Vater und Sohn lachen

Ratgeber Pflege


Frau cremt sich mit Sonnenschutz ein

Verhinderungspflege

Benötigt Ihre Pflegeperson eine Auszeit oder ist aus anderen Gründen verhindert? Muss die Pflege kurzfristig durch eine Ersatzpflegeperson oder ersatzweise durch einen Pflegedienst übernommen werden, kann dies über die Verhinderungspflege abgerechnet werden. Hier finden Sie wichtige Informationen zur Inanspruchnahme und den Leistungen.

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Pflege

Anspruch auf einen Entlastungsbetrag

Um Ihre Pflegeperson in im Alltag zu entlasten, können Sie ab dem Pflegegrad 1 auch Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese unter anderem für eine Unterstützung in der Betreuung oder im Haushalt eingesetzt werden. 

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Opa mit Gehstock und Mann

Kurzzeitpflege

Sollte die Pflege vorübergehend nicht zuhause möglich sein, erstatten wir die Kosten einer Kurzzeitpflege. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Leistungen finden Sie hier.

Kranken - Service - Pflegeberatung

Wohngruppenzuschlag

Leben Sie mit anderen pflegebedürftigen Personen in einer betreuten Wohngruppe, können wir uns gegebenenfalls an den Kosten der Präsenzkraft beteiligen. 

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Informationen zur Verhinderungspflege

Ist die ständige Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder anderen Gründen an der Pflege gehindert, können Leistungen der Verhinderungspflege für längstens 42 Tage je Kalenderjahr geprüft werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die ständige Pflegeperson vor Beginn der Verhinderungspflege die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate gepflegt hat und dass uns die ständige Pflegeperson bekannt ist. Für namentlich nicht genannte Personen kann keine Verhinderungspflege beantragt werden. Bitte informieren Sie uns daher immer zeitnah über Veränderungen der Pflegesituation und die involvierte/n Person/en.

Die Höhe des Leistungsanspruches ist davon abhängig, wer die Verhinderungspflege durchführt:

a.) eine private Person 
b.) eine Einrichtung (z.B. Pflege- oder Familienentlastender Dienst)

Die ausgewiesenen Leistungsbeträge werden bei Beihilfeberechtigten entsprechend prozentual erbracht.


Unterschiede in der Verhinderungspflege
  • Wird die Verhinderungspflege von einer privaten Person durchgeführt, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt/verschwägert ist bzw. mit ihr in häuslicher Gemeinschaft wohnt, geschieht dies meist nicht erwerbsmäßig. In diesem Fall ist die Höhe der Kostenerstattung auf das Pflegegeld des festgestellten Pflegegrades für bis zu sechs Wochen begrenzt.
  • Ergänzend können Aufwendungen für z. B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall geltend gemacht werden. Hierzu benötigen wir dann entsprechende Nachweise zur Prüfung. Fahrtkosten können nur in angemessener Höhe von öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt werden. Bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen wird der steuerrechtliche Betrag für die Entfernungspauschale von 0,30 € je Kilometer angesetzt. Der Gesamtanspruch der Verhinderungspflege ist je Kalenderjahr jedoch auf 1.612 € begrenzt.
  • Erbringen private Personen, die mit der pflegebedürftigen Person nur entfernt verwandt bzw. verschwägert sind (ab dem 3. Grad) oder z. B. Nachbarn, Freunde und Bekannte die Verhinderungspflege, so können die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.612 € berücksichtigt werden.
  • Eine stundenweise Verhinderungspflege trifft immer dann zu, wenn die ständige Pflegeperson kurzzeitig an der Pflege gehindert ist. Beispielhaft wären hier Arzttermine, Behördengänge oder auch ein Theaterbesuch zu erwähnen.
  • Zur Prüfung des Anspruches auf Leistungen der Verhinderungspflege benötigen wir grundsätzlich eine Rechnung der Ersatzpflegeperson. Neben den Angaben zur pflegebedürftigen Person müssen auch der Zeitraum sowie die gezahlte Vergütung eindeutig vermerkt sein.
    Zusätzlich benötigen wir immer den beigefügten Vordruck beidseitig vollständig ausgefüllt und unterschrieben wieder zurück. Wichtig ist, dass uns neben den genauen Abwesenheitszeiten auch die entsprechenden Gründe angegeben werden. 
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Verhinderungspflege von einem professionellen Leistungsanbieter
  • Wird die Verhinderungspflege von einem professionellen Leistungsanbieter erbracht (z. B. Pflegedienst, Familienentlastender Dienst oder der Nachbarschaftshilfe), dann werden die pflegebedingten Kosten auf Rechnungsvorlage pro Kalenderjahr für maximal 42 Tage und höchstens 1.612 € berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass mögliche Investitionskosten eines Pflegedienstes nicht zu den erstattungsfähigen Kosten zählen.
  • Auch in diesem Fall ist analog einer ehrenamtlichen Pflegeperson eine stundenweise Verhinderungspflege möglich. Dies setzt ebenfalls voraus, dass die ständige Pflegeperson nur vorübergehend – also weniger als 8 Stunden täglich – durch Abwesenheit an der Pflege gehindert ist.
  • Bei Inanspruchnahme von Leistungen der Verhinderungspflege durch professionelle Leistungsanbieter reichen Sie uns neben der Rechnung mit dem zugehörigen Leistungsnachweis/Einsatzprotokoll auch das beiliegende Formular ein. Wichtig ist, dass die ständige Pflegeperson die Seite A vollständig ausfüllt und unterschreibt.

