Generell können alle Versicherte mit einer privaten Krankenvollversicherung bei der Hallesche die elektronische Patientenakte (ePA) nutzen.
Zum Start wird der Kreis zunächst auf die Versicherungsnehmer begrenzt sein und sukzessiv ausgebaut. Wir informieren Sie an dieser Stelle, sobald der Personenkreis erweitert wurde.
Für den Zugriff auf Ihre ePA wird ein Smartphone mit den folgenden Betriebssystemen benötigt: Android 9.0 oder höher sowie iOS 15.0 oder höher.
Der Zugriff auf die ePA erfolgt ausschließlich über die bestehenden Zugangsdaten von Hallesche4u-App.
Es entstehen selbstverständlich hieraus keine Nachteile für die Gesundheitsversorgung.
Als Zusatzangebot sorgt die ePA aber für eine gesteigerte Transparenz Ihrer medizinischen Daten. So besitzen Sie im Rahmen einer ePA-Nutzung den Vorteil, die Dokumente, Befunde oder Informationen Ihrer Behandlung digital einsehen und an ausgewählte Leistungserbringer wie Ärztinnen und Ärzte oder Krankenhäuser weitergeben zu können bzw. diesen den Zugriff auf Ihre Daten zu erlauben.
Durch den Zugriff auf relevante Gesundheitsdaten in Ihrer ePA unterstützen Sie die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und andere Leistungserbringer dabei, die bestmögliche therapeutische Entscheidung treffen zu können, unerwünschte Wirkungen abzuwenden sowie unnötige Behandlungen oder Doppeluntersuchungen zu vermeiden.
Privatversicherte vergeben wie bisher die Zugriffsberechtigungen aktiv über die ePA-App. Sie selbst wählen aus, welche Einrichtung Sie berechtigen möchten. Erteilte Berechtigungen können Sie jederzeit per App anpassen. Ebenso können Sie Einrichtungen, die nicht auf die ePA zugreifen sollen, auf eine Widerspruchsliste setzen.
Auch gesetzlich Versicherte können Zugriffsberechtigungen und Widersprüche per App organisieren. Neu für sie ist, dass Praxen, Apotheken und Krankenhäuser standardmäßig für einen begrenzten Zeitraum auf die ePA zugreifen können, wenn dort die elektronische Gesundheitskarte eingelesen wurde und der oder die Versicherte dem Zugriff nicht widersprochen hat. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da die Hallesche Card keine elektronische Gesundheitskarte darstellt. Wir arbeiten jedoch bereits zusammen mit den Beteiligten Stakeholder daran, den Use-Case auch für die Sie zu ermöglichen.
An die ePA-Ombudsstelle Ihrer Privaten Krankenversicherung können Sie sich mit Anliegen im Zusammenhang mit Ihrer elektronischen Patientenakte wenden.
Die Hallesche Krankenversicherung hat eine Ombudsstelle zur ePA eingerichtet. Sie können sich mit Fragen und Anliegen (z.B. Widersprüchen gegenüber Leistungserbringern) im Zusammenhang mit der ePA an diese Ombudsstelle wenden.
Sie können die Ombudsstelle wie folgt kontaktieren:
Sie können uns Ihren Widerspruch schriftlich mitteilen. Verwenden Sie hierfür bequem unser Online-Formular. Bitte beachten Sie, dass jede versicherte Person einzeln widersprechen muss.
Für die Nutzung der ePA wird es eine eigenständige ePA-App der Hallesche geben. Sie brauchen sich jedoch nicht separat dafür registrieren. Die Zugangsdaten sind mit denen der Hallesche4u App identisch.
Haben sie also bereits einen Zugang für Hallesche4u können sie sich mit diesem in der ePA-App anmelden. Besitzen Sie noch keinen Zugang können Sie sich in der App über den Button „Jetzt registrieren“ oder über folgenden Link registrieren.
Unser Support ist Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr erreichbar:
Die Daten der ePA werden auf einem zentralen Server in Deutschland gespeichert, für den die europäischen Datenschutzbestimmungen gelten. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens der gematik wird darüber hinaus die sicherheitstechnische Eignung durch unabhängige Gutachter geprüft.
Zusätzlich werden Ihre Daten stets verschlüsselt abgelegt, sodass nur der vom Versicherten berechtigte Kreis die in der ePA abgelegte Informationen einsehen kann.
Auf die elektronischen Patientenakte (ePA) können in erster Linie Sie als Versicherte bzw. Versicherter zugreifen. Des Weiteren können Sie auch Ihren Leistungserbringern (z.B. Apotheke, Hausarzt etc.) den Zugriff erlauben. Den Einrichtungen können Sie durch ein granulares Berechtigungskonzept individuell Zugriffe gewähren oder entziehen. Auch die Einsehbarkeit können Sie über „Vertraulichkeitsstufen“ auf bestimmte Dokumente begrenzen.
Neben Einrichtungen können Sie auch Personen, denen Sie besonders vertrauen, zum ePA-Zugriff berechtigen. Dies sind die sogenannten Vertreterinnen bzw. Vertreter.
