FAQ-Beitragsrückerstattungen

Fragen und Antworten rund um Ihre Beitragsrückerstattungen

Fragen und Antworten zur Beitragsrückerstattung

Sie haben Fragen zu Ihre Beitragsrückerstattung? Im Folgenden beantworten wir Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen rund um das Thema Beitragsrückerstattungen.

Beitragsrückerstattung bis einschließlich 2025

Für Tarife/Tarifkombinationen der Krankenvollversicherung bieten wir eine Beitragsrückerstattung an. Welche Tarife das in Ihrem konkreten Fall sind, finden Sie auf der Information zur Beitragsrückerstattung, die wir jährlich im Frühjahr an Sie versenden.

Folgende Tarife der Krankheitskostenvollversicherung sind von der Beitragsrückerstattung ausgenommen: 

  • Standardtarif, 
  • Basistarif 
  • Notlagentarif
  • Befristete Krankheitskosten-Vollversicherungen (Hi.Medical, Hi.Dental)

Darüber hinaus sind folgende Versicherungsarten von einer Beitragsrückerstattung ausgeschlossen:

  • Krankentagegeld-Tarife
  • Tarife zur Pflegeversicherung
  • Tarife der Zusatzversicherungen
     

Die Finanzierung der Beitragsrückerstattung erfolgt aus Überschussmitteln, die ausschließlich unseren Mitgliedern zu Gute kommen. Diese Überschussmittel verwenden wir zum einen für Beitragsrückerstattungen und zum anderen für die Abmilderung von Beitragsanpassungen. Jedes Jahr bewerten und beschließen wir neu, wie diese Überschussmittel verwendet werden.
Sie erhalten jeweils im Frühjahr eine Information über die Höhe Ihrer möglichen Beitragsrückerstattung für das laufende Jahr.  Je nach Anzahl der Jahre, die Sie schon eine Beitragsrückerstattung erhalten, kann sich diese erhöhen. Wenn Sie in einem Jahr die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, beginnen Sie wieder von vorne.  
 

Für das Jahr 2025 gelten folgende Regelungen:


Tarife/Tarifkombinationen der Krankheitskosten-Vollversicherung:

 

 
Berücksichtigungsfähige Jahre 1 Jahr 2 Jahre  3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre  >6 Jahre
 Monatsbeiträge, die zurückbezahlt werden:  1,0  1,25 1,5 1,75  2,0 2,25

 

Tarife / Tarifkombinationen der Beihilfeversicherung:

 

Berücksichtigungsfähige Jahre 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre >6 Jahre
Monatsbeiträge, die zurückbezahlt werden 2,0  2,5 3,0  3,5  4,0  4,5 

Sind Sie in den Sonderbedingungen für Studenten oder in Tarif SV versichert?
Dann können Sie eine Beitragsrückerstattung von 3 Monatsbeiträgen erhalten, unabhängig von der Anzahl der Jahre, die Sie schon eine Beitragsrückerstattung erhalten.  


Sind Sie in einem Tarif für Beamtenanwärter versichert?
Dann können Sie eine Beitragsrückerstattung von 6 Monatsbeiträgen erhalten, unabhängig von der Anzahl der Jahre, die Sie schon eine Beitragsrückerstattung erhalten.  Aufgrund der kurzen Zeit, die Sie in einem Beamtenanwärter-Tarif versichert sind, erhalten Sie auch dann eine Beitragsrückerstattung, wenn der Tarif unterjährig beginnt.  Diese wird anteilig geleistet -  entsprechend der vollständig versicherten Monate. Voraussetzung dafür ist, dass Sie auch am 31.12.2025 weiterhin in den Sonderbedingungen versichert waren.
 

Basis für die Beitragsrückerstattung ist der zu Jahresbeginn gültige Tarifbeitrag – das ist der Monatsbeitrag im Januar einschließlich eventueller Beitragszuschläge, aber ohne den gesetzlichen Zuschlag. 

Verringert sich Ihr Beitrag übers Jahr, beispielsweise durch einen höheren Selbstbehalt oder den Wechsel in einen anderen Tarif mit Beitragsrückerstattung, wird der neue Beitrag als Grundlage herangezogen.  