Sind die vorgenannten Leistungen nicht ausreichend, kann der Anspruch auf Verhinderungspflege wie folgt ausgeweitet werden:

  • Sofern der Anspruch auf Kurzzeitpflege zum Zeitpunkt der Erstattung noch nicht ausgeschöpft ist, werden von diesem maximal 806 € für Leistungen der Verhinderungspflege eingesetzt. 
  • Bitte haben Sie Verständnis, dass bei unvollständigen Unterlagen keine Bearbeitung erfolgen kann.

Für alle Fragen rund um das Thema Pflege steht Ihnen auch compass – private pflegeberatung immer unterstützend zur Seite. Die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater freuen sich auf Ihren Anruf unter der gebührenfreien Rufnummer: (0800) 101 88 00.



 

 

Compass Pflegeberatung für alle Fragen rund um das Thema Pflege

Die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater von compass stehen Ihnen immer unterstützend zur Seite.
 

Kostenfreie Service-Rufnummer
0800 / 101 88 00
Erreichbar von Montag bis Freitag von 8-19 Uhr und Samstags von 10-16 Uhr. 



Kurzzeitpflege

Eine Kurzzeitpflege kann jährlich für bis zu 56 Tage in Anspruch genommen werden, wenn:

1. die häusliche Pflege für eine begrenzte Zeit nicht oder noch nicht möglich ist,
2. eine teilstationäre Pflege währenddessen nicht ausreicht und
3. das Pflegeheim einen Versorgungsvertrag über Kurzzeitpflege nach § 72 SGB XI hat.

Bitte klären Sie Punkt 3 unbedingt im Vorfeld mit dem Pflegeheim.

Treffen alle Voraussetzungen zu, erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die pflegebedingten Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.774,00 € erstattet. Die Unterkunfts- und Verpflegungs- sowie Investitionskosten werden aus den Entlastungsleistungen erstattet – vorausgesetzt, zum Zeitpunkt der Erstattung besteht ein ausreichender (Rest-) Anspruch. 

Sollte der Anspruch der Kurzzeitpflege nicht ausreichen und sind alle Leistungsvoraussetzungen für die Verhinderungspflege erfüllt, kann dieser (Rest-) Anspruch von bis zu 1.612,00 € ebenfalls für einen Aufenthalt in der Kurzzeitpflege eingesetzt werden – längstens für weitere 42 Tage. Entscheidend sind jeweils die Anspruchshöhe sowie der Anspruchszeitraum zum Zeitpunkt der Erstattung.

Bitte schicken Sie uns im Anschluss daran die Originalrechnung des Pflegeheimes sowie eine Kopie der aktuellen Vergütungsvereinbarung. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass wir keine Direktabrechnung mit der Pflegeeinrichtung vornehmen. Vielen Dank.

Ferner besteht für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 ein Anspruch auf Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung nach § 43b (SGB XI). Die Kosten werden im tariflichen Umfang – entsprechend der gültigen Vergütungsvereinbarung – erstattet. Bitte senden Sie uns diese in Kopie zusammen mit der Originalrechnung der Kurzzeitpflege ein.


