FAQ zu Hallesche4u ePA


Allgemeines

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist Ihr persönlicher, digitaler Aktenordner für Gesundheitsdaten. Hier können Sie Unterlagen zu Ihrer Gesundheit, wie bspw. Arzt-und Krankenhausberichte, die Sie zuhause haben, in digitaler Form ablegen und neue medizinische Dokumente von Ihren Ärztinnen oder Ärzten einstellen lassen.

Generell können alle Versicherte mit einer privaten Krankenvollversicherung bei der Hallesche die elektronische Patientenakte (ePA) nutzen.

Zum Start wird der Kreis zunächst auf die Versicherungsnehmer begrenzt sein und sukzessiv ausgebaut. Wir informieren Sie an dieser Stelle, sobald der Personenkreis erweitert wurde.

#accordion-element---faq-zur-epa---allgemeines---welche-voraussetzungen
Welche Voraussetzungen benötige ich für einen Zugang zur elektronischen Patientenakte?

Für den Zugriff auf Ihre ePA wird ein Smartphone mit den folgenden Betriebssystemen benötigt: Android 9.0 oder höher sowie iOS 15.0 oder höher.

Der Zugriff auf die ePA erfolgt ausschließlich über die bestehenden Zugangsdaten von Hallesche4u-App.

#accordion-element---faq-zur-epa---allgemeines---gibt-es-nachteile
Gibt es Nachteile bei der Gesundheitsversorgung, wenn die ePA nicht genutzt wird?

Es entstehen selbstverständlich hieraus keine Nachteile für die Gesundheitsversorgung.

Als Zusatzangebot sorgt die ePA aber für eine gesteigerte Transparenz Ihrer medizinischen Daten. So besitzen Sie im Rahmen einer ePA-Nutzung den Vorteil, die Dokumente, Befunde oder Informationen Ihrer Behandlung digital einsehen und an ausgewählte Leistungserbringer wie Ärztinnen und Ärzte oder Krankenhäuser weitergeben zu können bzw. diesen den Zugriff auf Ihre Daten zu erlauben.

Durch den Zugriff auf relevante Gesundheitsdaten in Ihrer ePA unterstützen Sie die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und andere Leistungserbringer dabei, die bestmögliche therapeutische Entscheidung treffen zu können, unerwünschte Wirkungen abzuwenden sowie unnötige Behandlungen oder Doppeluntersuchungen zu vermeiden.


ePA für alle (ab 2025) 
#accordion-element---faq-zur-epa---allgemeines---was-passiert-2025
Ich habe bereits eine ePA – was passiert damit 2025?
Wenn Sie bereits eine ePA haben, können Sie diese 2025 einfach aktualisieren und dann weiter nutzen. Inhalte, Protokolle und hinterlegte Vertretungen werden in die neue ePA übernommen. Nur Berechtigungen für Leistungserbringer müssen aus technischen Gründen erneut eingestellt werden.
#accordion-element---faq-zur-epa---allgemeines---zugriff
Wie erhalte ich Zugriff auf meine ePA-Akte?
Dafür benötigen Sie unsere Hallesche4u ePA-App, welche aus dem App Store oder Google Play Store heruntergeladen werden kann. Bevor Sie die ePA nutzen können müssen Sie sich eine Gesundheits-ID anlegen. Alle Vorrausetzungen dazu finden Sie hier
#accordion-element---faq-zur-epa---allgemeines---zugriffsberechtigungen-arzt-und-leistungserbringer
Was verändert sich bei den Zugriffsberechtigungen für Arztpraxen und weitere Leistungserbringer?

Privatversicherte vergeben wie bisher die Zugriffsberechtigungen aktiv über die ePA-App. Sie selbst wählen aus, welche Einrichtung Sie berechtigen möchten. Erteilte Berechtigungen können Sie jederzeit per App anpassen. Ebenso können Sie Einrichtungen, die nicht auf die ePA zugreifen sollen, auf eine Widerspruchsliste setzen.

Auch gesetzlich Versicherte können Zugriffsberechtigungen und Widersprüche per App organisieren. Neu für sie ist, dass Praxen, Apotheken und Krankenhäuser standardmäßig für einen begrenzten Zeitraum auf die ePA zugreifen können, wenn dort die elektronische Gesundheitskarte eingelesen wurde und der oder die Versicherte dem Zugriff nicht widersprochen hat. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da die Hallesche Card keine elektronische Gesundheitskarte darstellt. Wir arbeiten jedoch bereits zusammen mit den Beteiligten Stakeholder  daran, den Use-Case auch für die Sie zu ermöglichen.