Die Vertretung hat grundsätzlich die gleichen Zugriffsmöglichkeiten wie Sie selbst. Jedoch kann die Vertretung Ihre ePA weder löschen noch weitere Vertreterinnen oder Vertreter benennen bzw. Vertretungen widerrufen.
Ja, für jedes in die ePA einstellte Dokument kann eine Vertraulichkeitsstufe festgelegt werden:
Die elektronische Patientenakte (ePA) lebt davon, dass in ihr möglichst viele der Gesundheitsdaten abgelegt sind – erst dann entfaltet sie für die Nutzerinnen und Nutzer sowie den Leistungserbringern im Gesundheitswesen den vollen Mehrwert.
Neben den Daten, die Sie selbst ablegen, kommt es dabei natürlich auch ganz entscheidend auf die Daten an, die im Rahmen der Behandlungen bei Ärztinnen bzw. Ärzten oder im Krankenhaus erhoben werden. Zuvor müssen Sie allerdings eine Berechtigung zum Zugriff auf die ePA erteilt haben.
Sprechen Sie einfach Ihren Arzt bzw. Ärztin beim nächsten Besuch darauf an.
Das Prinzip der Freiwilligkeit bedeutet natürlich auch, dass Sie jederzeit das Recht haben, die in die Akte eingestellten Dokumente selbst zu löschen oder durch von Ihnen berechtigte Leistungserbringereinrichtungen löschen zu lassen.
Die Akte selbst können Sie jederzeit kündigen. In der Hallesche ePA-App finden Sie die entsprechende Option unter Profil > Meine Patientenakte verwalten > Meine Patientenakte kündigen
Bitte beachten Sie, dass sofern Sie keinen „Umzug“ der ePA auf eine neue App Ihrer Krankenversicherung durchführen, Ihre Patientenakte mit all Ihren Daten am Kündigungsdatum unwiderruflich gelöscht sind.
Die elektronische Patientenakte zeichnet Vorgänge, die die berechtigten Einrichtungen durchführen, in einem Protokoll auf. Dabei unterscheidet die ePA die Protokollierung von Verwaltungsvorgängen – das sogenannte Verwaltungsprotokoll – und Vorgängen, die unmittelbar im Zusammenhang mit Ihren medizinischen Daten stehen – das sogenannte Zugriffsprotokoll.
Die Inhalte beider Protokolle werden komfortabel und einheitlich in der ePA App unter dem Punkt „Aktivitäten“ dargestellt.
Bei einem Gerätewechsel können Sie die ePA-App auf Ihrem neuen Gerät herunterladen. Eine erneute Registrierung ist nicht notwendig. Sie müssen jedoch über Ihr altes Gerät die ePA für Ihr neues Gerät freischalten. Nach dem Freischalten können Sie auf Ihre elektronische Patientenakte wie gewohnt zugreifen.
Liegt Ihnen Ihr altes Gerät nicht mehr vor, müssen Sie Ihr Benutzerkonto zurücksetzen und sich erneut registrieren.
Bitte nutzen Sie dafür den folgenden Sperrlink zur Entziehung der Berechtigung: Jetzt sperren
Bei Problemen steht Ihnen alternativ selbstverständlich auch unser Kundensupport unter kundensupport@hallesche.de zur Verfügung. Schreiben Sie uns in diesem Fall eine E-Mail mit der Bitte, die ePA zu sperren. Wir werden die Sperrung unverzüglich für Sie vornehmen und Sie darüber informieren.
Die Daten in Ihrer elektronischen Patientenakte bleiben bei einer Sperrung erhalten. Für die Entsperrung Ihrer ePA ist eine neue Prüfung der Identität erforderlich.
Falls es möglich ist, laden Sie sich bitte die ePA-App auf einem anderen Gerät herunter. Sie haben dann die Möglichkeit Ihr Benutzerkonto zurückzusetzen und sich neu zu identifizieren.
Haben Sie kein anderes Smartphone zur Verfügung? Melden Sie sich bitte per Mail bei kundensupport@hallesche.de
Durch Leistungserbringer eingestellte Daten:
Durch Sie und weitere Anbieter eingestellte Daten:
Nach der Einrichtung können Vertreter mit Hilfe ihrer eigenen ePA-App auf Ihre ePA zugreifen - auch wenn sie nicht bei derselben Krankenversicherung versichert sind. Vertreter können so lange auf Ihre ePA zugreifen, bis Sie die Vertretungsberechtigung wieder entziehen.