 

Die Frage, ob es sich lohnt Rechnungen zur Erstattung einzureichen, ist gar nicht so leicht zu beantworten. Denn es spielen einige individuelle Aspekte eine Rolle. Damit Sie für sich die richtige Antwort finden, berücksichtigen Sie bitte folgende Punkte:

  • Wie hoch ist der Rechnungsbetrag?
  • Sind meine Rechnungen vollständig erstattungsfähig oder nur anteilig (z.B. nur 75%)?
  • Wie hoch ist mein Selbstbehalt?
  • Wie hoch ist die mögliche Beitragsrückerstattung, auf die ich durch Einreichen der Rechnung verzichte? 
     

Hier an einem Beispiel für Maxi Muster erklärt: 
Maxi hat alle Rechnungen für 2025 gesammelt und kommt auf einen Rechnungsbetrag von 1.000 Euro. Für das Jahr 2025 hat sie eine mögliche Beitragsrückerstattung von 750 Euro. Sie rechnet jetzt nach:

  Maxi reicht die Rechnungen ein  Maxi reicht die Rechnungen nicht ein
Rechnungen des Jahres 2025 in Höhe von: 1.000 €  1.000 €
Maxis Selbstbehalt:  600 €  600 €
Bei einer Erstattung ihrer Rechnung erhält Maxi von der Hallesche voraussichtlich:   400 €  0 €
 Maxis BRE-Anspruch für 2025  0 €  750 €
 Vorteil Maxi  400 €  750 €

In diesem Beispiel würde Maxi davon profitieren, Ihre Rechnungen nicht einzureichen. Denn sie erhält 350 € mehr, wenn sie sich für die Beitragsrückerstattung entscheidet. Bitte beachten Sie auch die Frage 6 zu den steuerlichen Aspekten der Beitragsrückerstattung.

 

 

Erhalten Sie von uns einen Leistungsbetrag erstattet, beginnen Sie mit der Beitragsrückerstattung wieder von vorne. 
Aber nicht jede Rechnung, die Sie einreichen, führt dazu, dass Sie den Anspruch auf Ihre aktuelle Beitragsrückerstattung verlieren. Erfolgt keine Auszahlung eines Leistungsbetrages (z.B. weil Sie den tariflichen Selbstbehalt noch nicht ausgeschöpft haben) bleibt Ihr Anspruch auf die Beitragsrückerstattung bestehen.

Besonderheit der NK.select-Tarife: Mitglieder in unserem Tarif NK.select können Vorsorge- und Check-up-Untersuchungen gemäß dem tariflichen Vorsorgeverzeichnis einreichen. Diese werden in vertraglichen Umfang ausgezahlt, ohne dass diese Auszahlung den Anspruch auf Beitragsrückerstattung gefährdet. 

 

Während die Leistungsauszahlung nicht versteuert werden muss, wird eine Beitragsrückerstattung steuerlich berücksichtigt: In der Regel können Sie zwischen 80% und 90% Ihrer jährlichen Ausgaben für die Krankenversicherung steuerlich ansetzen. Von diesem Betrag wird die Beitragsrückerstattung abgezogen. Dies kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass sich Ihre Steuerrückzahlung verringert.

Bei Arbeitnehmern und Beamten ist die steuerliche Auswirkung der Beitragsrückerstattung oft nicht relevant: Die ansetzbaren Beiträge für die Krankenversicherung können steuerlich unabhängig von den ansonsten geltenden Höchstgrenzen für sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden (1.900 € für Beamte und Arbeitnehmer, 2.800 € für Selbstständige). Bleiben Versicherte mit Ihren ansetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen aber unterhalb dieser Höchstgrenzen, ist es möglich, sonstige Versicherungsbeiträge bis zu diesen Höchstgrenzen anzusetzen. Da Arbeitnehmer und Beamte einen Arbeitgeberzuschuss erhalten bzw. Beihilfe, bleiben Sie dadurch oft unterhalb der Höchstgrenzen für sonstige Vorsorgeaufwendungen und können sonstige berücksichtigungsfähige Versicherungsbeiträge zusätzlich ansetzen. Der steuerliche Effekt der Beitragsrückerstattung wird dadurch aufgehoben.