An die ePA-Ombudsstelle Ihrer Privaten Krankenversicherung können Sie sich mit Anliegen im Zusammenhang mit Ihrer elektronischen Patientenakte wenden.

  • Die ePA Ombudsstelle berät bei Fragen zur Nutzung der elektronischen Patientenakte, zum Beispiel zur Einrichtung, Funktionsweise und Widersprüchen.
  • Sie können diese mit dem Widerspruch gegen den digital gestützten Medikationsprozess oder mit dem Einstellen von E-Rezept-Daten in die elektronische Patientenakte sowie der Rücknahme dieser Widersprüche beauftragen.
  • Sie können diese mit dem Widerspruch gegen den Zugriff von Leistungserbringern sowie der Rücknahme dieser Widersprüche beauftragen.
  • Sie können bei der ePA-Ombudsstelle Protokolldaten zur elektronischen Patientenakte anfordern.
  • Die Ombudsstelle darf ausschließlich auf Ihre Veranlassung und zu den definierten Zwecken auf Ihre elektronische Patientenakte zugreifen.

Registrierung
#accordion-element---faq-zur-epa---registrierung---wiekann-ich-mich-fuer-die-epa-registrieren
Wie kann ich mich für die elektronische Patientenakte registrieren?

Für die Nutzung der ePA wird es eine eigenständige ePA-App der Hallesche geben. Sie brauchen sich jedoch nicht separat dafür registrieren. Die Zugangsdaten sind mit denen der Hallesche4u App identisch.

Haben sie also bereits einen Zugang für Hallesche4u können sie sich mit diesem in der ePA-App anmelden. Besitzen Sie noch keinen Zugang können Sie sich in der App über den Button „Jetzt registrieren“ oder über folgenden Link registrieren.


Daten und Datenschutz
#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---wie-sicher
Wie sicher ist die elektronische Patientenakte?

Die Daten der ePA werden auf einem zentralen Server in Deutschland gespeichert, für den die europäischen Datenschutzbestimmungen gelten. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens der gematik wird darüber hinaus die sicherheitstechnische Eignung durch unabhängige Gutachter geprüft.

Zusätzlich werden Ihre Daten stets verschlüsselt abgelegt, sodass nur der vom Versicherten berechtigte Kreis die in der ePA abgelegte Informationen einsehen kann.

#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---wer-hat-zugriff
Wer hat Zugriff auf meine elektronische Patientenakte?

Auf die elektronischen Patientenakte (ePA) können in erster Linie Sie als Versicherte bzw. Versicherter zugreifen. Des Weiteren können Sie auch Ihren Leistungserbringern (z.B. Apotheke, Hausarzt etc.) den Zugriff erlauben. Den Einrichtungen können Sie durch ein granulares Berechtigungskonzept individuell Zugriffe gewähren oder entziehen. Auch die Einsehbarkeit können Sie über „Vertraulichkeitsstufen“ auf bestimmte Dokumente begrenzen.

Neben Einrichtungen können Sie auch Personen, denen Sie besonders vertrauen, zum ePA-Zugriff berechtigen. Dies sind die sogenannten Vertreterinnen bzw. Vertreter. 

Die Vertretung hat grundsätzlich die gleichen Zugriffsmöglichkeiten wie Sie selbst. Jedoch kann die Vertretung Ihre ePA weder löschen noch weitere Vertreterinnen oder Vertreter benennen bzw. Vertretungen widerrufen.

#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---koennen-vertraulichkeitsstufen
Können Vertraulichkeitsstufen für meine Dokumente festgelegt werden?

Ja, für jedes in die ePA einstellte Dokument kann eine Vertraulichkeitsstufe festgelegt werden:

  1. „Normal“
    Dokumente dieser Stufe geben Sie für alle Praxen und Einrichtungen frei.
  2. „Vertraulich“
    Dokumente in dieser Stufe geben Sie nur bestimmten Praxen und Einrichtungen frei, die in das Fachgebiet fallen oder berechtigtes Interesse haben.
  3. „Privat“
    Ihre privaten Dokumente enthalten sensible Informationen und Sie können diese nur für einzelne Praxen und Einrichtungen freigeben.
#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---wer-muss-daten-in-meine
Wer muss Daten in meine elektronische Patientenakte einstellen, wenn ich dies wünsche?

