Zum 1. Juli 2026 ändern sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Tarifen BE und CEB.
Zum 1. Januar 2026 wurden die Bundesbeihilfeverordnungen des Bundes (BBhV) und des Landes Baden-Württemberg geändert. Dies wirkt sich auf die Versicherten der Beihilfeergänzungstarife BE und CEB aus.
Die wichtigsten Änderungen sind:
Für Beihilfeberechtigte des Bundes und der angeschlossenen Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt: Sie bleiben weiterhin in Tarifstufe BEb versicherungsfähig (siehe unter I. des Tarifs BE). Die Leistungszusage der Tarifstufe BEb wird an die Änderungen der Bundesbeihilfe angepasst: Die beihilfebedingte Leistungssenkung der zahntechnischen Material- und Laborleistungen bei Zahnersatz wird um Leistungen für implantologische zahnärztliche Leistungen ergänzt (siehe unter III.A)3.1 und 3.2). Damit bleibt der bisher versicherte Leistungsumfang erhalten.
Für Beihilfeberechtigte in Baden-Württemberg: Für Sie waren bisher zahntechnische Material- und Laborkosten bei Zahnersatz zu 70% beihilfefähig. Die verbleibenden 30% wurden aus Tarif BEc bzw. CEB erstattet. Die Beihilfe bezeichnet diese 30% nun als „Selbstbehalt“. Somit wäre dieser Teil nicht mehr erstattungsfähig. Durch die Änderung in III.A.3.1 des Tarifs BE bzw. III.C des Tarifs CEB bleiben sie weiterhin erstattungsfähig.
Darüber hinaus erfolgen redaktionelle Änderungen.
Zum 1. April 2026 ändern sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen als Folge des „Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP). Das BEEP trat zum 01. Januar 2026 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen betreffen beispielsweise Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die Pflegegeld beziehen: Sie sind verpflichtet, einmal im Halbjahr einen Beratungsbesuch in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich können sie vierteljährlich einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.
Neu hinzugekommen sind Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung.
Die Änderung des Pflege-/Hilfsmittelverzeichnisses der privaten Pflege-Pflichtversicherung erfolgt aufgrund von Änderungen in der GKV.
Darüber hinaus erfolgen redaktionelle Änderungen.
Diese Änderungen erfolgen branchenweit einheitlich. Die vollständigen Änderungen finden Sie in diesem pdf.
Hinweis: Die Änderungen gelten für das Neugeschäft und den Bestand bereits ab dem 1. Januar 2026 mit Inkraftreten des Gesetzes. Aus organisatorischen Gründen wurden die Änderungen der MB/PPV mit Gültigkeit ab dem 1. April 2026 eingearbeitet.
1.1 Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Aufgrund einer Gesetzesänderung besteht in der GKV zusätzlich zu den bisherigen DiGA nun auch ein Anspruch auf die höhere Risikoklasse IIb. Ziel ist ein besserer Einsatz von DiGA bei komplexeren Behandlungsverfahren, wie z.B. im Bereich der Diabetesversorgung oder beim telemedizinischen Monitoring. Unsere Versicherten sollen nicht schlechter gestellt sein als GKV-Versicherte. Deshalb stellen wir in den Bedingungen klar, dass wir künftig auch für DiGA der höheren Risikoklasse IIb leisten.
In den meisten Tarifen der Vollversicherung gibt es Höchstbeträge für Heilmittel. Diese Höchstbeträge passen wir an das gestiegene Preisniveau an. Ebenso ergänzen und aktualisieren wir einzelne Positionen des Heilmittelverzeichnisses (u.a. Krankengymnastik, Logopädie, Ergotherapie, Inhalationen, Massagen, Packungen/Hydrotherapie/Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie, Sonstiges). Wir erhalten so den Wert des hochwertigen Versicherungsschutzes.
1.3 Übergangspflege im Krankenhaus:
Durch das Krankenhausreformgesetz hat sich die Leistung für Übergangspflege im Krankenhaus geändert: Die Übergangspflege kann jetzt ebenso in einem anderen Krankenhaus erbracht werden. Ursprünglich konnte sie nur in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem der Versicherte zuvor behandelt worden ist. Unsere Versicherten sollen nicht schlechter gestellt sein als GKV-Versicherte. Deshalb stellen wir nun in Tarifen mit Leistung für Allgemeine Krankenhausleistungen sicher, dass wir für Übergangspflege im Krankenhaus vergleichbar mit der GKV leisten.
2. In der Krankentagegeldversicherung
Wir versichern das tatsächliche Einkommen aus der Erwerbstätigkeit. Dass damit nicht auch andere Einkommensarten gemeint sind, stellen wir nun klar. Zudem stellen wir klar, innerhalb welcher Frist bei einer Erhöhung des Nettoeinkommens das Krankentagegeld ohne Risikoprüfung angepasst sowie bei Arbeitnehmern infolge einer geänderten Lohnfortzahlung die Karenzzeit verkürzt werden kann.
3. In der Pflege-Pflichtversicherung
Als weitere Folge der letzten Gesetzesänderung wurde ab Juli 2025 der Höchstbetrag für Leistungen für „Häusliche Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson“ (Ersatzpflege) und „Kurzzeitpflege“ zu einem gemeinsamen Jahresbetrag pro Kalenderjahr zusammengefasst. Außerdem erhöht sich die maximale Inanspruchnahme für Ersatzpflege von 6 auf 8 Wochen. Leistungen der Ersatzpflege sowie für Kurzzeitpflege, die im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zum 30. Juni 2025 verbraucht worden sind, werden auf den Leistungsbetrag des Gemeinsamen Jahresbetrags für das Kalenderjahr 2025 angerechnet. Darüber hinaus ändern sich diverse weitere Formulierungen, zusätzlich setzen wir redaktionelle Änderungen um.
Diese Änderungen erfolgen branchenweit einheitlich.
Die vollständigen Änderungen finden Sie in diesem pdf.