Eine individuelle Beratung hierzu können und dürfen wir nicht durchführen. Das ist Sache des Steuerberaters. 

 

Der Umfang und die Voraussetzungen der Beitragsrückerstattung werden jedes Jahr neu durch den Vorstand bewertet und festgelegt. Der Aufsichtsrat muss anschließend zustimmen. 
Die Höhe Ihrer persönlichen Beitragsrückerstattung und die Voraussetzungen dafür erfahren Sie aus der Information zur Beitragsrückerstattung, die wir im Frühjahr verschicken. Allerdings kann es durch Veränderungen in Ihrem Vertrag am Ende zu Abweichungen bei der Auszahlung kommen. Wann dies der Fall sein kann, haben wir ebenfalls in der Information zur Beitragsrückerstattung für Sie aufgelistet. Sie finden Infos dazu auch in Frage 8.
 

Ein Anspruch auf die diesjährige Auszahlung einer Beitragsrückerstattung hat jede versicherte Person, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: 

 

  • Sie sind bis zum Zeitpunkt der Auszahlung (im Juli 2026) durchgehend in einem Tarif oder einer Tarifkombination versichert, für die eine Beitragsrückerstattung vorgesehen ist. Ein Wechsel in den Basis-, Standard,- oder Notlagentarif während dieses Zeitraums schließt den Anspruch auf Beitragsrückerstattung aus, auch wenn dieser Wechsel nur vorübergehend erfolgt ist.
  • Im gesamten Jahr 2025 hatten Sie keine Leistungen aus diesem Tarif oder dieser Tarifkombination in Anspruch genommen, d.h. wir haben Ihnen keine Leistungen für 2025 ausbezahlt. Dabei kommt es darauf an, wann die Behandlung stattfand, nicht wann die Rechnung gestellt wurde. Im Tarif NK.select können Sie Leistungen gemäß dem tariflichen Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen/Schutzimpfungen erhalten, ohne den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu verlieren..
  • Ihre Krankenversicherung bestand im gesamten Jahr 2025 uneingeschränkt mit vollem Beitrag. Das bedeutet, es gab im Jahr 2025 keine Anwartschafts- und Ruhenszeiten, auch nicht kurzzeitig. Es gab auch keine sonstigen Zeiten ohne Beitragszahlung (bspw. eine Beitragsbefreiung in Tarif NK.select). 
  • Sie haben Ihre Krankenversicherung bis zur Auszahlung nicht gekündigt. Endete die Versicherung allerdings nach dem 31.12.2025 wegen gesetzlicher Versicherungspflicht oder Tod der versicherten Person, oder wird der Vertrag nach dem 31.12.2025 auf Anwartschaft umgestellt, bleibt der Anspruch auf Beitragsrückerstattung erhalten.
  • In den Sonderbedingungen für Beamtenanwärter ist auch bei einem unterjährigen Versicherungsbeginn eine Rückerstattung möglich. Dafür müssen diese Sonderbedingungen auch zum 31.12.2025 weiterhin bestehen. Die Erstattung erfolgt anteilig, entsprechend den vollständig versicherten Monaten.

Diese Voraussetzungen bleiben auch nach der Auszahlung im Juli 2026 weiter gültig. Wenn Sie zum Beispiel nachträglich noch Rechnungen für das Jahr 2025 einreichen, verrechnen wir die Beitragsrückerstattung oder fordern sie zurück.

 

Nur, falls eine der genannten Voraussetzungen doch nicht erfüllt wird. Entfällt nach der Auszahlung der Beitragsrückerstattung eine der Voraussetzungen, wird die Beitragsrückerstattung verrechnet oder zurückgefordert. 

Nein, denn eine der Voraussetzungen für die Beitragsrückerstattung ist das Bestehen der Versicherung über ein ganzes Kalenderjahr.

Eine abweichende Regelung gilt nur für Versicherte in Beamtenanwärter-Tarifen, da Beamtenanwärter nur sehr kurz in Ihren Spezialtarifen versichert sind (siehe dazu Frage 2).

