Änderungen der Versicherungsbedingungen

Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zu den Bedingungsänderungen

 
Was ändert sich ab Januar 2027?
 
1. In der Krankenversicherung
1.1 Leistungserbringer von Psychotherapie
Änderungen des Psychotherapeutengesetzes und der Weiterbildungsordnungen der Psychotherapeutenkammern der Länder führten zu einer umfassenden Reform der Ausbildung von Psychotherapeuten. Es entstand dadurch die neue Berufsgruppe der Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten. Die alten und neuen Berufsbezeichnungen bleiben parallel bestehen. Wir passen die Bedingungen an diese Änderungen an. Damit erhalten wir das bisherige Leistungsversprechen für Psychotherapie.
1.2 Anpassung der Heilmittelverzeichnisse
In den meisten Tarifen der Vollversicherung gibt es Höchstbeträge für Heilmittel. Diese Höchstbeträge passen wir an das gestiegene Preisniveau an. Ebenso ergänzen und aktualisieren wir einzelne Positionen des Heilmittelverzeichnisses. Wir erhalten so den Wert des hochwertigen Versicherungsschutzes. 
1.3 Verwandtenbehandlung
Zur besseren Transparenz wurde die Regelung zur Verwandtenbehandlung aus den Zusatzbedingungen der (Z)bKV in die Tarifbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (TB/KK) verschoben. Diese redaktionelle Änderung hat keinen Einfluss auf den Leistungsumfang.
 
2. In speziellen Tarifen der Gruppenversicherung
2.1 Tarif ARL
Der Tarif ARL wird hinsichtlich der Heil- und Hilfsmittel angepasst. Weiterhin wurden Schutzimpfungen, die bisher bereits per Sondervereinbarung Bestandteil des Versicherungsschutzes sind, ebenfalls zur besseren Transparenz, in die Bedingungen aufgenommen werden.
2.2 Tarif bKV-K I
Wir erweitern den Leistungsumfang des Tarifs bKV-K I: Künftig sind auch ambulante Operationen oder sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus einschließlich der zugehörigen Vor- und Nachuntersuchungen versichert. Zudem besteht Versicherungsschutz für vor Beginn des Versicherungsverhältnisses angeratene oder bereits begonnene Krankenhausbehandlungen.
 
Die vollständigen Änderungen finden Sie in diesem pdf.

 

Was ändert sich ab Juli 2026?
 

Zum 1. Juli 2026 ändern sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Tarifen BE und CEB. 

Zum 1. Januar 2026 wurden die Bundesbeihilfeverordnungen des Bundes (BBhV) und des Landes Baden-Württemberg geändert. Dies wirkt sich auf die Versicherten der Beihilfeergänzungstarife BE und CEB aus.

Die wichtigsten Änderungen sind:

Für Beihilfeberechtigte des Bundes und der angeschlossenen Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom­mern und Sachsen-Anhalt: Sie bleiben weiterhin in Tarifstufe BEb versicherungsfähig (siehe unter I. des Tarifs BE). Die Leistungszusage der Tarifstufe BEb wird an die Änderungen der Bundesbeihilfe angepasst: Die beihilfebe­dingte Leistungssenkung der zahntechnischen Material- und Laborleistungen bei Zahnersatz wird um Leistungen für implantologische zahnärztliche Leistungen ergänzt (siehe unter III.A)3.1 und 3.2). Damit bleibt der bisher versicherte Leistungsumfang erhalten.

Für Beihilfeberechtigte in Baden-Württemberg: Für Sie waren bisher zahntechnische Material- und Laborkosten bei Zahnersatz zu 70% beihilfefähig. Die ver­bleibenden 30% wurden aus Tarif BEc bzw. CEB erstattet. Die Beihilfe bezeichnet diese 30% nun als „Selbstbe­halt“. Somit wäre dieser Teil nicht mehr erstattungsfähig. Durch die Änderung in III.A.3.1 des Tarifs BE bzw. III.C des Tarifs CEB bleiben sie weiterhin erstattungsfähig.

Darüber hinaus erfolgen redaktionelle Änderungen.

Nein, ein Widerspruch ist nicht möglich. Die Änderungen erfolgen auf Grundlage des § 203 Abs. 3 VVG. Der unabhängige Treuhänder hat ihnen zugestimmt. Die Regelungen werden somit zum 1.1.2027 Vertragsbestandteil und sind bindend.

Die Private Pflege-Pflichtversicherung wird aufgrund gesetzlicher Verpflichtung in einheitlicher Form bei allen Privaten Krankenversicherern angeboten. Der Versicherungsschutz entspricht der Sozialen Pflege-Pflichtversicherung (SGB XI). In den letzten Jahren gab es zahlreiche gesetzliche Änderungen, die sich auf die Versicherungsbedingungen sowie das Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis ausgewirkt haben. Die Änderungen wurden per Gesetz zum 1. Juli 2025 sowie zum 1. Januar 2026 wirksam.

Die Änderungen erfolgen auf Grundlage des § 203 Abs. 3 VVG. Der unabhängige Treuhänder hat ihnen zugestimmt. Die Regelungen werden somit zum 1. Januar 2027 Vertragsbestandteil und sind bindend. Redaktionelle Änderungen bedürfen keiner Zustimmung durch den unabhängigen Treuhänder.

Sie erhalten die Bedingungsänderungen, weil Sie mindestens einen Tarif versichert haben, bei dem sich die Versicherungsbedingungen ändern. Wir bitten um Verständnis dafür, dass Sie auch Informationen zu Tarifen erhalten, die Sie gar nicht versichert haben. Eine individuelle Zusammenstellung der tatsächlich versicherten Tarife war leider nicht möglich. 

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