Krankenversicherung:
In den zum 1. Januar 2024 anzupassenden Krankenversicherungstarifen ergab der Vergleich der kalkulierten mit den tatsächlichen Leistungsausgaben Abweichung über dem zuvor festgelegten Schwellenwert. Die gestiegenen Leistungsausgaben betreffen verschiedene Bereiche. Allgemein lässt sich sagen, dass sich darin auch der medizinische Fortschritt im Gesundheitswesen widerspiegelt. Als Privatpatient profitieren Sie besonders von diesen innovativen Behandlungsmethoden.
Die Veränderung anderer Rechnungsgrundlagen wie der Rechnungszins und die Lebenserwartung spielen bei der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2024 eine vergleichsweise geringe Rolle. Wie sich die Rechnungsgrundlagen in Ihren Tarifen konkret verändert haben, können Sie dem Beiblatt Hintergründe Ihres Beitragsanpassungsschreibens entnehmen.
Pflege-Pflichtversicherung:
In der Pflege-Pflichtversicherung müssen die Beiträge für die Beihilfeberechtigten zum 1. Januar 2024 angepasst werden. Auch hier wurde der maßgebliche Schwellenwert für die Versicherungsleistung überschritten. Ein wesentlicher Treiber für die gestiegenen Leistungen sind gesetzliche Änderungen. So wurde beispielsweise der Eigenbetrag reduziert, den Pflegebedürftige in stationärer Pflege zahlen müssen. Auch die Erhöhung der ambulanten Leistungen, die erst kürzlich vom Bundestag beschlossen wurde, ist im neuen Beitrag bereits berücksichtigt. In den letzten Jahren ist zudem die Zahl der Pflegebedürftigen stark angestiegen. Auch das wirkt sich auf den Beitrag aus.
In der Pflege-Pflichtversicherung für Nicht-Beihilfeberechtigte müssen die Beiträge zum 1. Januar 2024 nicht angepasst werden, da der maßgebliche Schwellenwert für die Versicherungsleistung nicht überschritten wurde.