 

Eine gute medizinische Versorgung für unsere Mitglieder – das ist eines unserer wichtigsten Ziele. Und dennoch lohnt es sich, bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen genau hinzuschauen. 
Oft sind gleiche Leistungen günstiger zu haben. Mit einer kostenbewussten Leistungsinanspruchnahme schonen Sie auch Ihren eigenen Geldbeutel. Denn ggf. zahlt es sich aus, die günstigeren Rechnungen nicht zur Erstattung einzureichen und stattdessen die Beitragsrückerstattung zu wählen. Einige Beispiele:

  • Sparpotenziale bei Medikamenten: Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker nach preisgünstigeren Arzneimitteln mit gleicher Wirkung (Generika) oder kleineren Packungsgrößen. Oft reicht dies für die Behandlung aus. 
  • Der Hallesche Rechnungs-Check: Unsere Spezialisten prüfen Ihre Arzt- und Zahnarztrechnungen gerne auf gebührenrechtliche und rechnerische Richtigkeit, noch bevor Sie diese bezahlen. Zum Rechnungs-Check
  • Der Hallesche Hilfsmittel-Service: Wir haben bundesweit Verträge mit Sanitätshäusern, die kompetente Beratung und Preisvorteile bieten. Wenden Sie sich einfach direkt an uns.
  • Heil- und Kostenplan: Fordern Sie bei einer geplanten ärztlichen oder zahnärztlichen Maßnahme im Vorfeld einen Kostenvoranschlag an und schicken Sie uns diesen zur Prüfung. Auf Basis dieses Heil- und Kostenplans können Sie außerdem eine ärztliche Zweitmeinung einholen.
  • Ambulante Operationen: Immer mehr Operationen können heutzutage unter ambulanten Bedingungen durchgeführt werden. Dies erspart Ihnen längere Klinikaufenthalte und zudem können die Kosten deutlich reduziert werden. Zum Ratgeber Ambulante OP
      
 

Beitragsrückerstattung ab 2026

Für Tarife/Tarifkombinationen der Krankenvollversicherung bieten wir eine Beitragsrückerstattung an. 

Welche Tarife das in Ihrem konkreten Fall sind, finden Sie auf der Information zur Beitragsrückerstattung, die wir jährlich an Sie versenden.

Folgende Tarife sind von der Beitragsrückerstattung ausgenommen: 

  • Standardtarif
  • Basistarif
  • Notlagentarif
  • Befristete Krankheitskosten-Vollversicherungen (Hi.Medical, Hi.Dental)
  • Krankentagegeld-Tarife
  • Tarife zur Pflegeversicherung
  • Zusatzversicherungen
  • Optionsversicherungen
 

Sie erhalten jedes Jahr eine Information über die Höhe Ihrer möglichen Beitragsrückerstattung für das laufende Jahr. Je nach Anzahl der Jahre, die Sie schon eine Beitragsrückerstattung erhalten, kann sich diese erhöhen. Wenn Sie in einem Jahr die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, beginnen Sie wieder von vorne.  

Neu ab 2026: Die Höhe der Beitragsrückerstattung richtet sich nach einer Staffel mit festen Beträgen. Diese ersetzt die bisherige Orientierung am monatlichen Beitrag als Berechnungsgrundlage. Zur Auszahlung kommt die neue Beitragsrückerstattung erstmals im Sommer 2027.

Für das Jahr 2026 gelten folgende Regelungen:

Berücksichtigungsfähige Jahre 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre   6 Jahre
Zeitraum 2026  2025 - 2026 2024 - 2026  2023 - 2026 2022 - 2026  2021 - 2026
  • Berechtigte Tarife der Vollversicherung: Selbstbehalte unter 1.500 €
  • Berechtigte Tarife der Sonderbedingungen für Ausbildungszeiten: Selbstbehalte unter 1.500 €
  • Tarif CA 5
 300 € 400 € 500 € 600 € 700 € 800 €
  • Berechtigte Tarife der Vollversicherung: Selbstbehalte ab 1.500 €
  • Berechtigte Tarife der Sonderbedingungen für Ausbildungszeiten: Selbstbehalte ab 1.500 €
  • Tarif MG
  • Berechtigte Tarife der Beihilfeversicherung: bis Geburtsjahr 2005
  • Berechtigte Tarife der Sonderbedingungen für Beamtenanwärter
150 € 200 € 250 € 300 € 350 €

