Änderungen der Versicherungsbedingungen

Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen zu den Bedingungsänderungen

1. In der Krankenversicherung
1.1 Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Aufgrund einer Gesetzesänderung besteht in der GKV zusätzlich zu den bisherigen DiGA nun auch ein Anspruch auf die höhere Risikoklasse IIb. Ziel ist ein besserer Einsatz von DiGA bei komplexeren Behandlungsverfahren, wie z.B. im Bereich der Diabetesversorgung oder beim telemedizinischen Monitoring. Unsere Versicherten sollen nicht schlechter gestellt sein als GKV-Versicherte. Deshalb stellen wir in den Bedingungen klar, dass wir künftig auch für DiGA der höheren Risikoklasse IIb leisten.
1.2 Heilmittelverzeichnis:
In den meisten Tarifen der Vollversicherung gibt es Höchstbeträge für Heilmittel. Diese Höchstbeträge passen wir an das gestiegene Preisniveau an. Ebenso ergänzen und aktualisieren wir einzelne Positionen des Heilmittelverzeichnisses (u.a. Krankengymnastik, Logopädie, Ergotherapie, Inhalationen, Massagen, Packungen/Hydrotherapie/Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie, Sonstiges). Wir erhalten so den Wert des hochwertigen Versicherungsschutzes. 
1.3 Übergangspflege im Krankenhaus:
Durch das Krankenhausreformgesetz hat sich die Leistung für Übergangspflege im Krankenhaus geändert: Die Übergangspflege kann jetzt ebenso in einem anderen Krankenhaus erbracht werden. Ursprünglich konnte sie nur in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem der Versicherte zuvor behandelt worden ist. Unsere Versicherten sollen nicht schlechter gestellt sein als GKV-Versicherte. Deshalb stellen wir nun in Tarifen mit Leistung für Allgemeine Krankenhausleistungen sicher, dass wir für Übergangspflege im Krankenhaus vergleichbar mit der GKV leisten.
1.4 Tarif DOGP Basic: Im Tarif DOGP Basic stellen wir klar, dass die Leistung einer Geburtspauschale bei Entbindungen nicht im Versicherungsschutz enthalten ist.
1.5 Tarif ELA: Im Tarif ELA haben versicherte Personen grundsätzlich den vollumfänglichen Versicherungsschutz bei vorübergehenden Inlandsaufenthalten von bis zu 3 Monaten. Wir stellen in unseren Bedingungen klar, dass die Digitalen Gesundheitsanwendungen vom Versicherungsschutz bei vorübergehenden Inlandsaufenthalten umfasst sind.
1.6 Klarstellung mitversicherte Familienangehörige: In den Inpat- und Expattarifen wird die Definition der Familienangehörigen inklusive des Zusatzes „Mitreisende“ vereinheitlicht. Dies dient der besseren Transparenz.

2. In der Krankentagegeldversicherung
Wir versichern das tatsächliche Einkommen aus der Erwerbstätigkeit. Dass damit nicht auch andere Einkommensarten gemeint sind, stellen wir nun klar. Zudem stellen wir klar, innerhalb welcher Frist bei einer Erhöhung des Nettoeinkommens das Krankentagegeld ohne Risikoprüfung angepasst sowie bei Arbeitnehmern infolge einer geänderten Lohnfortzahlung die Karenzzeit verkürzt werden kann.

3. In der Pflege-Pflichtversicherung 
Als weitere Folge der letzten Gesetzesänderung wurde ab Juli 2025 der Höchstbetrag für Leistungen für „Häusliche Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson“ (Ersatzpflege) und „Kurzzeitpflege“ zu einem gemeinsamen Jahresbetrag pro Kalenderjahr zusammengefasst. Außerdem erhöht sich die maximale Inanspruchnahme für Ersatzpflege von 6 auf 8 Wochen. Leistungen der Ersatzpflege sowie für Kurzzeitpflege, die im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zum 30. Juni 2025 verbraucht worden sind, werden auf den Leistungsbetrag des Gemeinsamen Jahresbetrags für das Kalenderjahr 2025 angerechnet. Darüber hinaus ändern sich diverse weitere Formulierungen, zusätzlich setzen wir redaktionelle Änderungen um. 
Diese Änderungen erfolgen branchenweit einheitlich.
 

Die vollständigen Änderungen finden Sie in diesem pdf.

Nein, ein Widerspruch ist nicht möglich. Die Änderungen erfolgen auf Grundlage des § 203 Abs. 3 VVG. Der unabhängige Treuhänder hat ihnen zugestimmt. Die Regelungen werden somit zum 1.1.2026 Vertragsbestandteil und sind bindend.

Die Private Pflege-Pflichtversicherung wird aufgrund gesetzlicher Verpflichtung in einheitlicher Form bei allen Privaten Krankenversicherern angeboten. Der Versicherungsschutz entspricht der Sozialen Pflege-Pflichtversicherung (SGB XI). In den letzten Jahren gab es zahlreiche gesetzliche Änderungen, die sich auf die Versicherungsbedingungen sowie das Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis ausgewirkt haben. Die Änderungen wurden per Gesetz zum 1. Juli 2025 wirksam.

Die Änderungen erfolgen auf Grundlage des § 203 Abs. 3 VVG. Der unabhängige Treuhänder hat ihnen zugestimmt. Die Regelungen werden somit zum 1.1.2026 Vertragsbestandteil und sind bindend. Redaktionelle Änderungen bedürfen keiner Zustimmung durch den unabhängigen Treuhänder.

Sie erhalten die Bedingungsänderungen, weil Sie mindestens einen Tarif versichert haben, bei dem sich die Versicherungsbedingungen ändern. Wir bitten um Verständnis dafür, dass Sie auch Informationen zu Tarifen erhalten, die Sie gar nicht versichert haben. Eine individuelle Zusammenstellung der tatsächlich versicherten Tarife war leider nicht möglich. 

Haben sich Veränderungen beim Einkommen Ihres Ehepartners ergeben? Oder überschreitet das Einkommen Ihres Kindes inzwischen die aktuelle Einkommensgrenze? 
Wichtig für Mitglieder von Solidargemeinschaften, für die sich der Beitrag zur Solidargemeinschaft aufgrund von (drohender) Hilfebedürftigkeit vermindert: Sie zahlen künftig den hälftigen Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung.

Welche Änderungen für die Beitragseinstufung maßgeblich sein können, finden Sie im Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zur Pflege“ 

Bitte lesen Sie das Merkblatt aufmerksam und teilen uns Änderungen, die für die Beitragseinstufung maßgeblich sein könnten, unverzüglich mit: Hallesche Krankenversicherung, 70166 Stuttgart. 

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