordern wir jetzt Unterlagen an?".
Wussten Sie schon, dass viele Implantathersteller beim Implantatverlust kostenlose Ersatzleistungen für die Neuversorgung anbieten?
Unser Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Zahnarzt bezüglich der Garantie für Ihr Implantat und lassen Sie uns bitte diese Informationen zukommen, damit wir diese bei der Prüfung berücksichtigen können. Hierdurch kann sich Ihr Eigenanteil und mögliche Selbstbehalte verringern. Haben Sie noch Fragen? Rufen Sie uns gerne an.
Mit der Prüfung soll Folgendes geklärt werden:
Die Leistungsprüfungen hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit beruhen auf der Grundvoraussetzung, dass die medizinische Notwendigkeit der jeweiligen Maßnahme gegeben sein muss. Eine weitere Voraussetzung ist die Geeignetheit der Maßnahme, den angestrebten Behandlungserfolg zu erreichen. Nicht geeignete Maßnahmen stehen aus medizinischer Sicht von vornherein nicht unter Versicherungsschutz. Die medizinische Notwendigkeit wird dabei auf Grundlage der wissenschaftlichen Evidenz und den objektiven medizinischen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung bewertet.
Haben Sie noch Fragen rund um ihre zahnärztliche Behandlung? Dann rufen Sie uns an – gerne informieren und beraten wir Sie.