Die elektronische Patientenakte (ePA) lebt davon, dass in ihr möglichst viele der Gesundheitsdaten abgelegt sind – erst dann entfaltet sie für die Nutzerinnen und Nutzer sowie den Leistungserbringern im Gesundheitswesen den vollen Mehrwert.

Neben den Daten, die Sie selbst ablegen, kommt es dabei natürlich auch ganz entscheidend auf die Daten an, die im Rahmen der Behandlungen bei Ärztinnen bzw. Ärzten oder im Krankenhaus erhoben werden. Zuvor müssen Sie allerdings eine Berechtigung zum Zugriff auf die ePA erteilt haben.

Sprechen Sie einfach Ihren Arzt bzw. Ärztin beim nächsten Besuch darauf an. 

 
#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---koennen-dokumente-in-der
Können Dokumente in der ePA oder die ganze Akte gelöscht werden?

Das Prinzip der Freiwilligkeit bedeutet natürlich auch, dass Sie jederzeit das Recht haben, die in die Akte eingestellten Dokumente selbst zu löschen oder durch von Ihnen berechtigte Leistungserbringereinrichtungen löschen zu lassen.

Die Akte selbst können Sie jederzeit kündigen. In der Hallesche ePA-App finden Sie die entsprechende Option unter Profil > Meine Patientenakte verwalten > Meine Patientenakte kündigen

Bitte beachten Sie, dass sofern Sie keinen „Umzug“ der ePA auf eine neue App Ihrer Krankenversicherung durchführen, Ihre Patientenakte mit all Ihren Daten am Kündigungsdatum unwiderruflich gelöscht sind.


#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---wie-kann-ich-feststellen
Wie kann ich feststellen, wer etwas an meiner Akte geändert hat?

Die elektronische Patientenakte zeichnet Vorgänge, die die berechtigten Einrichtungen durchführen, in einem Protokoll auf. Dabei unterscheidet die ePA die Protokollierung von Verwaltungsvorgängen – das sogenannte Verwaltungsprotokoll – und Vorgängen, die unmittelbar im Zusammenhang mit Ihren medizinischen Daten stehen – das sogenannte Zugriffsprotokoll.

Die Inhalte beider Protokolle werden komfortabel und einheitlich in der ePA App unter dem Punkt „Aktivitäten“ dargestellt.

#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---smartphone-wechseln
Ich möchte mein Smartphone wechseln. Was muss ich beachten?

Bei einem Gerätewechsel können Sie die ePA-App auf Ihrem neuen Gerät herunterladen. Eine erneute Registrierung ist nicht notwendig. Sie müssen jedoch über Ihr altes Gerät die ePA für Ihr neues Gerät freischalten. Nach dem Freischalten können Sie auf Ihre elektronische Patientenakte wie gewohnt zugreifen.

Liegt Ihnen Ihr altes Gerät nicht mehr vor, müssen Sie Ihr Benutzerkonto zurücksetzen und sich erneut registrieren.

#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---smartphone-verloren
Ich habe mein Smartphone verloren. Wie kann ich die ePA sperren?

Bitte nutzen Sie dafür den folgenden Sperrlink zur Entziehung der Berechtigung: Jetzt sperren

Bei Problemen steht Ihnen alternativ selbstverständlich auch unser Kundensupport unter kundensupport@hallesche.de zur Verfügung. Schreiben Sie uns in diesem Fall eine E-Mail mit der Bitte, die ePA zu sperren. Wir werden die Sperrung unverzüglich für Sie vornehmen und Sie darüber informieren.

Die Daten in Ihrer elektronischen Patientenakte bleiben bei einer Sperrung erhalten. Für die Entsperrung Ihrer ePA ist eine neue Prüfung der Identität erforderlich.