Wenn Sie sowohl das E-Rezept als auch die elektronische Patientenakte nutzen, werden Daten zur Verschreibung und Ausgabe des Medikaments automatisch in Ihre elektronische Patientenakte eingestellt. Daraus ergibt sich eine Medikationsliste, über die Sie nachvollziehen können, welche verschreibungspflichtigen Medikamente Sie erhalten haben. Auch Behandelnde mit Zugriff auf Ihre ePA können so sehen, welche Medikamente Sie einnehmen und neue Verordnungen darauf abstimmen. Geplant ist außerdem, dass Ärztinnen, Ärzte und Apotheken die Medikationsliste ab Mitte 2025 nutzen können, um einen Medikationsplan zu erstellen. Behandelnden wird es darüber hinaus künftig möglich sein, Informationen zu hinterlegen, die für die sichere Verschreibung und Einnahme von Medikamenten wichtig sind: z. B. Hinweise auf eine Schwangerschaft oder Nierenfunktionsstörung. Medikationsliste, Medikationsplan und Zusatzinformationen ergeben zusammen den digital gestützten Medikationsprozess.
Wenn Sie den digital gestützten Medikationsprozess nicht nutzen möchten, können Sie diesem in der ePA-App widersprechen. In diesem Fall können Leistungserbringer nicht mehr auf einen vorhanden Medikationsplan zugreifen, einen Medikationsplan einstellen oder anpassen. Daten aus dem E-Rezept werden weiterhin automatisch eingestellt.
Auch dem automatischen Einstellen von Medikationsdaten aus dem E-Rezept können Sie widersprechen. Es fließen dann keine Daten mehr in die Medikationsliste ein; es können weder ein Medikationsplan noch Zusatzinformationen eingestellt werden. Ein bestehender Medikationsplan wird gelöscht.
Nehmen Sie einen Widerspruch gegen das Einstellen von Daten aus dem E-Rezept oder den digital gestützten Medikationsprozess zurück, wird automatisch auch der jeweils andere Widerspruch zurückgenommen.
Widersprüche gegen den digital gestützten Medikationsprozess bzw. das Einstellen von Daten aus dem E-Rezept-Fachdienst können Sie auch über die ePA-Ombudsstelle einstellen bzw. zurücknehmen lassen.
Im Rahmen Ihrer gesundheitlichen Versorgung dürfen verschiedene Personengruppen auf Ihre elektronische Patientenakte zugreifen. Dazu zählen unter Berücksichtigung gesetzlicher Voraussetzungen:
Voraussetzung dafür, dass Behandelnde auf Ihre ePA zugreifen können, ist, dass Sie die jeweilige Einrichtung für den Zugriff berechtigt haben. Berechtigungen werden immer für Einrichtungen und nicht für einzelne Personen erteilt.
Schritt 1: Online Check-in
Damit eine Einrichtung auf Ihre ePA zugreifen kann, ist ein sogenannter Online Check-in notwendig. Dieser dient zur sicheren Übermittlung der Krankenversichertennummer und weiterer Basisdaten an die Einrichtung. Diese benötigt die Krankenversichertennummer, um die ePA aufrufen zu können. Den Online Check-In stellt Ihnen Ihre Private Krankenversicherung über eine App, z. B. die ePA-App bereit. Damit scannen Sie in der medizinischen Einrichtung einen entsprechenden QR-Code und stimmen der Datenübermittlung zu. Da sich die Krankenversichertennummer in den meisten Fällen lebenslang nicht ändert, ist der Online Check-in nur einmal pro Einrichtung notwendig.
Schritt 2: Zugriff auf die ePA erteilen
Den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erteilen Sie oder von Ihnen berechtigte Vertreter per ePA-App. Suchen Sie darin nach der Einrichtung und stellen Sie ein, wie lange diese auf die ePA zugreifen darf. Bei bereits berechtigten Einrichtungen können Sie die Dauer jederzeit per App anpassen.
Wenn Leistungserbringer Zugriff auf eine elektronische Patientenakte haben, können sie Daten lesen, einstellen, aktualisieren und löschen. Dies unterliegt jedoch verschiedenen technischen und regulatorischen Einschränkungen. Was ein Leistungserbringer kann und darf, ist abhängig von seiner Rolle, dem Einrichtungstyp, dem Datentyp, Ihren individuellen Einstellungen sowie Widersprüchen, die Sie äußern.
Einige Einschränkungen zum Schutz Ihrer Daten sind bereits vor eingestellt und lassen sich nicht anpassen. Zusätzlich können Sie weitere Einschränkungen vornehmen, indem Sie Dokumente oder Datenkategorien mit den zugehörigen Dokumenten gegenüber allen Leistungserbringern verbergen.
Sind Leistungserbringer dazu berechtigt, Daten in Ihrer ePA zu lesen, können Sie diese - sofern relevant für die Behandlung - in ihrem System speichern. In diesem Fall können sie auch dann weiter darauf zugreifen, wenn die Berechtigung für den ePA-Zugriff bereits abgelaufen ist.
Wenn Sie das Einstellen eines Dokuments in die ePA nicht wünschen, können Sie diesem gegenüber Ihrem Leistungserbringer widersprechen.
Ist es Ihnen bzw. Ihren ePA-Vertretern nicht möglich, die App für den Widerspruch zu nutzen, können Sie sich an die ePA-Ombudsstelle Ihrer Privaten Krankenversicherung wenden und diese darum bitten, den Widerspruch gegen die Einrichtung umzusetzen.