Änderungen der Versicherungsbedingungen

Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zu den Bedingungsänderungen
1. In der Krankenversicherung
a) In den meisten Tarifen der Vollversicherung gibt es Höchstbeträge für Heilmittel. Diese Höchstbeträge passen wir an das gestiegene Preisniveau an. Ebenso ergänzen und aktualisieren wir einzelne Positionen des Heilmittelverzeichnisses. Wir erhalten so den Wert des hochwertigen Versicherungsschutzes. 

b) Auch das in einigen Tarifen gültige Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen gleichen wir an die Marktentwicklung der letzten Jahre an. So sichern wir die Teilhabe am technologischen Fortschritt.

2. In der Pflege-Pflichtversicherung 
Es ergaben sich mehrere Änderungen aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen, so dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einheitlich für die Branche daran angepasst wurden. Einige Änderungen führen zu höheren Leistungen, wie zum Beispiel die Erhöhung des Pflegegeldes und des Zuschusses zum Eigenanteil bei Pflege im Pflegeheim.

3. Redaktionelle Änderung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Da der Bundesgerichtshof einen Absatz in den Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt hat, wird dieser gestrichen.
 
Die vollständigen Änderungen finden Sie in diesem PDF.
 
#accordion-element---service---faq---bedingungsaenderung---widerspruch
Kann ich der Bedingungsänderung widersprechen?
Nein, ein Widerspruch ist nicht möglich. Die Änderungen erfolgen auf Grundlage des § 203 Abs. 3 VVG. Der unabhängige Treuhänder hat ihnen zugestimmt. Die Regelungen werden somit zum 1.1.2024 Vertragsbestandteil und sind bindend.
#accordion-element---service---faq---bedingungsaenderung---zusammenhang-bap
Hat die Beitragsanpassung mit der Bedingungsänderung zu tun?
Die Änderungen in der Krankenversicherung umfassen zum Teil Leistungserweiterungen. Diese werden sich voraussichtlich in geringem Umfang auf die Leistungsausgaben auswirken. In den Tarifen, deren Beiträge zum 1.1.2024 angepasst werden, werden die erwarteten Mehrausgaben in der Kalkulation der Beiträge bereits berücksichtigt. 

In der Pflege-Pflichtversicherung konnten die gesetzlichen Leistungserweiterungen für Beihilfeberechtigte (Tarif PVB) bereits berücksichtigt werden, da der Beitrag zum 1.1.2024 angepasst wird. In der Pflege-Pflichtversicherung für Nicht-Beihilfeberechtigte (Tarif PVN) wird dies mit der nächsten regulären Beitragsanpassung nachgeholt.
#accordion-element---service---faq---bedingungsaenderung---aenderung-pflege
Warum gibt es schon wieder Änderungen in der Pflege?
Die Private Pflege-Pflichtversicherung wird aufgrund gesetzlicher Verpflichtung in einheitlicher Form bei allen Privaten Krankenversicherern angeboten. Der Versicherungsschutz entspricht der Sozialen Pflege-Pflichtversicherung (SGB XI). In den letzten Jahren gab es zahlreiche gesetzliche Änderungen, die sich auf die Versicherungsbedingungen sowie das Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis ausgewirkt haben. Die Änderungen werden zum 1. Januar 2024 wirksam.
#accordion-element---service---faq---bedingungsaenderung---tarife-nicht-versichert
Warum schicken Sie mir Änderungen zu Tarifen, die ich gar nicht versichert habe?
Sie erhalten die Bedingungsänderungen, weil Sie mindestens einen Tarif versichert haben, bei dem sich die Versicherungsbedingungen ändern. Wir bitten um Verständnis dafür, dass Sie auch Informationen zu Tarifen erhalten, die Sie gar nicht versichert haben. Eine individuelle Zusammenstellung der tatsächlich versicherten Tarife war leider nicht möglich. 
#accordion-element---service---faq---bedingungsaenderung---beitragseinstufung-ppv
Habe ich die richtige Beitragseinstufung in der Pflegepflicht-Versicherung?
Haben sich Veränderungen beim Einkommen Ihres Ehepartners ergeben? Oder überschreitet das Einkommen Ihres Kindes inzwischen die aktuelle Einkommensgrenze? 
Wichtig für Mitglieder von Solidargemeinschaften, für die sich der Beitrag zur Solidargemeinschaft aufgrund von (drohender) Hilfebedürftigkeit vermindert: Sie zahlen künftig den hälftigen Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung.

Welche Änderungen für die Beitragseinstufung maßgeblich sein können, finden Sie im Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zur Pflege“ hier in diesem pdf.
Bitte lesen Sie das Merkblatt aufmerksam und teilen uns Änderungen, die für die Beitragseinstufung maßgeblich sein könnten, unverzüglich mit: Hallesche Krankenversicherung, 70166 Stuttgart.