400 €

  • Berechtigte Tarife der Beihilfeversicherung: ab Geburtsjahr 2006
 75 € 100 € 125 € 150 € 175 € 200 €

 

Für Beamtenanwärter gilt weiterhin: bei einem unterjährigen Beginn wird die Beitragsrückerstattung anteilig ausbezahlt.


Mit der Änderung stellen wir die Beitragsrückerstattung auf eine neue, nachhaltig stabile Basis:

Die Beitragsrückerstattung (BRE) wird aus unseren Überschüssen finanziert. Ebenso wie Maßnahmen zur Abmilderung von Beitragsanpassungen. 

Die bisherige BRE-Systematik war an den Monatsbeitrag gekoppelt. Dies hat bedeutet: Wenn Monatsbeiträge angestiegen sind, stieg automatisch auch das Finanzvolumen, das für die BRE benötigt wurde. Die erwirtschafteten Überschüsse haben sich aber nicht in gleicher Weise entwickelt. Dies hat auch mit der Leistungsentwicklung der letzten Jahre zu tun, die die Überschussentwicklung abgeschwächt hat.

Um sicherzustellen, dass wir weiterhin einen großen Teil der Überschüsse zur Abmilderung von Beitragsanpassungen verwenden können, haben wir die Basis unserer BRE-Staffel daher grundlegend verändert. Dabei ist uns wichtig, dass die neue Staffel weiterhin Anreize für gesundheits- und kostenbewusstes Verhalten bietet.
 

Im Gegensatz zu einer Beitragsrückerstattung, die sich auf Basis von Monatsbeiträgen berechnet, steigt bei festen Beträgen das benötigte finanzielle Volumen nicht allein dadurch, dass sich die Monatsbeiträge erhöhen. So bleibt sie transparenter und verlässlicher planbar.

Sie finden Ihre individuelle mögliche Beitragsrückerstattung für das Jahr 2026 auf Ihrem Ankündigungsschreiben. Die geänderte Beitragsrückerstattung wird erstmalig im Juli 2027 ausbezahlt. 

Die Beitragsrückerstattung für das Jahr 2025 ist davon nicht betroffen. Diese Auszahlung erfolgt Ende Juli 2026.
 

Ja. Die Beitragsrückerstattung ist eine freiwillige Leistung, die jährlich vom Vorstand neu bewertet und beschlossen wird. Der Aufsichtsrat hat dieser Änderung zugestimmt. 

Uns ist bewusst, dass diese Änderung der Beitragsrückerstattung (BRE) insbesondere von Versicherten mit höheren Beiträgen als ungerecht empfunden werden kann. Für feste Euro-Beträge spricht aus unserer Sicht, dass die BRE vor allem gesundheitsbewusstes und kostenbewusstes Verhalten honoriert. Wer keine Leistungen einreicht, trägt dazu bei, Kosten zu vermeiden. Dieses Verhalten möchten wir unabhängig von der Beitragshöhe gleich bewerten

Versicherte Personen in Tarifen mit sehr hohem Selbstbehalt bezahlen einen niedrigeren Beitrag. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, in diesem Fall keine Leistungen einreichen zu müssen, deutlich erhöht. Um die vorhandenen Überschüsse möglichst fair zu verteilen, haben wir uns dazu entschieden, in diesem Fall eine geringere BRE auszubezahlen. 

Ja. Sie erhalten auch für 2026 eine Rückerstattung, wenn Sie die Voraussetzungen für die BRE erfüllen. Die neue Regelung wurde so gestaltet, dass unsere Kunden einen Anreiz für kostenbewusstes Verhalten haben und weiterhin profitieren.

Wir möchten die Hallesche in allen Bereichen zukunftssicher aufstellen. Mit der Umstellung auf feste Beträge haben wir nun die Beitragsrückerstattung auf eine stabile, nachhaltige Basis gestellt.

