Information zu Ihren steuerlich absetzbaren Beiträgen
Bitte beachten Sie: Die aufgeführten Informationen und Tipps stellen keine verbindliche steuerliche Auskunft dar.
Beiträge für einen sog. Basis-Krankenschutz (Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV) werden steuerlich unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen anerkannt. Für die Berechnung dieses Betrages gibt es eine für alle privaten Krankenversicherer verbindliche Rechtsverordnung (KVBEVO). Höherwertige Gesundheitsleistungen als in der GKV wie bspw. die Chefarztbehandlung im Krankenhaus führen zu einem Abschlag in Ihrem Tarif. Je nach Leistungsumfang Ihrer Krankheitskosten-Vollversicherung können Sie in der Regel etwa 80-95 % unbegrenzt steuerlich absetzen. Dies gilt auch für Anwartschaftsbeiträge.
Pflege-Pflichtversicherung:
Beiträge für eine Pflege-Pflichtversicherung können in vollem Umfang steuerlich unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, also zu 100 %. Dies gilt auch für Anwartschaftsbeiträge auf eine Pflege-Pflichtversicherung.
Beiträge für folgende Versicherungen sind nicht steuerlich unbegrenzt absetzbar:
- Krankentagegeld-Versicherungen,
- Krankenhaustagegeld-Versicherungen,
- Wahlleistungstarife (Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus und Chefarztbehandlung),
- Urlaubsreiseversicherungen,
- Zusatzversicherungen,
- Ergänzungstarife zur Beihilfe über dem GKV-Niveau sowie Pflegezusatztarife.
- 1.900 €/Jahr für Angestellte, Beamte, Rentner und
- 2.800 €/Jahr für Selbstständige
- Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden die Höchstbeträge addiert.
Sie geben für Ihren Basis-Krankenschutz und Ihre Pflege-Pflichtversicherung im Jahr 1.500 € aus. Als Angestellter mit einem Höchstbetrag von 1.900 € für Vorsorgeaufwendungen hätten Sie den Differenzbetrag von 400 € zur Verfügung, um weitere Vorsorgeaufwendungen geltend zu machen, als Selbstständiger 1.300 €. Würden Sie für Ihren Basis-Krankenschutz und Ihre Pflege-Pflichtversicherung im Jahr 6.000 € ausgeben, könnten Sie diese 6.000 € voll steuerlich geltend machen, darüber hinaus aber keine weiteren Vorsorgeaufwendungen ansetzen.
Als Steuerpflichtige/r können Sie neben Ihren eigenen Beiträgen auch die von Ihnen aufgewendeten Beiträge steuerlich geltend machen. Für:
- Ihr/e Kind/er, für das/die Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben,
- Ihre/n Ehegatten/in,
- Ihre/n Lebenspartner/in, im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Das Finanzamt akzeptiert nur Beiträge, die Sie tatsächlich aufgewendet haben. Deswegen reduzieren beispielsweise ein Arbeitgeberzuschuss, eine Beitragsrückerstattung oder eine Bonusauszahlung Ihren steuerlich unbegrenzt absetzbaren Beitrag.
Bitte beachten Sie folgende Regeln:
- Risikozuschlag/gesetzlicher Zuschlag:
Der gesetzliche Zuschlag und Risikozuschläge können zum gleichen Prozentsatz wie die zugrunde liegende Krankheitskosten-Vollversicherung abgesetzt werden.
- Tarif mit Selbstbehalt:
Ein Selbstbehalt kann in diesem Zusammenhang steuerlich nicht geltend gemacht werden, ggf. aber als „außergewöhnliche Belastung“ in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. - Beitragsrückerstattung/Bonuszahlung:
Eine Beitragsrückerstattung reduziert Ihren steuerlich unbegrenzt absetzbaren Beitrag in der Krankheitskosten-Vollversicherung im Jahr der Auszahlung in Höhe des Anteils, der sich auf den Basis-Krankenschutz bezieht. Gleiches gilt für eine Bonuszahlung. - Arbeitgeberzuschuss:
Der Arbeitgeberzuschuss zu Ihrer Krankenversicherung als Angestellter reduziert Ihren unbegrenzt steuerlich abzugsfähigen Krankheitskosten-Vollversicherungsbeitrag sowie Ihren Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeberzuschuss wird immer in voller Höhe abgezogen. - Modifizierte Beitragszahlung (MBZ):
Sie können den höheren Beitrag, den Sie aufgrund der vereinbarten modifizierten Beitragszahlung bei der Hallesche (Sonderbedingungen MBZ bzw. MBZflex) heute bezahlen, steuerlich zum gleichen Prozentsatz geltend machen, wie Ihre zugrunde liegenden Krankheitskostentarife. Im Rentenalter können Sie allerdings nur den reduzierten Beitrag steuerlich absetzen, den Sie auch tatsächlich bezahlen. Beachten Sie dabei, dass Sie als Rentner in der Regel einen deutlich geringeren Steuersatz haben. - Beitragsrückstände:
Wurde ein Teil der Beiträge im Jahr 2024 nicht bezahlt, kann dieser auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. - Mahn- und Prämienzuschläge:
Mahn- und Prämienzuschläge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Selbstständige: Als Selbstständige/r können Sie Ihre unbegrenzt absetzbaren Beiträge bereits bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung berücksichtigen lassen.
