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Aktualisierung der Tarife CEB und CZB

Zum 01.11.2018 ändern wir die Versicherungsbedingungen in den Tarifen CEB und CZB im Bereich der zahntechnischen Leistungen.

Warum ist eine Aktualisierung notwendig?

Mehrere Bundesländer haben die Beihilfeleistung für zahntechnische Material- und Laborkosten geändert. Indem wir unsere Tarifbedingungen aktualisieren, passen wir sie an die veränderten Beihilferegelungen an.

Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Änderung durchgeführt?

Wir ändern die Tarife auf Grundlage von § 203 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz. Danach können wir die Versicherungsbedingungen bei einer Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen ändern. Dazu werden auch Änderungen der Beihilfe gezählt. Ein unabhängiger Treuhänder hat die Angemessenheit der Änderung überprüft und ihr zugestimmt. Ein Widerspruchsrecht der einzelnen Versicherten besteht dabei nicht. Die Änderung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung folgt. Dies ist der 01.11.2018.

Auswirkungen bei Beihilfeberechtigten des Bundes, Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Bei der Bundesbeihilfe sowie bei der Beihilfe der Bundesländer

  • Bayern,
  • Berlin,
  • Brandenburg,
  • Mecklenburg-Vorpommern,
  • Niedersachsen,
  • Sachsen-Anhalt und
  • Thüringen

gab es an in den letzten Jahren keine Änderungen bei den zahntechnischen Material- und Laborleistungen. Die Bedingungsänderung führt hier ausschließlich zu mehr Transparenz.

Bisher haben wir für die Höhe der Erstattung von zahntechnischen Material- und Laborkosten auf die jeweilige Beihilfeverordnung mit Stand 31.12.2003 verwiesen. Damals waren bei der Bundesbeihilfe sowie in fast allen Bundesländern 60% der zahntechnischen Material- und Laborkosten beihilfefähig. Ab 2004 hat die Beihilfe hier die Erstattung auf 40% reduziert. Aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung mit Versicherten anderer Bundesländern durfte die HALLESCHE die Leistung dabei nicht automatisch anpassen. Daher mussten wir die Leistungen auf den Stand der Beihilfeverordnungen vom 31.12.2003 festschreiben.

Mit der jetzigen Bedingungsänderung nennen wir nun direkt 60 %, die wir hier als beihilfefähig ansehen. Dies sorgt für mehr Klarheit. Die Höhe ihrer Absicherung verändert sich durch die aktuelle Bedingungsänderung nicht.

Beispiel:
Erstattung von 1.000 € Material und Laborkosten bei Zahnersatz
Beihilfebemessungssatz: 50%


Auswirkungen bei Beihilfeberechtigten der Länder Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Sachsen

Bei der Beihilfe der Bundesländer

  • Hamburg,
  • Hessen,
  • Rheinland-Pfalz,
  • Schleswig-Holstein und
  • Sachsen

gab es an in den letzten Jahren keine Änderungen bei den zahntechnischen Material- und Laborleistungen. Die Bedingungsänderung führt hier ausschließlich zu mehr Transparenz.

Bisher haben wir in den Tarifbedingungen für die Höhe der Erstattung von zahntechnischen Material- und Laborkosten auf die jeweilige Beihilfeverordnung mit Stand 31.12.2003 verwiesen. Damals war in ihrem Bundesland die Beihilfefähigkeit bei 60%. Das hat sich seitdem nicht geändert. Mit der jetzigen Bedingungsänderung nennen wir nun jetzt direkt 60 %, die wir hier als beihilfefähig ansehen. Dies sorgt für mehr Klarheit. Für Sie ändert sich dabei nichts.

Beispiel:
Erstattung von 1.000 € Material und Laborkosten bei Zahnersatz
Beihilfebemessungssatz: 50%


Auswirkung bei Beihilfeberechtigten des Landes Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg hat im Jahr 2013 die Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Material- und Laborleistungen von 100% auf 70% reduziert.