Durch diese Änderung haben wir ausreichend Mittel für die Abmilderung von Beitragsanpassungen in den kommenden Jahren zur Verfügung, und können zugleich ausreichend Überschussmittel aufbauen. Davon profitieren dann vor allem Mitglieder mit hohen Anpassungen, darunter sehr viele ältere Versicherte. Dies ist auch vom Gesetzgeber so eingefordert.
 

Die neue BRE-Regelung ist weiterhin gestaffelt, d.h. dass langjährige BRE-Empfänger auch weiterhin einen höheren Betrag bekommen. 

Die neue Regelung ist nun aber so ausgestaltet, dass wir die vorhandenen Überschussmittel weiterhin zu einem großen Teil zur Abmilderung von Beitragsanpassungen verwenden können. Davon profitieren vor allem ältere Versicherte, und dies ist ausdrücklich vom Gesetzgeber so eingefordert. 
 

Sie erhalten einen festen Betrag als Beitragsrückerstattung. Dieser richtet sich nach der Anzahl der Jahre, in denen Sie alle Voraussetzungen erfüllt haben (berücksichtigungsfähige Jahre). 

Der Betrag kann sich in selten Fällen ändern, wenn Sie im Jahr 2026 beispielsweise in einen Tarif mit einem Selbstbehalt von größer/gleich 1.500 € oder in einen Beihilfetarif wechseln. In diesem Fall gilt der jeweils niedrigere Betrag als Grundlage für die Rückerstattung.

Ihre individuell mögliche Beitragsrückerstattung finden Sie auf der Information zur Beitragsrückerstattung, die wir jährlich an Sie versenden.

Die Überschussmittel, aus denen sich die Beitragsrückerstattung finanziert, haben sich in den letzten Jahren weniger stark entwickelt, wie das über die Jahre steigende finanzielle Volumen, das wir für die Beitragsrückerstattung in bisheriger Form benötigen. 

Da aber auch die Abmilderung von Beitragsanpassungen aus diesen Überschüssen finanziert wird, haben wir uns für eine Neuregelung der Beitragsrückerstattung entschieden. Denn der Gesetzgeber fordert ausdrücklich, dass mindestens 50% der Überschüsse für die Abmilderung von Beitragsanpassungen eingesetzt werden.
 

Die Frage, ob es sich lohnt Rechnungen zur Erstattung einzureichen, ist gar nicht so leicht zu beantworten. Denn es spielen einige individuelle Aspekte eine Rolle. Damit Sie für sich die richtige Antwort finden, berücksichtigen Sie bitte folgende Punkte:

  • Wie hoch ist der Rechnungsbetrag?
  • Sind meine Rechnungen vollständig erstattungsfähig oder nur anteilig (z.B. nur 75%)?
  • Wie hoch ist mein Selbstbehalt?
  • Wie hoch ist die mögliche Beitragsrückerstattung, auf die ich durch Einreichen der Rechnung verzichte?

 

Hier an einem Beispiel für Maxi Muster erklärt: 
Maxi hat alle Rechnungen für 2026 gesammelt und kommt auf einen Rechnungsbetrag von 1.000 Euro. Für das Jahr 2026 hat sie eine mögliche Beitragsrückerstattung von 500 Euro. Sie rechnet jetzt nach:

  Maxi reicht die Rechnungen ein  Maxi reicht die Rechnungen nicht ein
Rechnungen des Jahres 2026 in Höhe von: 1.000 €  1.000 €
Maxis Selbstbehalt:  600 €  600 €
Voraussichtliche Erstattung der Hallesche   400 € entfällt
 Maxis BRE-Anspruch für 2026  entfällt  500 €
 Vorteil Maxi  400 € 500 €

 

In diesem Beispiel würde Maxi davon profitieren, Ihre Rechnungen nicht einzureichen. Denn sie erhält 100 € mehr, wenn sie sich für die Beitragsrückerstattung entscheidet. Bitte beachten Sie auch die Frage 17 zu den steuerlichen Aspekten der Beitragsrückerstattung.