#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---krankenversicherung-wechseln
Was passiert mit der elektronischen Patientenakte, wenn ich die Krankenversicherung wechsle?
Wechseln Sie die Krankenversicherung, können Sie die ePA mit allen Inhalten, Berechtigungen und Widersprüchen mitnehmen. Voraussetzung ist, dass Ihnen die neue Krankenversicherung eine ePA anbietet. Sie selbst brauchen nichts zu tun. Die neue Krankenversicherung fragt Ihre ePA beim vorherigen Anbieter technisch an. Dafür benötigt sie lediglich Ihre Krankenversichertennummer (KVNR). Achten Sie beim Wechsel deshalb darauf, der Ermittlung Ihrer Krankenversichertennummer zuzustimmen.
#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---widerspruch-gegen-epa
Wird ein Widerspruch gegen die ePA beim Wechsel der Krankenversicherung übermittelt?
Ja. Haben Sie bei uns der ePA widersprochen kann Ihre neue Krankenversicherung den Widerspruch abrufen und übernehmen. Technische Voraussetzung dafür ist, dass bei Ihrer alten und Ihrer neuen Krankenversicherung eine Krankenversichertennummer für Sie hinterlegt ist. Denn über diese erfolgt die eindeutige Zuordnung Ihres Widerspruchs. Wenn Sie die ePA nach einem Krankenversicherungswechsel nutzen möchten, können Sie den bestehenden Widerspruch zurücknehmen.
#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---welche-daten
Welche Daten können bei Privatversicherten in der elektronischen Patientenakte gespeichert werden?

Durch Leistungserbringer eingestellte Daten:

  • Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen,
  • Daten des elektronischen Medikationsplans,
  • Daten der elektronischen Patientenkurzakte,
  • Elektronische Arztbriefe,
  • Elektronisches Zahn-Bonusheft,
  • Elektronisches Untersuchungsheft für Kinder,
  • Elektronischer Mutterpass sowie Daten, die sich aus der Versorgung durch eine Hebamme ergeben,
  • Elektronische Impfdokumentation,
  • Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen,
  • Daten zur pflegerischen Versorgung des oder der Versicherten, der Haus- oder Heimpflege,
  • Daten aus E-Rezepten,
  • Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit,
  • Daten der Heilbehandlung und Rehabilitation,
  • elektronische Abschriften der Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende,
  • sonstige von den Leistungserbringern für den Versicherten bereitgestellte Daten.

Durch Sie und weitere Anbieter eingestellte Daten:

  • Selbst bereitgestellte Gesundheitsdaten,
  • Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen,
  • Bei den Krankenversicherungen gespeicherte Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen (sofern angeboten).
#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---patientenakte-loeschen
Kann ich Daten in der elektronischen Patientenakte löschen?
Sie entscheiden, welche Daten in Ihrer elektronischen Patientenakte gespeichert sind. Sie können also Dokumente auch jederzeit löschen. Bei Informationen, die gemeinsam als Sammlung organisiert sind (z. B. Impfpass, Mutterpass) können Sie nur die ganze Sammlung, aber keine einzelnen Einträge löschen. Achten Sie darauf, keine Daten zu löschen, die für die Behandlung noch relevant sein könnten. Einmal aus der ePA gelöschte Daten stehen Leistungserbringern nicht mehr zur Verfügung und können in der ePA nicht mehr wiederhergestellt werden. Bei Bedarf müssen sie erneut aus einem anderen System (z. B. Ihrem Gerät oder dem System des Leistungserbringers) hochgeladen werden.
#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---diga-speichern
Kann ich Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) in meiner elektronischen Patientenakte speichern?
Ja, das ist möglich, sofern die jeweilige Anwendung dies unterstützt. Berechtigen Sie dazu die jeweilige Anwendung in Ihrer ePA-App und stellen Sie in der DiGA-App ein, dass Daten an die ePA übermittelt werden sollen. Digitale Gesundheitsanwendungen können nur Daten in Ihre ePA einstellen, nicht aber auf darin gespeicherte Daten zugreifen.
#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---zugriff-angehoerige
Kann ich Angehörigen Zugriff auf meine elektronische Patientenakte geben?
Sie haben die Möglichkeit, mit Hilfe Ihrer ePA-App bis zu fünf Vertreter für die elektronische Patientenakte einzurichten. Diese können Ihre ePA fast in demselben Umfang pflegen wie Sie selbst: also z. B. Daten lesen, einstellen und löschen, Einrichtungen für den Zugriff berechtigen, Zugriffe einschränken und entziehen sowie Widersprüche einstellen oder zurücknehmen und Protokolldaten lesen. Vertreter können keine weiteren Vertreter benennen oder Vertreter entfernen (mit Ausnahme von sich selbst).

 

Nach der Einrichtung können Vertreter mit Hilfe ihrer eigenen ePA-App auf Ihre ePA zugreifen - auch wenn sie nicht bei derselben Krankenversicherung versichert sind. Vertreter können so lange auf Ihre ePA zugreifen, bis Sie die Vertretungsberechtigung wieder entziehen.