In unserem Beihilfeergänzungstarif CEB haben wir bislang für diese Leistungen auf den Stand der Beihilfeverordnung zum 31.12.2003 verwiesen. Dies führte dazu, dass es aus dem Beihilfeergänzungstarif CEB keinen tariflichen Leistungsanspruch gab. Denn es war hier zwar eine Absicherungslücke entstanden, aber formal galt noch der Verweis auf die frühere Beihilfeverordnung. Bei dieser war noch keine Lücke vorhanden.

Durch die Bedingungsänderung können wir den früheren Umfang des Versicherungsschutzes weitestgehend wiederherstellen. Mit Tarif CEB besteht ab 01.11.2018 nun auch ein tariflicher Anspruch, der die verbleibende Lücke absichert.

Beispiel:
Erstattung von 1.000 € Material und Laborkosten bei Zahnersatz
Beihilfebemessungssatz: 50%



Hinweis:
Die Darstellung gilt nur für das gewählte Beispiel. Im Beihilfeergänzungstarif CEB sind bei Zahnbehandlung 100% der versicherten Aufwendungen erstattungsfähig. Bei Zahnersatz sind im Tarif CEB 80% der versicherten Aufwendungen erstattungsfähig. Ebenso sind in der Tarifstufe CZB 250 bei Zahnersatz 100% erstattungsfähig. In der Tarifstufe CZB 50 sind bei Zahnersatz hingegen 80% erstattungsfähig.

Haben Sie den Beihilfeergänzungstarif CEB bislang noch nicht versichert und erhalten Beihilfe des Landes Baden-Württemberg? Dann wenden Sie sich bitte an service@hallesche.de wenn Sie die verbleibende Lücke schließen möchten.  

Auswirkung bei Beihilfeberechtigten des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2015 die Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Material- und Laborleistungen von 60% auf 70% erhöht.

In unserem Beihilfeergänzungstarif CEB haben wir bislang für diese Leistungen auf den Stand der Beihilfeverordnung zum 31.12.2003 verwiesen. Dies führte dazu, dass es in Summe zu einer leichten Überversicherung kommen konnte. Nach § 5 (4) MB/KK unserer Versicherungsbedingungen, darf in Summe nicht mehr als 100% der entstandenen Aufwendungen erstattet werden: „Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.“

Durch die Änderung bleibt der Umfang des Versicherungsschutzes erhalten. Bei Versicherten, die ausschließlich den Tarif CZB ohne den Beihilfeergänzungstarif CEB abgesichert haben, kommt es sogar zu einer kleinen Erhöhung.

Beispiel:
Erstattung von 1.000 € Material und Laborkosten (hier: Zahnbehandlung)
Beihilfebemessungssatz: 50%




Hinweis:
Die Darstellung gilt nur für das gewählte Beispiel. Im Beihilfeergänzungstarif CEB sind bei Zahnbehandlung 100% der versicherten Aufwendungen erstattungsfähig. Bei Zahnersatz sind im Tarif CEB 80% der versicherten Aufwendungen erstattungsfähig. Ebenso sind in der Tarifstufe CZB 250 bei Zahnersatz 100% erstattungsfähig. In der Tarifstufe CZB 50 sind bei Zahnersatz hingegen 80% erstattungsfähig.

Auswirkung bei Beihilfeberechtigten des Saarlandes

Das Saarland hat im Jahr 2010 die Beihilfefähigkeit von zahntechnischen Material- und Laborleistungen geändert. Dabei wurde die Beihilfefähigkeit der allgemeinen zahntechnischen Material- und Laborkosten von 66,6% auf 50% reduziert. Die Erstattung für Verblendungen ist bei 50% verblieben.

In unserem Beihilfeergänzungstarif CEB haben wir bislang für diese Leistungen auf den Stand der Beihilfeverordnung zum 31.12.2003 verwiesen. Dadurch ist hierbei eine Absicherungslücke entstanden, da die Leistung nicht durch Beihilfeergänzungstarif CEB ausgeglichen werden konnte. Mit der Bedingungsänderung können wir diese Lücke im Bereich der allgemeinen Material- und Laborkosten etwas reduzieren. Die Leistungsbeträge entsprechen dabei der Höhe, die wir für Versicherte in den meisten anderen Beihilfeverordnungen leisten.