Erhalten Sie von uns einen Leistungsbetrag erstattet, beginnen Sie mit der Beitragsrückerstattung wieder von vorne. 

Aber nicht jede Rechnung, die Sie einreichen, führt dazu, dass Sie den Anspruch auf Ihre aktuelle Beitragsrückerstattung verlieren. Erfolgt keine Auszahlung eines Leistungsbetrages (z.B. weil Sie den tariflichen Selbstbehalt noch nicht ausgeschöpft haben) bleibt Ihr Anspruch auf die Beitragsrückerstattung bestehen.

Besonderheit der NK.select-Tarife: Mitglieder in unserem Tarif NK.select können Vorsorge- und Check-up-Untersuchungen gemäß dem tariflichen Vorsorgeverzeichnis einreichen. Diese werden in vertraglichen Umfang ausgezahlt, ohne dass diese Auszahlung den Anspruch auf Beitragsrückerstattung gefährdet. 
 

Während die Leistungsauszahlung nicht versteuert werden muss, wird eine Beitragsrückerstattung steuerlich berücksichtigt: In der Regel können Sie zwischen 80% und 90% Ihrer jährlichen Beitragsausgaben für die Krankenversicherung steuerlich ansetzen. Von diesem Betrag wird die Beitragsrückerstattung abgezogen. Dies kann dazu führen, dass sich Ihre Steuerrückzahlung verringert.

Bei Arbeitnehmern und Beamten ist die steuerliche Auswirkung der Beitragsrückerstattung oft nicht relevant: Die ansetzbaren Beiträge für die Krankenversicherung können steuerlich unabhängig von den ansonsten geltenden Höchstgrenzen für sonstige Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden (1.900 € für Beamte und Arbeitnehmer, 2.800 € für Selbstständige). Bleiben Versicherte mit Ihren ansetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen aber unterhalb dieser Höchstgrenzen, ist es möglich, sonstige Versicherungsbeiträge bis zu diesen Höchstgrenzen anzusetzen. Da Arbeitnehmer und Beamte einen Arbeitgeberzuschuss erhalten bzw. Beihilfe, bleiben Sie dadurch oft unterhalb der Höchstgrenzen für sonstige Vorsorgeaufwendungen und können sonstige berücksichtigungsfähige Versicherungsbeiträge zusätzlich ansetzen. Der steuerliche Effekt der Beitragsrückerstattung wird dadurch abgemildert oder aufgehoben.

Eine individuelle Beratung hierzu dürfen wir nicht durchführen. Das ist Sache des Steuerberaters. 
 

Der Umfang und die Voraussetzungen der Beitragsrückerstattung werden jedes Jahr neu durch den Vorstand und Aufsichtsrat der Hallesche festgelegt. Die Höhe der Beitragsrückerstattung kann sich daher von Jahr zu Jahr verändern. 

Die Höhe Ihrer persönlichen Beitragsrückerstattung und die Voraussetzungen dafür erfahren Sie aus der Information zur Beitragsrückerstattung. Allerdings kann es durch Veränderungen in Ihrem Vertrag am Ende zu Abweichungen bei der Auszahlung kommen. 

Ein Anspruch auf die Auszahlung einer Beitragsrückerstattung hat jede versicherte Person, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: 