Rentner: Als Rentner/in können Sie Ihre unbegrenzt absetzbaren Beiträge im Falle der Festsetzung einer Einkommensteuer-Vorauszahlung berücksichtigen lassen.
Da es sich hier nur um eine vorläufige Berücksichtigung handelt, findet die „Endabrechnung“ über die Steuererklärung statt. Das Finanzamt erkennt dabei nur Ihre tatsächlichen Aufwendungen für den Basis-Krankenschutz und die Pflege-Pflichtversicherung an. Die steuerlich absetzbaren Beiträge werden vom Steuerpflichtigen in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ zur Steuererklärung eingetragen. Die entsprechenden Beiträge entnehmen Sie bitte der "Information zu Ihren steuerlich absetzbaren Beiträgen für 2024" (siehe dazu auch Nr. 6), die Sie von der Hallesche erhalten. Die Höhe Ihrer tatsächlichen Aufwendungen werden im Februar 2025 an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übermittelt. Diese Übermittlung ist gemäß Einkommensteuergesetz vorgesehen.
Sie können die ausgewiesenen Beiträge für Ihre Steuererklärung 2024 verwenden.
Sofern uns keine Steuer-ID vorliegt, können wir die Beiträge nicht an die Finanzbehörde übermitteln. Dennoch erhalten Sie im Februar 2025 die Information zu Ihren steuerlich absetzbaren Beiträgen für 2024 von der Hallesche, damit Sie Ihre absetzbaren Beiträge in Ihrer Steuererklärung eintragen und ggf. geltend machen können. Bitte teilen Sie uns Ihre Steuer-ID umgehend mit, damit wir die Übermittlung nachholen können (siehe dazu auch Nr. 8-11).
Jeder Einwohner in Deutschland hat eine Steuer-ID vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt bekommen. Kinder erhalten diese mit ihrer Geburt. Sofern Sie Ihre Steuer-ID nicht kennen, teilt Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern diese auf Anfrage schriftlich mit. Die Steuer-ID ermöglicht es dem Finanzamt, die übermittelten Beiträge zweifelsfrei zuzuordnen. Wenn Sie uns die Steuer-ID nicht mitgeteilt haben, sind wir dazu berechtigt, diese beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen.
Sofern uns die richtige Steuer-ID nicht vorliegt, werden wir diese gemäß den gesetzlichen Vorgaben beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen (siehe dazu auch Nr. 9). Nach der Korrektur der Daten werden wir die Übermittlung an die Finanzbehörde anstoßen. Selbstverständlich erhalten Sie dann auch eine neue Bescheinigung mit den übertragenen Daten.
Ein Widerspruch ist nicht möglich. Wir sind rechtlich dazu verpflichtet, die von unseren Versicherten gezahlten und von uns zurückerstatteten Beiträge zu melden.
Auf der Information zu Ihren steuerlich absetzbaren Beiträgen für 2024 sind dagegen die tatsächlich von Ihnen gezahlten und ggf. an Sie zurückerstatteten Beiträge zu Ihrer Basis-Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung aufgeführt. Darüber hinaus finden Sie auf dieser Bescheinigung Ihre über die Basisabsicherung hinausgehenden Beiträge (abzüglich der ggf. an Sie ausbezahlten Beiträge). Die Bescheinigung dient als Nachweis für Ihre Steuererklärung.
Auf der Arbeitgeberzuschuss-Bescheinigung für das Jahr 2025 sind die Beiträge für alle Tarife enthalten, für die Sie das Recht auf einen Arbeitgeberzuschuss haben. Die Arbeitgeber zahlen dabei auch für Beitragsbestandteile Zuschüsse, die über die Basisabsicherung hinausgehen (z. B. für stationäre Wahlleistungen oder für Zahnleistungen).