Elektronische Meldung an die Finanzbehörde

Hier beantworten wir häufige Fragen rund um die digitale Datenübermittlung im Rahmen der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).

Wichtig: Diese Informationen ersetzen keine steuerliche Beratung. Für Fragen zu den Auswirkungen der ELStAM-Meldung auf Ihre persönliche Situation wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Was bedeutet ELStAM überhaupt?
Die ELStAM-Daten sind für Arbeitgeber, Dienstherren und Finanzämter wichtig. Sie stellen sicher, dass steuerliche Abzüge und Freibeträge korrekt und aktuell berücksichtigt werden.

Bisher:
Sie erhalten eine Beitragsbescheinigung in Papierform und leiten diese an Arbeitgeber oder Finanzamt weiter.

Neu:
Ab 1. Januar 2026 ändert sich dies – der Datenaustausch erfolgt digital. Wir übermitteln Ihre beitragsrelevanten Daten digital direkt an die ELStAM-Datenbank der Finanzbehörden. Arbeitgeber und Finanzämter rufen diese dort ab.

Ihr Vorteil: Sie müssen sich um nichts kümmern – alles läuft automatisch.

Nein, denn das Meldeverfahren nach dem Bürgerentlastungsgesetz dient grundsätzlich der Berücksichtigung der übermittelten Beiträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch die Finanzbehörde. Beide Übermittlungen sind getrennt voneinander durchzuführen und an die zuständige Stelle zu melden. Über die gezahlten und die erstatteten Basisbeiträge für die Kranken- und die private Pflege-Pflichtversicherung informieren wir Sie gesondert mit der „Information zu Ihren steuerlich absetzbaren Beiträgen“.

Arbeitgeber/Dienstherren können die Daten für den steuerfreien Zuschuss und die Lohnsteuerabrechnung für die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung elektronisch abrufen. Dazu melden sie sich in der ELStAM-Datenbank an. Ab 1. Januar 2026 dürfen Arbeitgeber/Dienstherren bei der monatlichen Lohnabrechnung nur noch die in ELStAM hinterlegen Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigen. 

Selbständige können die Beiträge der Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bei der Einkommensteuervorauszahlung steuermindern berücksichtigen lassen. Dazu greifen die Finanzämter direkt auf die übermittelten Daten zu – das reduziert Aufwand und Bürokratie.

Wir sind verpflichtet, die monatlichen, arbeitgeberzuschussfähigen Beiträge und deren steuerlich absetzbaren Beiträge für eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG) ab dem Jahr 2026 elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu schicken. Rechtsgrundlage dafür ist § 39 Abs. 4a EStG. Voraussetzung für die Datenübermittlung ist, dass uns die erforderlichen Daten (Steuer-ID und Geburtsdatum des Versicherungsnehmers und der versicherten Person) vorliegen.

Die Übermittlung der Beiträge ist unabhängig vom beruflichen Status des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person. Es ist also nicht relevant, ob die Person z. B. Arbeitnehmer, Beamter, Selbständiger, Rentner, Schülerin ist. Es kommt bei der Übermittlung lediglich auf die Art der Beiträge an.

Für die Meldung der Daten benötigen wir das Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen. Sofern uns diese Daten nicht bzw. nicht vollständig vorliegen, können wir keine Daten an die Finanzbehörde übermitteln. Sollten Sie bei der Durchsicht Ihrer Unterlagen (z.B. Kopie des Antrags, Information zu Ihren steuerlich absetzbaren Beiträgen) feststellen, dass diese Daten fehlen oder nicht korrekt sind, informieren Sie uns bitte – gerne auch telefonisch unter 0711 6603-6603.

Jeder Einwohner in Deutschland hat eine Steuer-ID vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt bekommen – Kinder erhalten diese mit ihrer Geburt. Sofern Sie Ihre Steuer-ID nicht kennen, teilt Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern diese auf Anfrage schriftlich mit. Die Steuer-ID ermöglicht es dem Finanzamt, die übermittelten Beiträge zweifelsfrei zuzuordnen. Wenn Sie uns die Steuer-ID nicht mitgeteilt haben, sind wir dazu berechtigt, diese beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen.

Die elfstellige Nummer steht auf Schreiben Ihres Finanzamts, z. B. oben links auf dem Einkommensteuerbescheid. Bitte verwechseln Sie die Steuer-ID nicht mit der Steuernummer (siehe dazu auch: „Was ist die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) und wofür wird diese benötigt?“).

Sofern uns die richtige Steuer-ID nicht vorliegt, werden wir diese gemäß den gesetzlichen Vorgaben beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen (siehe dazu auch: „Was ist die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) und wofür wird diese benötigt?“). Nach der Korrektur der Daten werden wir die Übermittlung an die Finanzbehörde anstoßen. Selbstverständlich erhalten Sie dann auch eine neue Bescheinigung mit den übertragenen Daten.

Ja, schriftlich und mit Wirkung für die Zukunft. Bitte beachten Sie, dass dann – je nach Ausgestaltung des Widerspruchsrechts – unter Umständen keine Daten an die Finanzbehörde übermittelt werden. Dies kann dazu führen, dass Ihr Arbeitgeber keinen steuerfreien Zuschuss zahlt und keine Vorsorgeaufwendungen bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Das kann ggf. eine zunächst höhere Steuerlast für Sie bedeuten, die erst bei der Einkommensteuerveranlagung korrigiert werden kann.

Dann erfolgt keine elektronische Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber im Rahmen der ELStAM-Meldung die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht berücksichtigen kann.

Grundsätzlich führt der Widerspruch dazu, dass durch den Arbeitgeber die Lohnbesteuerung ohne die Berücksichtigung entsprechender Vorsorgebeiträge oder auch Beiträge zum steuerfreien Zuschuss durchgeführt werden muss.

Spätestens bis zum 20. November für das folgende Kalenderjahr – also bis 20. November 2025 für das Jahr 2026. Änderungen im laufenden Jahr (z. B. bei Vertragsänderungen) melden wir zeitgleich mit der Änderung.