1.1 Leistungserbringer von Psychotherapie
Änderungen des Psychotherapeutengesetzes und der Weiterbildungsordnungen der Psychotherapeutenkammern der Länder führten zu einer umfassenden Reform der Ausbildung von Psychotherapeuten. Es entstand dadurch die neue Berufsgruppe der Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten. Die alten und neuen Berufsbezeichnungen bleiben parallel bestehen. Wir passen die Bedingungen an diese Änderungen an. Damit erhalten wir das bisherige Leistungsversprechen für Psychotherapie.
In den meisten Tarifen der Vollversicherung gibt es Höchstbeträge für Heilmittel. Diese Höchstbeträge passen wir an das gestiegene Preisniveau an. Ebenso ergänzen und aktualisieren wir einzelne Positionen des Heilmittelverzeichnisses. Wir erhalten so den Wert des hochwertigen Versicherungsschutzes.
1.3 Verwandtenbehandlung
Zur besseren Transparenz wurde die Regelung zur Verwandtenbehandlung aus den Zusatzbedingungen der (Z)bKV in die Tarifbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (TB/KK) verschoben. Diese redaktionelle Änderung hat keinen Einfluss auf den Leistungsumfang.
Der Tarif ARL wird hinsichtlich der Heil- und Hilfsmittel angepasst. Weiterhin wurden Schutzimpfungen, die bisher bereits per Sondervereinbarung Bestandteil des Versicherungsschutzes sind, ebenfalls zur besseren Transparenz, in die Bedingungen aufgenommen werden.
Wir erweitern den Leistungsumfang des Tarifs bKV-K I: Künftig sind auch ambulante Operationen oder sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus einschließlich der zugehörigen Vor- und Nachuntersuchungen versichert. Zudem besteht Versicherungsschutz für vor Beginn des Versicherungsverhältnisses angeratene oder bereits begonnene Krankenhausbehandlungen.
Zum 1. Juli 2026 ändern sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Tarifen BE und CEB.
Zum 1. Januar 2026 wurden die Bundesbeihilfeverordnungen des Bundes (BBhV) und des Landes Baden-Württemberg geändert. Dies wirkt sich auf die Versicherten der Beihilfeergänzungstarife BE und CEB aus.
Die wichtigsten Änderungen sind:
Für Beihilfeberechtigte des Bundes und der angeschlossenen Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt: Sie bleiben weiterhin in Tarifstufe BEb versicherungsfähig (siehe unter I. des Tarifs BE). Die Leistungszusage der Tarifstufe BEb wird an die Änderungen der Bundesbeihilfe angepasst: Die beihilfebedingte Leistungssenkung der zahntechnischen Material- und Laborleistungen bei Zahnersatz wird um Leistungen für implantologische zahnärztliche Leistungen ergänzt (siehe unter III.A)3.1 und 3.2). Damit bleibt der bisher versicherte Leistungsumfang erhalten.
Für Beihilfeberechtigte in Baden-Württemberg: Für Sie waren bisher zahntechnische Material- und Laborkosten bei Zahnersatz zu 70% beihilfefähig. Die verbleibenden 30% wurden aus Tarif BEc bzw. CEB erstattet. Die Beihilfe bezeichnet diese 30% nun als „Selbstbehalt“. Somit wäre dieser Teil nicht mehr erstattungsfähig. Durch die Änderung in III.A.3.1 des Tarifs BE bzw. III.C des Tarifs CEB bleiben sie weiterhin erstattungsfähig.
Darüber hinaus erfolgen redaktionelle Änderungen.