  • Im Kalenderjahr 2026 und bis zur Auszahlung (voraussichtlich Juli 2027) besteht durchgehend in einem Tarif oder einer Tarifkombination Versicherungsschutz, für den bzw. für die eine Beitragsrückerstattung möglich ist. Ein Wechsel in den Basis-, Standard- oder Notlagentarif während dieses Zeitraums schließt den Anspruch auf Beitragsrückerstattung aus, auch wenn dieser Wechsel nur vorübergehend erfolgt.
  • Im gesamten Kalenderjahr 2026 werden keine Leistungen aus diesem Tarif oder dieser Tarifkombination in Anspruch genommen. Maßgeblich ist das Behandlungsdatum. Im Tarif NK.select können Leistungen gemäß dem tariflichen Verzeichnis für Vorsorgeuntersuchungen/Schutzimpfungen erstattet werden, ohne den Anspruch auf die Beitragsrückerstattung zu verlieren. 
  • Die Krankenversicherung besteht im gesamten Kalenderjahr 2026 durchgehend mit vollem Beitrag. D.h. es gibt keine Anwartschafts- oder Ruhenszeiten, auch nicht kurzzeitig. Es gibt auch keine sonstigen Zeiten ohne Beitragszahlung (bspw. eine Beitragsbefreiung in Tarif NK.select). 
  • Die Krankenversicherung ist bis zur Auszahlung nicht gekündigt. Endet die Versicherung nach dem 31.12.2026 wegen gesetzlicher Versicherungspflicht oder Tod, oder wird der Vertrag nach dem 31.12.2026 auf Anwartschaft umgestellt, bleibt der Anspruch auf Beitragsrückerstattung bestehen. 
  • Es besteht am 31.05.2027 kein Beitragsrückstand von mehr als 1 Monatsbeitrag. 
  • In den Sonderbedingungen für Beamtenanwärter ist auch bei einem unterjährigen Versicherungsbeginn eine Rückerstattung möglich. Dafür müssen diese Sonderbedingungen auch zum 31.12.2026 weiterhin bestehen. Die Erstattung erfolgt anteilig, entsprechend den vollständig versicherten Monaten.

Diese Voraussetzungen gelten auch nach der Auszahlung weiter. Reichen Sie später noch Rechnungen für das Jahr 2026 ein, verrechnen wir die Beitragsrückerstattung oder fordern diese zurück

Nur, falls eine der genannten Voraussetzungen doch nicht erfüllt wird. Entfällt nach der Auszahlung der Beitragsrückerstattung eine der Voraussetzungen, wird die Beitragsrückerstattung verrechnet oder zurückgefordert. 

Nein, denn eine der Voraussetzungen für die Beitragsrückerstattung ist das Bestehen der Versicherung über ein ganzes Kalenderjahr.

Eine abweichende Regelung gilt nur für Versicherte in Beamtenanwärter-Tarifen, da Beamtenanwärter nur sehr kurz in Ihren Spezialtarifen versichert sind. Für Beamtenanwärter ist auch bei einem unterjährigen Beginn eine anteilige Beitragsrückerstattung möglich.
 

Eine gute medizinische Versorgung für unsere Mitglieder – das ist eines unserer wichtigsten Ziele. Und dennoch lohnt es sich, bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen genau hinzuschauen. Oft sind gleiche Leistungen günstiger zu haben. Mit einer kostenbewussten Leistungsinanspruchnahme schonen Sie auch Ihren eigenen Geldbeutel. Denn ggf. zahlt es sich aus, die günstigeren Rechnungen nicht zur Erstattung einzureichen und stattdessen die Beitragsrückerstattung zu wählen. Einige Beispiele: 

  • Sparpotenziale bei Medikamenten: Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker nach preisgünstigeren Arzneimitteln mit gleicher Wirkung (Generika) oder kleineren Packungsgrößen. Oft reicht dies für die Behandlung aus. 
  • Der Hallesche Rechnungs-Check: Unsere Spezialisten prüfen Ihre Arzt- und Zahnarztrechnungen gerne auf gebührenrechtliche und rechnerische Richtigkeit, noch bevor Sie diese bezahlen. Zum Rechnungs-Check
  • Der Hallesche Hilfsmittel-Service: Wir haben bundesweit Verträge mit Sanitätshäusern, die kompetente Beratung und Preisvorteile bieten. Wenden Sie sich einfach direkt an uns.
  • Heil- und Kostenplan: Fordern Sie bei einer geplanten ärztlichen oder zahnärztlichen Maßnahme im Vorfeld einen Kostenvoranschlag an und schicken Sie uns diesen zur Prüfung. Auf Basis dieses Heil- und Kostenplans können Sie außerdem eine ärztliche Zweitmeinung einholen.
  • Ambulante Operationen: Immer mehr Operationen können heutzutage unter ambulanten Bedingungen durchgeführt werden. Dies erspart Ihnen längere Klinikaufenthalte und zudem können die Kosten deutlich reduziert werden. Zum Ratgeber Ambulante OP