#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---wer-hat-zugriff
Kann ich nachvollziehen, wer auf meine elektronische Patientenakte zugegriffen hat?
Ja. Zugriffe auf Dokumente in Ihrer ePA wie das Aufrufen, Einstellen oder Löschen von Dokumenten werden protokolliert. Ebenso werden weitere Aktivitäten wie das Hinzufügen von Geräten und das Erteilen von Berechtigungen protokolliert. Das Protokoll können Sie in der ePA-App einsehen. Sollten Sie oder von Ihnen hinterlegte ePA-Vertreter nicht die Möglichkeit dazu haben, können Sie die Protokolldaten auch über die ePA-Ombudsstelle anfragen.
#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---medikation
Wie gelangen Daten zu meiner Medikation in die elektronische Patientenakte?

Wenn Sie sowohl das E-Rezept als auch die elektronische Patientenakte nutzen, werden Daten zur Verschreibung und Ausgabe des Medikaments automatisch in Ihre elektronische Patientenakte eingestellt. Daraus ergibt sich eine Medikationsliste, über die Sie nachvollziehen können, welche verschreibungspflichtigen Medikamente Sie erhalten haben. Auch Behandelnde mit Zugriff auf Ihre ePA können so sehen, welche Medikamente Sie einnehmen und neue Verordnungen darauf abstimmen. Geplant ist außerdem, dass Ärztinnen, Ärzte und Apotheken die Medikationsliste ab Mitte 2025 nutzen können, um einen Medikationsplan zu erstellen. Behandelnden wird es darüber hinaus künftig möglich sein, Informationen zu hinterlegen, die für die sichere Verschreibung und Einnahme von Medikamenten wichtig sind: z. B. Hinweise auf eine Schwangerschaft oder Nierenfunktionsstörung. Medikationsliste, Medikationsplan und Zusatzinformationen ergeben zusammen den digital gestützten Medikationsprozess.

Wenn Sie den digital gestützten Medikationsprozess nicht nutzen möchten, können Sie diesem in der ePA-App widersprechen. In diesem Fall können Leistungserbringer nicht mehr auf einen vorhanden Medikationsplan zugreifen, einen Medikationsplan einstellen oder anpassen. Daten aus dem E-Rezept werden weiterhin automatisch eingestellt.

Auch dem automatischen Einstellen von Medikationsdaten aus dem E-Rezept können Sie widersprechen. Es fließen dann keine Daten mehr in die Medikationsliste ein; es können weder ein Medikationsplan noch Zusatzinformationen eingestellt werden. Ein bestehender Medikationsplan wird gelöscht.

Nehmen Sie einen Widerspruch gegen das Einstellen von Daten aus dem E-Rezept oder den digital gestützten Medikationsprozess zurück, wird automatisch auch der jeweils andere Widerspruch zurückgenommen.

Widersprüche gegen den digital gestützten Medikationsprozess bzw. das Einstellen von Daten aus dem E-Rezept-Fachdienst können Sie auch über die ePA-Ombudsstelle einstellen bzw. zurücknehmen lassen.

#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---zugriff-leistungserbringer
Welchen Leistungserbringern kann ich Zugriff auf meine elektronische Patientenakte erteilen?

Im Rahmen Ihrer gesundheitlichen Versorgung dürfen verschiedene Personengruppen auf Ihre elektronische Patientenakte zugreifen. Dazu zählen unter Berücksichtigung gesetzlicher Voraussetzungen:

  • Behandelnde Ärzte und Zahnärzte sowie ihre Mitarbeiter in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
  • Apotheker sowie ihr pharmazeutisches Personal
  • Psychotherapeuten sowie unterstützendes Personal bei Psychotherapeuten, Krankenhäusern, Ambulanzen, Hochschulambulanzen, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
  • Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie ihre Assistenten und Helfer
  • Hebammen
  • Heilmittelerbringer sowie ihre Mitarbeiter bei Heilmittelerbringern oder in Krankenhäusern
  • Notfallsanitäter
  • Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie ihre Mitarbeiter
  • Arbeits- und Betriebsmediziner
#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---leistungserbringer-zugriff
Wie kann ich Leistungserbringern Zugriff auf meine elektronische Patientenakte geben?

Voraussetzung dafür, dass Behandelnde auf Ihre ePA zugreifen können, ist, dass Sie die jeweilige Einrichtung für den Zugriff berechtigt haben. Berechtigungen werden immer für Einrichtungen und nicht für einzelne Personen erteilt.