Im Bereich der Verblendungen führt die Änderung jedoch zu einer geringfügigen Reduzierung des Leistungsanspruchs. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung jedoch nicht zu vermeiden. In einer Gesamtbetrachtung mit den höheren Material- und Laborkosten bleibt der Umfang des Versicherungsschutzes jedoch weitestgehend erhalten.

Beispiel 1
Erstattung von 1.000 € Material und Laborkosten (bei Zahnersatz)
Beihilfebemessungssatz: 50%



Hinweis:
Die Berechnung gilt nur für das gewählte Beispiel. In der Tarifstufe CZB 250 sind bei Zahnersatz 100% der versicherten Leistungen erstattungsfähig. Haben Sie die Tarifstufe CZB 50 versichert, sind bei Zahnersatz 80% erstattungsfähig.

Beispiel 2:
Erstattung von 1.000 € Aufwendungen für Verblendungen Beihilfebemessungssatz: 50%


Auswirkung für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse

Als (pensionierter) Postbeamter bzw. mitversicherter Angehöriger haben Sie in der Regel einen Beihilfeanspruch nach der Bundesbeihilfe sowie eine Grundversicherung über die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK). Mit Tarif CBP und CEG konnten Sie die Leistungen noch zusätzlich ergänzen.

In unserem Beihilfeergänzungstarif CEB haben wir bisher bei zahntechnischen Material- und Laborkosten auf die jeweilige Beihilfeverordnung mit Stand 31.12.2003 verwiesen. Erstattungsfähig sind aus Tarif CEB Leistungen, die zu diesem Zeitpunkt nicht beihilfefähig waren.

Damals waren bei der Bundesbeihilfe sowie in fast allen Bundesländern 60% der zahntechnischen Material- und Laborkosten beihilfefähig. Ab 2004 hat die Bundesbeihilfe hier die Erstattung auf 40% reduziert. Aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung mit Versicherten anderer Bundesländern durfte die HALLESCHE die Leistung in Tarif CEB dabei nicht automatisch anpassen. Daher mussten wir die Leistungen auf den Stand der Beihilfeverordnungen vom 31.12.2003 festschreiben.

Mit der jetzigen Bedingungsänderung nennen wir in Tarif CEB statt dem Verweis auf den Stand von 2003 nun direkt 60 %, die wir hier als beihilfefähig ansehen. Dies sorgt für mehr Klarheit. Die Höhe ihrer Absicherung verändert sich durch die aktuelle Bedingungsänderung nicht.

Beispiel:
Erstattung von 1.000 € Material und Laborkosten bei Zahnersatz
Beihilfebemessungssatz: 50%



Hinweis:
Die Darstellung gilt nur für das gewählte Beispiel, für Leistungen der PBeaKK wird keine Gewähr übernommen.

Der Tarif CBP leistet bei zahntechnischen Material- und Laborkosten an dieser Stelle nicht. Denn er erstattet nur die Kosten, bei denen die Postbeamtenkrankenkasse weniger als die Bundesbeihilfe leistet. Dies ist hier nicht der Fall. Hingegen kann es zu Leistungen aus  Tarif CBP z.B. bei persönlich erbrachten Leistungen durch den Zahnarzt kommen, die nach der GOZ abgerechnet werden. Hier wird die Differenz zwischen dem Regelsatz und dem Höchstsatz der GOZ erstattet, wenn diese nicht durch die PBeaKK übernommen wird.

Welche Leistungen werden aktuell durch die Beihilfe insgesamt übernommen?

Die aktuellen Leistungen der einzelnen Beihilfeverordnungen haben wir unter folgendem Link zusammengestellt:  www.hallesche.de/beihilfeverordnungen

Hier finden Sie eine Übersicht je Bundesland sowie Links auf die jeweiligen Beihilfeverordnungen im Original.

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