Informationen zum Wohngruppenzuschlag

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 in ambulant betreuten Wohngruppen haben einen Anspruch auf einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 € monatlich, wenn

  • sie ambulante Sachleistungen nach § 36 SGB XI,
  • ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI,
  • Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI beziehen oder
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45 a SGB XI oder den Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI in Anspruch nehmen.

Der Wohngruppenzuschlag wird zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation und Sicherstellung des gemeinschaftlichen Wohnens in der Wohngruppe gewährt. 
Mit ihm sollen die zusätzlichen Aufwendungen der Wohngruppe für die gemeinschaftlich beauftragte Person finanziert werden, die allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichtet oder hauswirtschaftliche Unterstützung leistet.

Wird ein Antrag auf Zahlung des pauschalen Wohngruppenzuschlags gestellt, sind die Voraussetzungen zu prüfen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • In der Wohngruppe leben bereits mindestens 2 Personen und maximal 11 Personen mit mindestens Pflegegrad 1.
  • Die gemeinsame Wohnung oder das gemeinsame Haus muss Ihr Wohnsitz sein.

Achtung: Werden in einer Wohnung oder einem Haus von den Bewohnern jeweils abgeschlossene Wohneinheiten, die jeweils mindestens mit einer Kochstelle und WC und Dusche/ Bad ausgestattet sind, bewohnt dann liegt ein Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung oder einem gemeinsamen Haus als „Wohngruppe“ nicht vor.

Es muss mindestens eine Pflegekraft (Präsenzkraft) tätig sein. Die Präsenzkraft muss keine ausgebildete Pflegefachkraft sein.

 

Anspruch auf den Entlastungsbetrag

Der Gesetzgeber hat für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 – 5 einen Anspruch auf den Entlastungbetrag (§ 45b SGB XI) in Höhe von 125,00 € pro Kalendermonat vorgesehen. Dieser steht jeweils am Ersten eines Monats zur Verfügung. 

Den Beginn des Anspruches sowie den genauen Betrag (bei Beihilfeberechtigten) entnehmen Sie bitte der Information zum Begutachtungsergebnis.

Bitte beachten Sie die Besonderheiten im Pflegegrad 1

Wofür kann dieser Betrag eingesetzt werden?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass diese Leistung nur zweckgebunden eingesetzt werden kann und zur Entlastung der Pflegepersonen dient – eine pauschale Auszahlung des Betrages ist daher nicht möglich. Unter qualitätsgesicherte Angebote fallen nur:

1. Tages- oder Nachtpflege
2. Kurzzeitpflege
3. Zugelassene Pflegedienste für Betreuung Anleitung und Entlastung in Bereichen des täglichen Lebens
4. Angebote zur Unterstützung im Alltag (§45a SGB XI) sind unterteilt in: 

Betreuungsangebote
Angebote zur Entlastung von Pflegenden
Angebote zur Entlastung im Alltag

5. Zugelassene Einzelpflegekräfte

Muss der monatliche Betrag vollständig ausgeschöpft werden?

Nein, sofern der Betrag nicht vollständig ausgeschöpft wird, kann die noch zur Verfügung stehende Differenz auf den/die nächsten Monat/e übertragen werden. Ein Übertrag ist auch in das erste Halbjahr des Folgekalenderjahres möglich – allerdings muss der Betrag bis Ende Juni dann ausgeschöpft werden, da sonst der noch übertragene Betrag verfällt. Entscheidend ist hierbei das Datum der Leistungsinanspruchnahme.

Bevor Sie entsprechende Leistungen abrufen, vergewissern Sie sich bitte, dass der Anbieter die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Zulassung besitzt. Sofern es sich um einen Leistungserbringer nach den Punkten 4 oder 5 (siehe oben) handelt, reichen Sie uns bitte eine Kopie der entsprechenden Zulassung mit der ersten Rechnung zusammen ein. Vielen Dank.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Entlastungsleistungen auch durch Privatpersonen abgerechnet werden können:

1. Privatpersonen müssen die Durchführung eines Pflegekurses nachweisen,
2. der Betreuer ist nicht mit dem Betreuten bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert und lebt nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft,
3. ein persönlicher Bezug zum Betreuten sollte vorhanden sein, d.h. mehr als zwei Menschen sollen nicht betreut werden.
4. Eine Rechnung muss gestellt werden

Bitte geben Sie uns hierzu ebenfalls dann den vollständigen Namen, sowie die vollständige Anschrift der Privatperson bekannt.