Schritt 1: Online Check-in

Damit eine Einrichtung auf Ihre ePA zugreifen kann, ist ein sogenannter Online Check-in notwendig. Dieser dient zur sicheren Übermittlung der Krankenversichertennummer und weiterer Basisdaten an die Einrichtung. Diese benötigt die Krankenversichertennummer, um die ePA aufrufen zu können. Den Online Check-In stellt Ihnen Ihre Private Krankenversicherung über eine App, z. B. die ePA-App bereit. Damit scannen Sie in der medizinischen Einrichtung einen entsprechenden QR-Code und stimmen der Datenübermittlung zu. Da sich die Krankenversichertennummer in den meisten Fällen lebenslang nicht ändert, ist der Online Check-in nur einmal pro Einrichtung notwendig.

Schritt 2: Zugriff auf die ePA erteilen

Den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erteilen Sie oder von Ihnen berechtigte Vertreter per ePA-App. Suchen Sie darin nach der Einrichtung und stellen Sie ein, wie lange diese auf die ePA zugreifen darf. Bei bereits berechtigten Einrichtungen können Sie die Dauer jederzeit per App anpassen.

#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---leistungserbringer-hat-zugriff
Was kann ein Leistungserbringer tun, wenn er Zugriff auf meine elektronische Patientenakte hat?

Wenn Leistungserbringer Zugriff auf eine elektronische Patientenakte haben, können sie Daten lesen, einstellen, aktualisieren und löschen. Dies unterliegt jedoch verschiedenen technischen und regulatorischen Einschränkungen. Was ein Leistungserbringer kann und darf, ist abhängig von seiner Rolle, dem Einrichtungstyp, dem Datentyp, Ihren individuellen Einstellungen sowie Widersprüchen, die Sie äußern.

Einige Einschränkungen zum Schutz Ihrer Daten sind bereits vor eingestellt und lassen sich nicht anpassen. Zusätzlich können Sie weitere Einschränkungen vornehmen, indem Sie Dokumente oder Datenkategorien mit den zugehörigen Dokumenten gegenüber allen Leistungserbringern verbergen.

Sind Leistungserbringer dazu berechtigt, Daten in Ihrer ePA zu lesen, können Sie diese - sofern relevant für die Behandlung - in ihrem System speichern. In diesem Fall können sie auch dann weiter darauf zugreifen, wenn die Berechtigung für den ePA-Zugriff bereits abgelaufen ist.

Wenn Sie das Einstellen eines Dokuments in die ePA nicht wünschen, können Sie diesem gegenüber Ihrem Leistungserbringer widersprechen.

#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---zeitliche-begrenzung-leistungserbringer
Gibt es zeitliche Begrenzungen für den Zugriff auf meine ePA durch Leistungserbringer?
Bei der Erteilung einer Zugriffsberechtigung in der ePA-App stellen Sie selbst ein, wie lange sie möglich sein soll. Nach dem Ablauf der Berechtigung kann die Einrichtung nicht mehr auf Ihre ePA zugreifen. In der App können Sie auch bereits erteilte Berechtigungen jederzeit anpassen, indem Sie diese vorzeitig beenden oder verlängern.
#accordion-element---faq-zur-epa---daten-und-datenschutz---leistungserbringer-zugriff-entziehen
Wie kann ich Leistungserbringern den Zugriff auf meine elektronische Patientenakte entziehen?
Am einfachsten entziehen Sie eine bestehende Zugriffsberechtigung, indem Sie diese in Ihrer ePA-App aufrufen und beenden. Alternativ können Sie in der ePA-App dem Zugriff der Einrichtung auf Ihre ePA widersprechen. Dieser Widerspruch gilt bis auf Weiteres und führt dazu, dass eine bestehende Zugriffsberechtigung beendet wird. Solange Sie den Widerspruch nicht zurücknehmen, kann die Einrichtung nicht erneut für den Zugriff berechtigt werden. Neben Ihnen selbst können auch Ihre ePA-Vertreter Zugriffsberechtigungen beenden sowie Widersprüche einstellen.

 

Ist es Ihnen bzw. Ihren ePA-Vertretern nicht möglich, die App für den Widerspruch zu nutzen, können Sie sich an die ePA-Ombudsstelle Ihrer Privaten Krankenversicherung wenden und diese darum bitten, den Widerspruch gegen die Einrichtung umzusetzen.